Verordnung (EG) Nr. 1359/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

32005R1359Regulation26.08.2005

vom 18. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie 2 werden Form und Inhalt der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung genannten Buchführungsdaten nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigt.

(2) Derzeit sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegen sind, in der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission 3 festgelegt.

(3) Aufgrund von Änderungen am Eingliederungsplan des Gemeinschaftshaushalts und in den Datenerfordernissen müssen die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 aktualisiert werden. Damit der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin so gut und so schnell wie möglich verläuft, müssen ferner die technischen Spezifikationen in Anhang II der genannten Verordnung angepasst werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 werden durch den Text in den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. August 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103 .

2 ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 ( ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6 ).

3 ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1769/2004 ( ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 1 ).

X-TABELLE — Haushaltsjahr 2006

2005A↓2006F100F101F102F103F103BF105F105AF105BF106F107F108F109F110F200F201F202AF202BF202CF207F211F212F213F214F217F218F220F221F222BF222CF300F300BF301F304F305F306F307F402F500F502F503F507F508AF508BF509AF510F510AF511F512F513F515F517F518F519F519BF519CF520F521F522F523F530F531F532F533F600F601F602F602BF603F604F604BF800F800BF801F802F802BF804F805F808F809F812F814F816F816B
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05029900000005029900XXXAXXXXXXXXXXX
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05030101200105021201XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030101200205021201XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030101200305021201XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030102201105021202
05030102201205021202
05030102201305021202
05030102201405021202
05030103202005021203XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030103202405021203XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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05030104203005021204XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030104203105021204
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05030104203405021204
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05030107207105021207XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030108312005021208XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030109301205020300XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030109301305020300XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030110000005030216XXXXAAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030111000005030217XXXXAAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030199209905021299XXXXXXXXXXXXXX
05030201210005021301XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
050302022110005021302XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030202211105021302
05030202211205021302
05030202211305021302
05030202211405021302
05030203212005030206XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030204212105030207XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXX
05030205212205030208XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030206212305030400XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030207212405030209XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
212405030210XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030208212505030211XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030209212605021303XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030210212705021399XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030211212805030212XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030212212905021399XXXXXXXXXXXXXXXX
05030213210105021304XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030203212005030206XXXXXXXXXXXXXXXX
05030301221005021401XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030302222005030213XXXAAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030303222105030214XXXXAXXXXXXXXXXXXXXXX
05030304222205030215XXXAAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030399229005021499XXXXXXXXXXXXXXXX
05030401230005021501XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030402230105021502XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030403230205021503XXXXXXXXXXXXXXXXX
05030404231005021504XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030405231105021505XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030406301405020300XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05030407232005021506XXXXXXXXXXXXXXX
05030408000005021507XXXXXXXXXXXXXXX
05030499239005021599XXXXXXXXXXXXXX
05039900000005039900XXXAXXXXXXXXXXX
05040101400005040101XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040102401005040102XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040103402005040103XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040104403105040104XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040105403005040105XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040106404005040106XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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05040108405005040108XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
05040109406005040109XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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05040111407105040111XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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05040112408105040112XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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05040199409905040199XXXXXXXXXXXXX
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05070106370105070106
05070107370005070107
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05070109410005070109
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11020300324011020300XXXXXXXXXXXXXXX
17XXXX

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER DATEIEN AN DEN EAGFL AB 16. OKTOBER 2005

EINLEITUNG

Diese technischen Spezifikationen gelten für das Haushaltsjahr 2005, das am 16. Oktober 2004 begonnen hat.

1. Übermittlungsmodus

Die koordinierende Stelle des Mitgliedstaats muss die Dateien und die dazugehörigen Unterlagen der Kommission elektronisch über STATEL/STADIUM übermitteln. Die Kommission unterstützt nur eine Installation von STATEL/ STADIUM je Mitgliedstaat. Das jüngste STADIUM-Client-Programm und weitere Angaben über die Verwendung von STATEL/STADIUM können von der CIRCA-Webseite des EAGFL heruntergeladen werden.

2. Dateistruktur

2.1 Die Mitgliedstaaten müssen je einen Datensatz für jede Komponente der Zahlungen und der Eingänge des EAGFL-Garantie erstellen. Diese Komponenten sind die Einzelposten, aus denen sich die Zahlungen an die Empfänger/die Eingänge von den Empfängern zusammensetzen.

2.2 Die Datensätze müssen eine Flat-file-Struktur haben. Wird für ein Feld mehr als ein Wert angegeben, so sind gesonderte Datensätze mit allen Datenfeldern erforderlich. Die Daten dürfen nicht doppelt erfasst werden 1 .

2.3 Alle Informationen für ein und dieselbe Kategorie von Zahlungen/Eingängen müssen in ein und derselben Datei enthalten sein. Getrennte Dateien, die sich auf die gleichen Zahlungen beziehen (z. B. für Händler oder für Inspektionen oder für grundlegende oder Messdaten), sind nicht zulässig.

2.41.: Der erste Datensatz in der Datei (Kopfzeile) enthält die Beschreibung der Datei. Die Namen der Felder bestehen aus einem „F“, gefolgt von der Nummer des betreffenden Feldes in Anhang I („X-Tabelle“). Es dürfen nur Feldnamen verwendet werden, die in Anhang I enthalten sind.

2.5 Dateien mit den unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmalen sind anhand der Sendungsart „X-TABLE-DATA“ zu übermitteln (siehe „STADIUM-Client“).

2.6 Das Computerprogramm, mit dem das Format der Dateien geprüft werden kann, bevor sie an die Kommission übermittelt werden („WinCheckCsv“), ist Bestandteil des Datentransferprogramms („STADIUM-Client“). Die Zahlstellen werden aufgefordert, das Prüfprogramm für Zwecke der Offline-Validierung getrennt von der CIRCA-Seite herunterzuladen.

3. Dokumentation

Nur in den folgenden Fällen muss die koordinierende Stelle des Mitgliedstaats über STATEL/STADIUM einen erläuternden Vermerk für jede Zahlstelle übermitteln:

1. falls es Unterschiede zwischen der Jahreserklärung 2 , als Bestandteil des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens (nicht Tabelle 104) und der Summe der Datensätze in den Dateien (Σ F106) gibt, um sie aufgeschlüsselt nach Haushaltsunterposten zu erläutern. STADIUM-Client umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Übertragung, nämlich „EXPLANATORY-NOTE“;

2. falls Codes für Felder verwendet werden, für die in Anhang III keine Standard-Codes vorgeschrieben sind, um alle verwendeten Codes zu erläutern. STADIUM-Client umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Tabellenübertragung, nämlich „CODE-LIST“.

Der erläuternde Vermerk muss wie ein normaler Brief aussehen. Insbesondere sind die Identität des Absenders oder der Zahlstelle und der Name oder die Verwaltungseinheit des Empfängers deutlich anzugeben.

4. Datenübermittlung

Die koordinierende Stelle muss die Dateien vollständig und nur einmal übersenden.

Stellt die koordinierende Stelle fest, dass falsche Daten übermittelt wurden oder ein Problem bei der Datenübermittlung aufgetreten ist, so muss die Kommission hierüber unverzüglich unterrichtet werden. Alle Dateien, die falsche Angaben enthalten, müssen angegeben werden. Die Kommission muss dabei aufgefordert werden, diese Dateien zu löschen. Um die Überschneidung von Computereinträgen oder Dateien zu vermeiden, muss die koordinierende Stelle anschließend die berichtigten Dateien übersenden, um die falschen Angaben vollständig zu ersetzen.

1 Anmerkung: Bitte lesen Sie zuerst die einleitende Bemerkung zu den Mengen in Anhang III Abschnitt 5.

2 Jahreserklärung: Anhand der Sendungsart „ANNUAL_DECLARATION“ über STATEL/STADIUM gesandte Daten.

INHALTSVERZEICHNIS

1. ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN 42

F100: Name der Zahlstelle 42

F101: Referenznummer der Zahlung 42

F102: Referenznummer der vorherigen Zahlung 42

F103: Art der Zahlung 42

F103B: Beitrag des privaten Sektors 43

F105: Zahlung mit Sanktionen 43

F105A: Kürzung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates 43

F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates 43

F106: Betrag 43

F107: Währungseinheit 43

F108: Datum der Zahlung 44

F109: EAGFL-Haushaltscode 44

F110: Wirtschaftsjahr oder Zeitraum 44

2. ANGABEN ZU DEN EMPFÄNGERN (ANTRAGSTELLERN) 44

F200: Kennnummer 44

F201: Name 44

F202A: Anschrift des Antragstellers: Straße und Hausnummer 44

F202B: Anschrift des Antragstellers: internationale Postleitzahl 44

F202C: Anschrift des Antragstellers: Gemeinde oder Stadt 44

F207: Region und Teilregion 44

F211: Referenzmenge „Lieferungen“ 44

F212: Referenzmenge „Direktverkäufe“ 44

F213: Referenzfettgehalt 45

F214: Abnehmer der Milch 45

F217: Datum des Beginns der privaten Lagerhaltung 45

F218: Datum des Endes der privaten Lagerhaltung 45

F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation 45

F221: Name der zwischengeschalteten Organisation 45

F222B: Anschrift der Organisation: internationale Postleitzahl 45

F222C: Anschrift der Organisation: Gemeinde oder Stadt 45

3. ANGABEN ZU DER ERKLÄRUNG/DEM ANTRAG 45

F300: Nummer der Erklärung/des Antrags 45

F300B: Datum der Antragstellung 45

F301: Nummer des Vertrags (falls zutreffend) 45

F304: Genehmigende Stelle 45

F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz 45

F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz 45

F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden 46

4. ANGABEN ZU DEN SICHERHEITEN 46

F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten) 46

5. ANGABEN ZU DEN ERZEUGNISSEN 46

F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums 46

F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.) 48

F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge) 48

F507: Ertrag 48

F508A: Beantragte Fläche 48

F508B: Bezahlte Fläche 48

F509A: Falsch deklarierte Anbaufläche 48

F510: EG-Verordnung und Artikel 48

F510A: Gemeinschaftlicher Finanzierungssatz (in %) 49

F511: EAGFL-Beihilfesatz (in Euro) je Maßeinheit 49

F512: Umrechnungskurs 49

F513: EAGFL-Beihilfesatz (in der Währung von F107) je Maßeinheit 49

F515: Bruttolieferungen 49

F517: Tatsächlicher Fettgehalt 49

F518: Berichtigte Lieferungen 49

F519: Direktverkäufe 49

F519B: Lieferungen nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend) 50

F519C: Direktverkäufe nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend) 50

F520: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge „Lieferungen“ 50

F521: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge „Direktverkäufe“ 50

F522: Geschuldete Zusatzabgabe 50

F523: Zinsen für verspätete Zahlungen 50

F530: Vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent 50

F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent 50

F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent 50

F533: Weinbauzone 51

6. ANGABEN ZU DEN ÜBERPRÜFUNGEN 51

F600: Überprüfungen im Betrieb oder durch Fernerkundung 51

F601: Datum der Überprüfung 51

F602: Gekürzter Antrag 51

F602B: Neuberechnung der geschuldeten Zusatzabgabe 51

F603: Grund der Kürzung 52

F604: Kontrollen vor Ort gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates 52

F604B: Substitutionskontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates 52

7. (NICHT VERWENDET) 52

8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN 52

F800: Nettogewicht 52

F800B: Maßeinheit für F800 52

F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier) 52

F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt 53

F802B: Ausgangszollstelle 53

F804: Ausfuhrerstattungscode 53

F805: Code des Bestimmungslands 53

F808: Datum der Vorausfestsetzung 53

F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung) 54

F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung) 54

F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7) 54

F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung 54

F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU 54

9. (NICHT VERWENDET) 54

Allgemeine Bemerkung: Bedeutung der X-, A- und D-Codes in Anhang I:

Sämtliche mit „X“ oder „A“ gekennzeichneten Daten sind obligatorisch.

Mit „X“ gekennzeichnete Daten waren bereits in der vorherigen Fassung dieser Verordnung aufgeführt.

Mit „A“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung neu aufzunehmen.

Mit „D“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der vorherigen Fassung dieser Verordnung zu streichen.

Ist eine Datenabfrage unter bestimmten Umständen sinnlos oder in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anwendbar, so ist der Wert NULL einzutragen, der durch zwei aufeinander folgende Semikola (;;) in der CSV-Format-Datei ausgedrückt wird.

1. ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN:

Einleitende Bemerkung: In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Zahlung“ sowohl auf die Zahlungen des EAGFL (Abteilung Garantie) als auf die Einnahmen.

F100: Name der Zahlstelle

Erforderliches Format: Code (siehe auf CAP-ED den jeweils neuesten Stand der Code-Liste F100):

https://awai.cec.eu.int/

F101: Referenznummer der Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig ausgewiesen werden kann. Auslagerungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe sind nicht als Verkäufe von Interventionserzeugnissen anzusehen. In diesem besonderen Fall muss Feld F101 nicht ausgefüllt werden.

F102: Referenznummer der vorherigen Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig z. B. als Vorschusszahlung oder als wieder eingezogener Betrag ausgewiesen wird.

F103: Art der Zahlung

Erforderliches Format: einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:

CodeBedeutung
0Nahrungsmittelhilfe
1Vorauszahlung oder Teilzahlung
2Abschlusszahlung (erste und einzige Zahlung oder Begleichung des Restbetrags nach Vorauszahlung oder normale Ausfuhrerstattung)
3Wiedereinziehung/Rückzahlung (nach Sanktion)/Korrektur
4Erhalt von Beträgen (ohne vorherige Vorauszahlung oder Abschlusszahlung)
5Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung
6Keine finanzielle Transaktion

F103B: Beitrag des privaten Sektors

Dieses Feld hängt mit Feld F510A zusammen, in dem der Prozentsatz der EAGFL-Beteiligung anzugeben ist. Je nachdem, wie ein Land den Prozentsatz in Feld F510A auslegt, ist Feld F103B auszufüllen oder nicht. Wird die EAGFL-Beteiligung als Prozentsatz im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtinvestitionen ausgedrückt, so ist hier die private Beteiligung anzugeben. Wird die Angabe in Feld 510A dagegen als Prozentsatz im Verhältnis zum Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (nationale und EU-Beteiligung) ausgedrückt, dann kann dieses Feld unausgefüllt bleiben.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F105: Zahlung mit Sanktionen

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

F105A: Kürzung gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates

Feld 105A der X-Tabelle ist für die Beträge zu benutzen, welche aufgrund der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates einbehalten werden (negativer Eintrag). Feld 105A ist für jeden Haushaltsposten zu verwenden, für den eine Kürzung vorgenommen wurde.

Es gibt keinen spezifischen Haushaltsposten, bei dem die Zahlungen verbucht werden können, für welche die aufgrund der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen B…eträge herangezogen werden. Daher wird verlangt, diese Zahlungen in Feld 105A der verschiedenen Haushaltsposten (050401054030, 050401064040, 050401084050 und 050401114070) zu verbuchen. Sie erscheinen als positive Einträge und zeigen an, dass die Ausgaben über Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Umweltschutzregelungen oder über die Differenzierungsregelung finanziert werden.

Im Bereich der Direktbeihilfen dagegen erscheint in Feld F105A ein negativer Eintrag, der eine Kürzung anzeigt.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

Feld F105B ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates zu benutzen. Der jeweilige (negative) Betrag infolge der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ist für jeden Haushaltsposten im Bereich der Direktbeihilfen anzugeben. Dabei handelt es sich um 100 % der dem Betriebsinhaber auferlegten Kürzung, d.h. noch ohne die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene etwaige Einbehaltung von 25 % durch die Mitgliedstaaten.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F106: Betrag

Einzelbetrag jeder Zahlung in der unter F107 spezifizierten Währung. Die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) muss grundsätzlich mit den in Tabelle 104 angegebenen Beträgen übereinstimmen. Die Beträge in Feld F106 beziehen sich nur auf EAGFL-Ausgaben. Einzelstaatliche Ausgaben dürfen hier nicht erscheinen.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F107: Währungseinheit

Erforderliches Format : ISO 4217 Code: z. B. DKK, EUR, GBP, SEK usw.

Siehe auch auf CAP-ED den jeweils neuesten Stand der Code-Liste F107:

https://awai.cec.eu.int/

F108: Datum der Zahlung

Das Datum, das den Monat der Erklärung gegenüber dem EAGFL festlegt.

Erforderliches Format : „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F109: EAGFL-Haushaltscode

Anzugeben ist der vollständige Code der tätigkeitsbezogenen Budgetierungsstruktur (ABB) einschließlich Titel, Kapitel, Posten und Unterposten.

Erforderliches ABB-Format ohne Leerstellen : „999999999999999“, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Fehlende Positionen sind mit Nullen aufzufüllen (z. B. 05020901160 wird zu 050209011600000).

F110: Wirtschaftsjahr oder Zeitraum

Für Interventionserzeugnisse ist anzugeben, zu welchem Wirtschaftsjahr das Produkt gehört oder welchem Quotenjahr es zuzurechnen ist.

2. ANGABEN ZU DEN EMPFÄNGERN (ANTRAGSTELLERN):

Einleitende Bemerkung: Die Felder F200, F201, F202A, F202B und F202C müssen verwendet werden, um den Empfänger einer Zahlung, d. h. den Endempfänger, zu identifizieren. Die Felder F220, F221, F222B und F222C müssen zusätzlich verwendet werden, wenn die Zahlung an den Empfänger über eine zwischengeschaltete Organisation erfolgt. Ist die zwischengeschaltete Organisation gleichzeitig der Endempfänger, so müssen dieselben Angaben wie in den Feldern F200, F201, F202A, F202B und F202C auch in die Felder F220, F221, F222B und F222C eingetragen werden.

Feld F207 bezieht sich nur auf Feld F200.

F200: Kennnummer

Der individuelle Code, der dem Antragsteller von dem Mitgliedstaat zugewiesen wurde.

F201: Name

Vor- und Nachname des Antragstellers oder Firmenname.

F202A: Anschrift des Antragstellers: Straße und Hausnummer

F202B: Anschrift des Antragstellers: internationale Postleitzahl

F202C: Anschrift des Antragstellers: Gemeinde oder Stadt

F207: Region und Teilregion

Der Code der Region und Teilregion (NUTS-3) ist durch die Haupttätigkeiten des Betriebs des Begünstigten definiert, dem die Zahlung gewährt wird.

Der Code „Extra Region“ (MSZZZ) ist nur in Fällen anzugeben, in denen es zum Beispiel keinen NUTS-3-Code gibt.

Erforderliches Format: NUTS-3-Code gemäß der Code-Liste F207 auf CAP ED:

https://awai.cec.eu.int/

F211: Referenzmenge „Lieferungen“

Betrifft die Milchquotenregelung

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F212: Referenzmenge „Direktverkäufe“

Betrifft die Milchquotenregelung.

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F213: Referenzfettgehalt

Betrifft die Milchquotenregelung

Erforderliches Format: 9…9.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F214: Abnehmer der Milch

Gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates. Betrifft die Milchquotenregelung.

F217: Datum des Beginns der privaten Lagerhaltung

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F218: Datum des Endes der privaten Lagerhaltung

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation

Der individuelle Code, der der zwischengeschalteten Organisation auf Mitgliedstaatsebene zugewiesen wurde.

Die Zahlung an den Empfänger erfolgt über die zwischengeschaltete Organisation, d. h. über jede zwischengeschaltete Stelle oder unmittelbar an diese Organisation.

Für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums wird dies hauptsächlich auf Maßnahmen begrenzt, bei denen die Zinszuschüsse durch die zwischengeschalteten Organisationen ausgezahlt werden.

F221: Name der zwischengeschalteten Organisation

Name der Organisation.

F222B: Anschrift der Organisation: internationale Postleitzahl

F222C: Anschrift der Organisation: Gemeinde oder Stadt

3. ANGABEN ZU DER ERKLÄRUNG/DEM ANTRAG:

F300: Nummer der Erklärung/des Antrags

Anhand dieser Nummer muss es möglich sein, die Erklärung/den Antrag in den Dateien der Mitgliedstaaten verfolgen zu können.

F300B: Datum der Antragstellung

Datum des Eingangs des Antrags bei der Zahlstelle. (Dazu gehören auch alle Außenstellen und Regionalämter dieser Zahlstelle.)

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F301: Nummer des Vertrags (falls zutreffend)

F304: Genehmigende Stelle

Diese Stelle ist für die administrativen Kontrollen und die Erstellung der Zahlungsbescheide zuständig, z. B. die Region. Je dezentralisierter die Verwaltung der Regelung ist, desto wichtiger ist diese Information.

F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz

F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden

Nur falls abweichend von F304.

4. ANGABEN ZU DEN SICHERHEITEN:

F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten)

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5. ANGABEN ZU DEN ERZEUGNISSEN:

Einleitende Bemerkung zu den Mengen : Mengen, Flächen und Anzahl der Tiere sind grundsätzlich nur einmal anzugeben. Bei einer Voraus- und der nachfolgenden Restzahlung ist die Menge in dem Datensatz mit der Vorauszahlung anzugeben. Anpassungen von Mengen, Flächen und der Anzahl der Tiere müssen in den Datensätzen über die Restzahlungen oder die späteren Zahlungen angegeben werden. Falls der beantragte Betrag bei Wiedereinziehungen aufgrund unkorrekter Angaben in Bezug auf Mengen, Flächen oder die Anzahl der Tiere gekürzt wurde, ist die Mengenanpassung mit einem Minuszeichen anzugeben.

F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Mitgliedstaaten müssen eigene Codelisten erstellen und die Codes in dem Begleitvermerk zur Zahlungsdatei erläutern.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist gegebenenfalls ein Code für jede durchgeführte Teilmaßnahme anzugeben (z. B. Art der Agrarumweltmaßnahme). Bei der Haushaltslinie zur Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten (Haushaltsposten 050404000000) muss ein ein- oder zweistelliger Buchstabencode gemäß nachstehender Liste angegeben werden:

CodeBedeutung
AInvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
BNiederlassung von Junglandwirten
CBerufsbildung
DVorruhestand
EBenachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen
FAgrarumweltmaßnahmen und Tierschutz
GVerbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
HAufforstung landwirtschaftlicher Flächen
ISonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen
JBodenmelioration
KFlurbereinigung
LAufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe, Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft
MVermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen
NDienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
ODorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes
PDiversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen
QBewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen
REntwicklung und Verbesserung der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur
SFörderung des Fremdenverkehrs und des Handwerks
TSchutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaftspflege sowie Verbesserung des Tierschutzes
UWiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente
VFinanzierungstechnik
XEinhaltung der Normen
YInanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einhaltung der Normen
ZFreiwillige Beteiligung der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
AAMaßnahmen von Erzeugergemeinschaften im Bereich der Lebensmittelqualität
ABSemi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess
ACErzeugergemeinschaften
ADTechnische Unterstützung
AEErgänzungen zu Direktzahlungen
AFErgänzungen zu staatlichen Beihilfen in Malta
AGHauptberuflich tätige Landwirte in Malta

Bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Haushaltsposten 050209071650) müssen Maßnahmencodes angegeben werden. Diese Codes beziehen sich auf die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission definiert worden sind.

Bei Ausfuhrerstattungen: F500 ist nur erforderlich, wenn F804 Bestandteile enthält, für die eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde. Dann muss in F500 der Code der Ware (grundsätzlich der KN-Code in Feld 33 des Einheitspapiers; 8 Stellen) für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse oder der Erzeugniscode für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Enderzeugnisse angegeben werden.

Für die Kleinerzeugerregelung sollte folgende Codeliste verwendet werden:

CodeWenn die Pauschalzahlung Folgendes umfasst:
Aeinen Teilbetrag als Flächenbeihilfe
Beinen Teilbetrag als Tierprämie
Csowohl einen Teilbetrag als Flächenbeihilfe als auch einen Teilbetrag als Tierprämie

F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.)

Siehe einleitende Bemerkungen zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist die Menge in der Maßeinheit anzugeben, die der in F500 angegebenen Agrarumwelt-Teilmaßnahme entspricht. Der Begleitvermerk zur Zahlungsdatei muss eine Tabelle umfassen, die die Entsprechungen zwischen dem Code der Teilmaßnahme (z. B. Verringerung des Mitteleinsatzes) in F500 und der Maßeinheit für die Berechnung der Prämie (z. B. ha) in F502 enthält.

Im Weinsektor sind die Destillationserzeugnisse mit ihrem Alkoholgehalt anzugeben.

Bei allen anderen Sektoren ist die Menge in der Maßeinheit anzugeben, die in der Verordnung als Basis für die Beihilfezahlung festgelegt worden ist.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge)

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F507: Ertrag

Repräsentativer Ertrag, der für die Berechnung der Ausgleichszahlung (Regionalisierungsplan — Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates) verwendet wird.

Erforderliches Format: 9…9.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508A: Beantragte Fläche

Die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht.

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Für den Haushaltsposten 050404000000 (Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten) ist dieses Feld nur für die Maßnahmen E, F und H erforderlich.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F508B: Bezahlte Fläche

Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde.

Für den Haushaltsposten 050404000000 (Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten) ist dieses Feld nur für die Maßnahmen E, F und H erforderlich.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F509A: Falsch deklarierte Anbaufläche

Abweichung zwischen deklarierter und vorgefundener Fläche. Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die vorgefundene Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist positiv. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die vorgefundene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die diesbezügliche Zahl ist negativ.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F510: EG-Verordnung und Artikel

Für Interventionserzeugnisse ist die Angabe des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ad-hoc-Instruments erforderlich.

F510A: Gemeinschaftlicher Finanzierungssatz (in %)

Prozentsatz der EAGFL-Beteiligung. Dieser Prozentsatz kann im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtinvestitionen, einschließlich der privaten Beteiligung (siehe F103B), oder dem Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, d. h. ohne die private Beteiligung, berechnet werden.

Erforderliches Format: +99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F511: EAGFL-Beihilfesatz (in Euro) je Maßeinheit

Außer wenn sich die Felder F511 und F512 während des Wirtschaftsjahres nicht ändern.

Erforderliches Format: 9…9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

Die Verwendung von sechs Dezimalstellen mag befremdlich scheinen, aber die Prämie ist in einigen Verordnungen, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates, auch bei der Angabe in Euro auf fünf Dezimalstellen genau festgesetzt. Um alle Möglichkeiten zu berücksichtigen, wurde die Anzahl der Dezimalstellen auf sechs erhöht.

F512: Umrechnungskurs

Der landwirtschaftliche Kurs, mit dem die Zahlung umgerechnet wird (außer wenn sich F511 und F512 während des Wirtschaftsjahres nicht ändern).

Erforderliches Format: 9…9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F513: EAGFL-Beihilfesatz (in der Währung von F107) je Maßeinheit

Erforderliches Format: 9…9.999999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht (siehe Kommentar unter F511).

F515: Bruttolieferungen

„Bruttolieferungen“ bezeichnen alle gelieferten Mengen von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 5 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates ohne Berichtigung des Fettgehalts.

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F517: Tatsächlicher Fettgehalt

Entsprechend den Ergebnissen einer Laboranalyse, ausgedrückt als Prozentsatz, nicht in Gramm oder Kilogramm.

Erforderliches Format: 9…9.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F518: Berichtigte Lieferungen

Die Liefermengen, bei denen der Fettgehalt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission berichtigt wurde.

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519: Direktverkäufe

Milch und Milchäquivalent im Sinne von Artikel 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates.

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519B: Lieferungen nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend)

Milchsektor: Mit „administrativen Berichtigungen“ sind Anpassungen der von den Abnehmern deklarierten Mengen durch die Zahlstelle gemeint. Diese Anpassungen sind immer getrennt von den Mengen anzugeben, die die Abnehmer deklariert haben. Korrekturen können entweder positiv oder negativ sein, wobei immer die Nettoänderung bezogen auf die Situation vor der Korrektur anzugeben ist. Etwaige pauschale Berichtigungen gehören nicht hierher.

Berichtigungen im Anschluss an die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vorgeschriebenen Kontrollen vor Ort müssen in F600 bis F603 eingetragen werden.

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F519C: Direktverkäufe nach administrativen Berichtigungen (falls zutreffend)

Zur Definition der administrativen Berichtigungen: siehe F519B

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F520: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge „Lieferungen“

Erforderliches Format: +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F521: Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge „Direktverkäufe“

Erforderliches Format : +99…99.999 oder -99…99.999, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F522: Geschuldete Zusatzabgabe

Für Lieferungen oder Direktverkäufe (durch den Haushaltscode in F109 zu unterscheiden).

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F523: Zinsen für verspätete Zahlungen

Für Lieferungen oder Direktverkäufe (durch den Haushaltscode in F109 zu unterscheiden).

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F530: Vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format : 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in % vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F533: Weinbauzone

Weinbauzone gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

Erforderliches Format : einer der folgenden Codes: A, B, CIA, CIB, CII, CIIIA, CIIIB.

6. ANGABEN ZU DEN ÜBERPRÜFUNGEN:

Die Kommission muss wissen, wie viele Überprüfungen durchgeführt und in wie vielen Fällen Sanktionen verhängt wurden. Wird die Prämie einbehalten oder in voller Höhe wieder eingezogen, so ist in F108 eine „Nullzahlung“ zusammen mit dem Datum der Entscheidung anzugeben.

F600: Überprüfungen im Betrieb oder durch Fernerkundung

Bei den hier genannten Überprüfungen handelt es sich um Kontrollen vor Ort gemäß den einschlägigen Verordnungen 1 . Sie umfassen Kontrollen im Betrieb des Begünstigten (Code „F“ oder Code „C“) und/oder Kontrollen per Fernerkundung (Code „T“). Feld F601 ist nur auszufüllen, wenn in F600 eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen („F“ oder „C“) angegeben wurde. Die Felder F602 und F603 sind nur auszufüllen, wenn in F600 eine Kontrolle vor Ort („F“, „C“ oder „T“) angegeben wurde. Im Fall von mehrfachen Kontrollbesuchen zur selben Maßnahme und beim selben Erzeuger ist nur eine einzige Angabe zu machen. Jeder Datensatz, der sich auf eine bestimmte Untersuchung bezieht, unabhängig davon, ob es sich um die Vorauszahlung, die Restzahlung oder eine andere Zahlung handelt, muss in Feld F600 den jeweiligen Code (siehe unten) tragen.

Verwaltungskontrollen im Sinne der vorgenannten Verordnungen (siehe Fußnote) sind nicht unter F600 anzugeben. Sie werden als solche in keinem Feld erwähnt. Anzugeben sind unter F105 lediglich die Sanktionen, und zwar unabhängig davon, ob sie nach einer Verwaltungs- oder einer Vor-Ort-Kontrolle verhängt wurden.

Erforderliches Format: „N“ = keine Überprüfung, „F“ = Überprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb, „C“ = Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und „T“ = Überprüfung per Fernerkundung. Bei einer Kombination aus einer Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, einer Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und/oder einer Kontrolle per Fernerkundung ist einer der entsprechenden Codes „FT“, „CT“, „CF“ oder „FTC“ zu verwenden.

F601: Datum der Überprüfung

Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen („F“ oder „C“) angegeben wurde. Das Datum der Überprüfung ist nicht notwendig für Kontrollen per Fernerkundung.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F602: Gekürzter Antrag

Wurde der Antrag infolge der Überprüfung gekürzt, so ist dies hier anzugeben. Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 eine Kontrolle vor Ort angegeben wurde.

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

F602B: Neuberechnung der geschuldeten Zusatzabgabe

Beispielsweise nach Kontrollen vor Ort.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

F603: Grund der Kürzung

Falls mehrere Gründe vorliegen, ist derjenige anzugeben, der die höchste Sanktion nach sich zieht. Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn der Antrag aufgrund einer Kontrolle vor Ort gekürzt wurde.

Für die Kleinerzeugerregelung gelten folgende Codes:

CodeGrund
ABlockierte Flächen, die vom Landwirt nicht zu persönlichen Zwecken genutzt werden können
BNichteinhaltung der Obergrenze für Rinder
CNichteinhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis

Erforderliches Format: Code; die Codes sind im Begleitvermerk zu erläutern.

F604: Kontrollen vor Ort gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

F604B: Substitutionskontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

7. (NICHT VERWENDET)

8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN:

F800: Nettogewicht

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse): Menge des Bestandteils, für den eine Erstattung gezahlt werden kann. Wenn der Produktcode (F500) mehr als einen Bestandteil enthält, für die eine Erstattung gezahlt werden kann (F804), so sind entsprechend viele Datensätze mit den jeweiligen Beträgen (F106) und Mengen (F800) anzulegen.

Erforderliches Format: +99…99.99 oder -99…99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

F800B: Maßeinheit für F800

Erforderliches Format: Einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:

CodeBedeutung
KKilogramm
LLiter
PStück

F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier)

F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt

Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL 2 ) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens“ einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht in zwei Buchstaben für das Land, gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „EE1000EE“.

F802B: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist die Zollstelle, die bestätigt, dass die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wurde, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL 3 ) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens“ einige Zollstellen fehlen, obwohl dies die Ausnahme sein dürfte. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben.

Dies ist eine Schlüsselinformation für die Buchprüfer, um festzustellen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates in Bezug auf die Substitutionskontrollen angewendet wurde. Die betreffenden Informationen finden sich in den T5-Kontrollexemplaren oder ähnlichen Dokumenten.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht in zwei Buchstaben für das Land, gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „NL146123“.

F804: Ausfuhrerstattungscode

Im Falle von nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen: der zwölfstellige Erzeugniscode, für den die Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde.

Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen): der bzw. die KN-Code(s) des Bestandteils, für den eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wird. In diesem Fall muss F500 um den Code für das Enderzeugnis ergänzt werden. Siehe auch die erläuternde Bemerkung zu F800 für das anzuwendende Verfahren, wenn mehr als ein Bestandteil eines Verarbeitungserzeugnisses für eine Erstattung in Betracht kommt.

F805: Code des Bestimmungslands

Erforderliches Format: „XX“, wobei X für einen Buchstaben zwischen A und Z steht (Codes des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft. Siehe Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 und anschließende Aktualisierungen).

Zum Zwecke der Harmonisierung müssen die Mitgliedstaaten auch die Kategorie „Verschiedenes“ (Codes Q*) des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik verwenden. In diesem Verzeichnis sind bekanntlich nicht alle Sonderfälle bei den Ausfuhrerstattungen abgedeckt, die Kommission benötigt diese Details jedoch nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher ihre nationalen Sondercodes in die umfassenderen Kategorien des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik konvertieren, bevor sie die Daten an die Kommission übermitteln.

F808: Datum der Vorausfestsetzung

Datum der etwaigen Vorausfestsetzung der Erstattung.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung)

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung)

Es handelt sich um das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission festgelegte Verfahren oder ein analoges Verfahren für andere Sektoren. Die Kommission benötigt die Bezugsnummer der Ausschreibung.

F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7)

Für den Rindfleischsektor: Bei Vorfinanzierung ist nur F814 erforderlich (und somit nicht F816 und F816B). Falls keine Vorfinanzierung erfolgt, sind F816 und F816B auszufüllen (und somit nicht F814).

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung

Datum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU

Datum der Ausfuhr gemäß den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5. Siehe hierzu auch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

9. (NICHT VERWENDET)

1 Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (Entwicklung des ländlichen Raums).

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (InVeKoS).

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (Direktzahlungen).

Teil II Titel III der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (Direktzahlungen).

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission (Schalenfrüchte).

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission (getrocknete Weintrauben).

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission (Hopfen).

2 http://europa.eu.int/comm/taxation\_customs/dds/en/csrdhome.htm

3 http://europa.eu.int/comm/taxation\_customs/dds/en/csrdhome.htm

Footnotes

  1. Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (Entwicklung des ländlichen Raums). 2 3 4 5 6

  2. http://europa.eu.int/comm/taxation\_customs/dds/en/csrdhome.htm 2 3 4 5 6

  3. http://europa.eu.int/comm/taxation\_customs/dds/en/csrdhome.htm 2 3 4

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