Verordnung (EG) Nr. 1808/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

32005R1808Regulation05.11.2005

vom 4. November 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde 2 geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Spanien zu schaffen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal 3 werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3) In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 22. Dezember 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen durch eine Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).

2 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22 .

3 ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 ( ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6 ).

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (). 2

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (). 2

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