Verordnung (EG) Nr. 1795/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05

32005R1795Regulation30.10.2005

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette 1 , insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette 2 , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission 3 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05 festgelegt.

(2) Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist anzupassen, um die Erzeugung der nicht beihilfefähigen zusätzlichen Olivenbäume im Wirtschaftsjahr 2004/05 berechnen zu können und somit die Kontrollen der Erzeugung dieser Olivenbäume zu ermöglichen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Damit die Beihilfezahlungen schnellstmöglich beginnen können, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„Die in Absatz 1 genannte Erzeugung an nativem Olivenöl von zusätzlichen Olivenbäumen wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ermittelt durch Multiplizieren des Durchschnittsertrags je tragender Olivenbaum mit der Summe der Olivenbäume, die zusätzlich gepflanzt wurden zwischen

— dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 1,

— dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,90,

— dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,70 und

— dem 1. November 2000 und 31. Oktober 2001, multipliziert mit 0,35.

Der Durchschnittsertrag je tragender Olivenbaum wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ermittelt durch Teilung der Menge an erzeugtem nativem Olivenöl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b durch die Summe der tragenden Olivenbäume, die gepflanzt wurden

— vor dem 1. Mai 1998,

— zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 1,

— zwischen dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,90,

— zwischen dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,70 und

— zwischen dem 1. November 2000 und 31. Oktober 2001, multipliziert mit 0,35.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ( ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97 ).

2 ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.

3 ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 ( ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004. 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (). 2