Verordnung (EG) Nr. 2089/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Umfangs für die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

32005R2089Regulation01.01.2006

vom 19. Dezember 2005

über die Festsetzung des Umfangs für die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 ( ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006
G2100
G3
G4
G5
G6
G7100
Nummer der GruppeFür den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 insgesamt verfügbare Menge
G230 297,9
G35 000,0
G43 000,0
G56 100,0
G615 000,0
G75 300,0

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (). 2

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