Verordnung (EG) Nr. 1909/2005 der Kommission vom 23. November 2005 zur Schließung der Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

32005R1909Regulation24.11.2005

vom 23. November 2005

zur Schließung der Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde 2 müssen die Voraussetzungen für die Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Spanien geschaffen werden.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal 3 werden die Einfuhren der in deren Artikel 2 aufgeführten Ersatzerzeugnisse auf die Mengen zur Erfüllung dieser Kontingente angerechnet.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 der Kommission 4 wurde eine Ausschreibung zur Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet.

(4) Da die in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1839/95 vorgesehene Jahresmenge erreicht wurde, ist die Ausschreibung zu schließen und die Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 eröffnete Ausschreibung zur Kürzung des nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zu erhebenden Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Spanien wird geschlossen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. November 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).

2 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22 .

3 ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 ( ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6 ).

4 ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 3 .

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (). 2

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (). 2

  4. . 2

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