Verordnung (EG) Nr. 2029/2005 der Kommission vom 13. Dezember 2005 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2006

32005R2029Regulation17.12.2005

vom 13. Dezember 2005

über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2006

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend 2 , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, sieht in Punkt III jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Diese Kontingente sind für das Jahr 2006 zu eröffnen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die im Anhang aufgeführt sind, werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2005 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident

1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).

2 ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70 .

3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ( ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5 ).

Jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

Laufende NummerKN-CodeWarenbezeichnungJährliches Kontingentvolumen ab dem 1.1.2006Im Rahmen des Kontingents anwendbarer Zollsatz
09.07651517 10 90Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 10 GHT2 470 TonnenFrei
09.0771ex 2207 10 00 (TARIC Code 90 )Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind164 000 HektoliterFrei
09.0772ex 2207 20 00 (TARIC Code 90 )Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind14 340 HektoliterFrei
09.07742403 10Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen370 TonnenFrei

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (). 2

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (). 2

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