Verordnung (EG) Nr. 1555/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Schließung des Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 21011111

32005R1555Regulation27.09.2005

vom 20. September 2005

zur Schließung des Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Angebot an löslichem Kaffee auf dem Gemeinschaftsmarkt hat sich in der Zeit von 2002 bis 2005 maßgeblich verbessert.

(2) Da somit das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 des Rates vom 5. November 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 1 erreicht wurde, ist eine Beibehaltung eines Zollkontingents für die Einfuhren von löslichem Kaffee zum Nullzollsatz ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr gerechtfertigt.

(3) In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte das Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 ab dem 1. Januar 2006 geschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 sollte mit Wirkung ab demselben Tag aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 eröffnete Zollkontingent für die Einfuhren von löslichem Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 zum Nullzollsatz ist ab dem 1. Januar 2006 geschlossen.

Ab dem 1. Januar 2006 kommt löslicher Kaffee des KN-Codes 2101 11 11 gleich welchen Ursprungs nicht mehr für ein zollfreies Zollkontingent in Betracht.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2165/2001 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT

1 ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 1 .

Footnotes

  1. . 2

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