Verordnung (EG) Nr. 1436/2005 des Rates vom 31. August 2005 über eine zeitweilige Herabsetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte tropische Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

32005R1436Regulation01.08.2005

vom 31. August 2005

über eine zeitweilige Herabsetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte tropische Fischereierzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Gemeinsame Zolltarif ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt 1 .

(2) In der Gemeinschaft werden in bedeutendem Umfang bestimmte tropische Fischereierzeugnisse konsumiert. Zur Deckung ihres Bedarfs muss die Gemeinschaft erhebliche Mengen dieser Erzeugnisse einführen. Um Handelsverzerrungen zu vermeiden, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Einfuhr dieser Erzeugnisse zeitweilig herabzusetzen.

(3) In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall nach Ziffer I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor.

(4) Da diese Verordnung ab 1. August 2005 angewandt werden muss, sollte sie sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse auf die dort festgesetzte Höhe herabsetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 31. August 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. STRAW

1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 ( ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1 ).

Erzeugnisse, für die die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 herabgesetzt werden:

KN-CodeWarenbezeichnungZollsatz
Kapitel 3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet , gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar
Garnelen
0306 13 50Geißelgarnelen ( Penaeus spp. )4,2
0306 13 80andere4,2
Kapitel 16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Garnelen
1605 20 10in luftdicht verschlossenen Behältnissen7,0
andere
1605 20 91in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger7,0

Footnotes

  1. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (). 2

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