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32005R1115•Verordnung (EG) Nr. 1115/2005 der Kommission vom 14. Juli 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents
32005R1115Regulation15.07.2005
vom 14. Juli 2005
über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 9,900 % der beantragten Menge erteilt.
(2) Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 12. Juli 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 24,280 % der beantragten Menge erteilt.
Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2005 in Kraft.
Sie gilt bis 30. September 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 15 .
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