Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes Text von Bedeutung für den EWR

32005R1200Regulation30.07.2005

vom 26. Juli 2005

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1 , insbesondere auf die Artikel 3, 9a und 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2 , insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformiat) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission 3 für Ferkel und Mastschweine zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformiat) verantwortliche Person reichte gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie einen Antrag auf vorläufige Zulassung der weiteren Verwendung für vier Jahre als Wachstumsförderer für Sauen ein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur für Mensch, Tier und Umwelt sicheren Verwendung dieser Zubereitung unter den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen eine Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9a Absatz 1der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(6) Die Verwendung des Mikroorganismus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission 4 für Masthühner und Mastkaninchen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde für Sauen erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission 5 vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9) Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10) Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (CNCM I-1077) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 6 für Milchkühe und Mastrinder vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(11) Die Verwendung des Mikroorganismus Pediococcus acidilactici (CNCM MA 18/5M) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(12) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 7 gewährleistet sein.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Wachstumsförderer“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 ( ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37 ).

2 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 ).

3 ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 ( ABl. L 97 vom 15.04.2003, S. 29 ).

4 ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56 .

5 ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21 .

6 ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15 .

7 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

Wachstumsförderer
1BASF AktiengesellschaftKaliumdiformiat (Formi LHS)Kaliumdiformiat, fest, mindestens 98 %Sauen8 00012 00030. Juli 2009
Mikroorganismen
E 1701Bacillus cereus var. toyoi
NCIMB 40112/CNCM I-1012
Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi mit mindestens 1 × 10 10 KBE/g ZusatzstoffMastkaninchen0,1 × 10 95 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Robenidin, Salinomycin-Natrium.
Unbegrenzt
Masthühner0,2 × 10 91 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Monensin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Salinomycin-Natrium, Decoquinat, Robenidin, Narasin, Halofuginon.
Unbegrenzt
E 1705Enterococcus faecium
NCIMB 10415
mikroverkapselt: 1,0 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff: 1,0 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
1,0 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
Sauen0,7 × 10 91,25 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Bei Sauen 2 Wochen vor dem Abferkeln und während der Laktationsperiode.
Unbegrenzt
E 1707Enterococcus faecium
DSM 10663/NCIMB 10415
Pulver und Granulat: 3,5 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff: 3,5 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
3,5 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
Ferkel1 × 10 91 × 10 10In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zur Verwendung bei Ferkeln bis ca. 35 kg.
Unbegrenzt
E 1710Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885Pulver und Granulat: 1 × 10 9 KBE/g Zusatzstoff: 1 × 10 9 KBE/g Zusatzstoff
1 × 10 9 KBE/g Zusatzstoff
Ferkel (abgesetzt)3 × 10 93 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.
Unbegrenzt
E 1711Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077granuliert: 2 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff: 2 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
2 × 10 10 KBE/g Zusatzstoff
Milchkühe4 × 10 82 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 8,4 × 10 9 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 1,8 × 10 9 KBE hinzuzufügen.
Unbegrenzt
Mastrinder5 × 10 81,6 × 10 9In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 4,6 × 10 9 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 2 × 10 9 KBE hinzuzufügen.
Unbegrenzt
E 1712Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5MZubereitung von Pediococcus acidilactici mit mindestens 1 × 10 10 KBE/g ZusatzstoffMasthühner1 × 10 91 × 10 10In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden: Decoquinat, Halofunginon, Narasin, Salinomycin-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Diclazuril.
Unbegrenzt

Footnotes

  1. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (). 2

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (). 2

  3. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 (). 2

  4. . 2

  5. . 2

  6. . 2

  7. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

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