Verordnung (EG) Nr. 1994/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen

32005R1994Regulation28.12.2005

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 18 erster Absatz, sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 der Kommission vom 17. Juni 1981 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen 3 , ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gilt für Verarbeitungserzeugnisse und Waren aus Grunderzeugnissen, sofern der aktive Veredelungsverkehr für vergleichbare Erzeugnisse nicht untersagt ist. Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannte Liste dieser Erzeugnisse sollte aufgestellt werden. Der aktive Veredelungsverkehr ist für bestimmte Erzeugnisse, die mit Grunderzeugnissen vergleichbar sind, untersagt.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Grunderzeugnisse, für welche die Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht in Betracht kommen, sind im Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Sie sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie zur Verarbeitung von Erzeugnissen verwendet werden sollen, die

a) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 unter Ausschluss der dort genannten Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur,

b) in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates 5 genannt sind.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2005 Für die Kommission José Manuel BARROSO Präsident der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).

2 ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission ( ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3 ).

3 ABl. L 160 vom 18.6.1981, S. 17 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 ( ABl. L 305 vom 10.11.1988, S. 28 ).

4 Siehe Anhang II.

5 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96 .

KN-CodeWarenbezeichnung
1104Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:
1104 30– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 20– von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 :
1106 20 90– – andere
1109 00 00Kleber von Weizen, auch getrocknet
2302Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
2302 10– von Mais
2302 20– von Reis
2302 30– von Weizen
2302 40– von anderem Getreide
2303Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
2303 10– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
– – Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:
2303 10 11– – – mehr als 40 GHT

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 der Kommission( ABl. L 160 vom 18.6.1981, S. 17 )
Verordnung (EWG) Nr. 2880/84 der Kommission( ABl. L 272 vom 13.10.1984, S. 15 )
Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 der Kommission( ABl. L 305 vom 10.11.1988, S. 28 )

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1618/81Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
AnhangAnhang I
Anhang II
Anhang III

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 (). 2

  4. Siehe Anhang II. 2

  5. . 2