Verordnung (EG) Nr. 1148/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Penethamat Text von Bedeutung für den EWR

32005R1148Regulation19.07.2005

vom 15. Juli 2005

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Penethamat

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1 , insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Penethamat ist für Rinder und Schweine in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren sowie Milch — jedoch nur für Rinder — in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Dieser Eintrag sollte auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugerarten ausgeweitet werden.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(4) Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Zulassungen erforderlichenfalls anzupassen.

(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. September 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juli 2005 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident

1 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission ( ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 19 ).

2 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG ( ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58 ).

Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2 Antibiotika

1.2.1 Penicilline

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe „ Penethamat Benzylpenicillin Alle Lebensmittel liefernden Säugerarten 50 μg/kg Muskel 50 μg/kg Fett 50 μg/kg Leber 50 μg/kg Nieren 4 μg/kg Milch“

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission (). 2

  2. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (). 2

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