Verordnung (EG) Nr. 2043/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

32005R2043Regulation15.12.2005

vom 14. Dezember 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL 2 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 3 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3) Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4) In der Woche vom 5. bis 9. Dezember 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5) Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 5. bis 9. Dezember 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission ( ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12 ).

2 ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1 .

3 ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 ( ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9 ).

Präferenzzucker AKP–INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes LandFür die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.12.2005—9.12.2005 beantragten MengenHöchstmenge
Barbados100
Belize100
Kongo100Erreicht
Fidschi100
Guyana100
Indien0Erreicht
Côte d'Ivoire100
Jamaika100
Kenia100
Madagaskar100
Malawi100
Mauritius100
Mosambik0Erreicht
St. Kitts und Nevis100
Swasiland100
Tansania100
Trinidad und Tobago100
Sambia100
Simbabwe0Erreicht

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes LandFür die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.12.2005—9.12.2005 beantragten MengenHöchstmenge
Indien100
AKP-Länder100

Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes LandFür die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 5.12.2005—9.12.2005 beantragten MengenHöchstmenge
Brasilien0Erreicht
Kuba100
Andere Drittländer0Erreicht

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (). 2

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (). 2

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