Verordnung (EG) Nr. 1045/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

32005R1045Regulation08.07.2005

vom 4. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa 1 , insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner Tagung am 17./18. Juni 2004 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, Kroatien als Beitrittskandidat anzuerkennen. Er forderte die Kommission auf, eine Heranführungsstrategie für Kroatien einschließlich der notwendigen Instrumente vorzubereiten.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates kann Kroatien seit dem 2. Januar 2005 Mittel aus dem Heranführungsinstrument PHARE in Anspruch nehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission 2 sollte dahingehend geändert werden, dass das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von PHARE auf die Grenzgebiete zwischen Kroatien und den Nachbarländern ausgedehnt wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 wird folgender Wortlaut angefügt:

„c) Kroatien und Italien, Kroatien und Slowenien, Kroatien und Ungarn, Kroatien und Serbien sowie Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juli 2005 Für die Kommission Olli REHN Mitglied der Kommission

1 ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 ( ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1 ).

2 ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 ( ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (). 2

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