Verordnung (EG) Nr. 1129/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

32005R1129Regulation15.07.2005

vom 14. Juli 2005

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 2 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 352 000 Tonnen Weizen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eröffnet.

(2) Die am 11. Juli 2005 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am 11. Juli 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Republik Bulgarien“ wird bis zu 0,71846 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .

2 ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 ( ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 79 ).

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 (). 2

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