Verordnung (EG) Nr. 989/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

32005R0989Regulation30.06.2005

vom 27. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe neuer Waren, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 1 aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Eine Reihe von Waren, die in dieser Verordnung genannt werden, sollten von der im Anhang aufgeführten Liste gestrichen werden, da es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten bzw. da die Warenbezeichnung geändert werden muss, um den Entwicklungen technischer Waren oder den wirtschaftlichen Trends des Marktes Rechnung zu tragen.

(3) Dementsprechend sollten Waren, deren Bezeichnung geändert werden müssen, als neue Waren betrachtet werden.

(4) Daher ist es angemessen, die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 entsprechend zu ändern.

(5) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

(6) Da die Verordnung ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1. Die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt.

2. Die Waren, deren Codenummern in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005. Im Namen des Rates Der Präsident L. LUX

1 ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2271/2004 ( ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 13 ).

KN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer Zollsatz (%)
ex 2903 43 00101,1,1-Trichlortrifluoroethan0
ex 2903 49 1010Chlor-1,1,1-Trifluorethan0
ex 2904 20 00502,2’-Dinitrobibenzyl0
ex 2906 29 00201-Hydroxymethyl-4-Methyl-2,3,5,6-Tetrafluorbenzol0
ex 2907 29 0085Phloroglucin, auch hydratisiert0
ex 2909 60 0010Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxide0
ex 2915 39 90601-Phenylethylacetat0
ex 2916 39 00852,6-Difluorbenzoesäure0
ex 2920 90 1040Dimethylcarbonat0
ex 2920 90 8550Triisooctylphosphit0
ex 2921 42 10853,5-Dichloranilin0
ex 2921 51 1920Toluen-Diamin (TDA), mit mehr als 78 GHT, jedoch nicht mehr als 82 GHT 4-Methyl-m-phenylendiamin und mit 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT 2-Methyl-m-phenylendiamin, mit einem Teerrückstand von nicht mehr als 0,23 GHT0
ex 2924 19 0050Acrylamid0
ex 2924 29 95913-Hydroxy-2’-methoxy-2-naphthanilid0
ex 2924 29 95923-Hydroxy-2-naphthanilid0
ex 2924 29 95933-Hydroxy-2’-methyl-2-naphthanilid0
ex 2924 29 95942’-Ethoxy-3-hydroxy-2-naphthanilid0
ex 2924 29 95964’-Chlor-3-hydroxy-2’,5’-dimethoxy-2-naphthanilid0
ex 2926 90 9525Aminoacetonitril-Hydrochlorid0
ex 2926 90 95352-Brom-2(brommethyl)pentandinitril0
ex 2932 99 70401,3:2,4-Bis-O-(3,4-Dimethylbenzyliden)-D-Glucitol0
ex 2932 99 8530Carbofuran (ISO)0
ex 2933 19 90303-Methyl-1- p -Tolyl-5-Pyrazolon0
ex 2933 39 99402-Chlorpyridin0
ex 2933 59 9585Adenin0
ex 2933 99 90882,6-Dichlorchinoxalin0
ex 2935 00 9088N-(2-(4-Amino-N-Ethyl-m-Toluidino)Ethyl)Methansulfonamid Sesquisulfat Monohydrat0
ex 3205 00 0010Aus Farbstoffen zubereitete Aluminiumlacke zum Herstellen von in der pharmazeutischen Industrie verwendeten Pigmenten 10
ex 3208 90 1985—: 30 bis 45 GHT Polyamidharz;0
ex 3402 11 9010Grenzflächenaktive Mischung von Dinatriumsalzen von Dodecyl(sulfonphenoxy)benzolsulfonsäure und Oxybis(dodecylbenzolsulfonsäure)0
ex 3811 90 0010Dinonylnaphthyl-Sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl, zur Verwendung als Additiv für Destillationskraftstoffe und Schmieröle 10
ex 3814 00 9040Azeotrope Mischungen mit Isomeren von Nonafluorbutyl(methylether) und/oder Nonafluorbutyl(ethylether).0
ex 3815 90 9088—: 4 bis 10 GHT Titanund;0
ex 3815 90 9089Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel, zur Verwendung als Katalysator bei der Herstellung von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril 10
ex 3824 90 995422-Hydroxybenzonitril, in Form einer Lösung in N,N -Dimethylformamid, mit einem Gehalt an 2-Hydroxybenzonitril von 45 GHT bis 55 GHT0
ex 3824 90 9970—: Tetramethylammoniumhydroxid von 2,38 (+/– 0,01) GHT und0
ex 3824 90 9980Zubereitung mit einem Gehalt von 81 GHT bis 89 GHT an Bis(3,4-Epoxy-cyclohexylmethyl)-Adipinat0
ex 3824 90 9997Zubereitung mit einem Gehalt an Lithium-Hexafluorophosphat von 10 bis 20 GHT oder an Lithium-Perchlorat von 5 bis 10 GHT, in Mischungen organischer Lösungsmittel0
ex 3904 69 9097Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid0
ex 3906 90 9055Gemisch aus Copolymeren des Methylacrylats und Ethylens und aus Polyether-Ester-Copolymeren mit Terephthalsäure, in Form von Körnern oder Granalien0
ex 3906 90 9085Nichtwässrige Polymer-Dispersion aus Acrylsäureestern mit einer wasserlöslichen Silylgruppe an einem oder beiden Polymerenden0
ex 3908 90 0040Thermoplastisches Polyamidharz, mit einem Brennpunkt von mehr als 750 °C, zur Verwendung beim Herstellen von Kathodenstrahlröhren-Ablenkeinheiten 10
ex 3911 90 9975Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Divinylbenzol und Styrol, mit einem durchschnittlichen Durchmesser von 220 μm bis 575 μm0
ex 3926 90 9975
ex 3913 90 0098Natrium-Hyaluronat0
ex 3919 10 6995Reflektierende Verbundfolie mit regelmäßigem Muster, bestehend aus einer Schicht Poly(methylmethacrylat), gefolgt von einer Mikroprismen enthaltenden Schicht Acrylpolymer, einer Schicht Poly(methylmethacrylat), einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie0
ex 3919 90 6998
ex 3919 90 3170Folien aus Poly(ethylenterephthalat) auf einer Seite mit einer antistatischen und einer harten Deckschicht und auf anderen Seite mit einer Kleberschicht versehen, die mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt ist, in Rollen, zum Herstellen von optischen Filtern 10
ex 3920 20 2130Bi-axial orientierte Polypropylenfolie mit einer koextrudierten Außenschicht aus Polyethylen, mit einer Gesamtdicke von 11,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,5 μm0
ex 3920 91 0093—: eine Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr,0
ex 3920 99 5960Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm bis 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa bis 45 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % bis 900 %0
ex 3921 90 6094Mehrlagige Folien mit Acrylbeschichtung, auf eine Lage aus Hartpolyethylen laminiert, mit einer Gesamtdicke von 0,8 mm bis 1,2 mm0
ex 3926 90 9915Querblattfeder aus glasfaserverstärktem Kunststoff, zur Verwendung beim Herstellen von Stoßdämpfersystemen für Kraftfahrzeuge 10
ex 3926 90 9925Nicht expandierbare Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylonitril, Methacrylonitril und Isobornylmethacrylat, mit einem Durchmesser von 3 μm bis 4,6 μm0
ex 6909 19 0060Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm 2 des Querschnitts am Endstück0
ex 7007 19 2010Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus gehärtetem Glas, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten 10
ex 7007 29 0010Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (+/– 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (+/– 1,5 cm), aus zwei aufeinander laminierten Glasplatten, auf der Vorder- und/oder Rückseite der Glasplatte, versehen mit entweder einer Flachglasfolie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zur Verwendung beim Herstellen von PDP-Videomonitoren und PDP-Fernsehgeräten 10
ex 8501 10 9981Gleichstromschrittmotor mit einem Schrittwinkel von 18 ° oder mehr, einem Drehmoment von 0,5 mNm oder mehr, einem Befestigungsflansch mit den Abmessungen von nicht mehr als 22 x 68 mm, einer Zwei-Phasen-Wicklung und einer Leistung von nicht mehr als 5 W0
ex 8501 10 9982Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 29 mm, einer Drehzahl von 1 500 (+/–15 %) oder 6 800 (+/–15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 2 oder 8 V0
ex 8501 10 9983Mehrphasiger bürstenloser Gleichstrommotor, mit einer normalen Antriebsleistung von 31 W (+/– 5 W), berechnet bei einer Drehzahl von 600 rpm, mit einer elektronischen Sensorschaltung unter Nutzung des Halleffekts (Antrieb für elektrische Servolenkung, sogenannter EPS-Motor)0
ex 8505 11 0033Neodym-Magnetscheiben mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht0
ex 8507 80 9430—: einer Länge von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 mm0
ex 8516 90 0033Grundplatte aus rostfreiem Stahl mit Heizdraht zur Verwendung beim Herstellen von Bügeleisen 10
ex 8516 90 0035Dampfbügeleisen, nicht für den unabhängigen Betrieb geeignet, zur Verwendung beim Herstellen von Dampfbügelsystemen 10
ex 8522 90 9844Baugruppe für optische Platten, mit mindestens einer optischen Einheit und Gleichstrommotoren, auch für Doppelschichtaufzeichnung geeignet0
ex 8522 90 9849Magnetkopf zum Abspielen von Audiokassetten, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8519 10
ex 8529 90 8144LCD Module, außschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung0
ex 8537 10 9994Einheit, bestehend aus zwei Sperrschicht-Feldeffekt-Transistoren (JFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse0
ex 8543 89 9566
ex 8537 10 9995Einheit, bestehend aus zwei Metalloxidhalbleiter-Feldeffekt-Transistoren (MOSFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse0
ex 8543 89 9565
ex 8540 91 0032Elektronenkanonen für Kathodenstrahlröhren mit einer Anodenspannung von 27,5 kV oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 kV0
ex 8543 89 9552Optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse0
ex 8548 90 9047Einheit, bestehend aus zwei oder mehr Leuchtdiodenchips für Wellenlängen im Bereich von 450 nm bis 660 nm, in einem Lead-frame-Gehäuse mit runder Öffnung mit den Abmessungen — ohne Anschlussstücke — von nicht mehr als 4 × 4 mm0
ex 8548 90 9048Optische Einheit, bestehend aus mindestens einer Laserdiode und einer Photodiode mit einer typischen Wellenlänge von 635 nm bis 815 nm0
ex 8548 90 9049LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glass- oder Kunststoff-Zellen, in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung0
ex 9405 40 3510Baugruppe zur elektrischen Beleuchtung, aus Kunststoff, mit drei Fluoreszenzröhren (RBG-Technik) mit einem Durchmesser von 3,0 mm (+/– 2 mm) und einer Länge von 420 mm (+/– 1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm (+/– 1 mm), zum Herstellen von Waren der Position 8528 10

1 Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 )).

KN CodeTARIC
ex 2932 11 0010
ex 2933 69 8010
ex 3824 90 9954
ex 3907 20 9925
ex 3911 90 9975
ex 3926 90 9975
ex 3920 91 0093
ex 3920 99 5960
ex 3926 90 9985
ex 8522 90 9844
ex 8529 90 8131
ex 8540 91 0032
ex 8543 89 9552
ex 8548 90 9039
ex 8548 90 9046

Footnotes

  1. Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ()). 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

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