Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

32005R0980Regulation01.07.2005

vom 27. Juni 2005

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 3 in Einklang stehen.

(3) In einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(4) Diese Verordnung ist die erste Verordnung zur Umsetzung dieser Leitlinien. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

(5) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer Lage berücksichtigen.

(6) Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

(7) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten Entwicklungsländer, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Diese Präferenzen sind so konzipiert, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung werden daher Wertzölle sowie spezifische Zölle (es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert) für die begünstigten Länder ausgesetzt. Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollte ausnahmsweise vor Inkrafttreten der Verordnung insgesamt gelten, um der WTO-Entscheidung über die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels Rechnung zu tragen.

(8) Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden.

(9) Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen in Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

(10) Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

(11) Die Präferenzen sollten auch weiter je nach Empfindlichkeit der Waren differenziert werden, wobei zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden wird, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

(12) Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(13) Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 % des Meistbegünstigungszollsatzes herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden.

(14) Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 Euro oder weniger ergibt, da die für die Einziehung erforderlichen Kosten die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(15) Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

(16) Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

(17) Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 niederlegt sind, finden auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen Empfängern zugute kommen.

(18) Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in den in Anhang III aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und um sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

(19) Auf Grund der politischen Lage in Myanmar sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar weiter in Kraft bleiben.

(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden —

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008. (2) Diese Verordnung umfasst: a) eine allgemeine Regelung, b) eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, c) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder. Artikel 2 Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt. Artikel 3 (1) Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen. (2) Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I gestrichen. (3) Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I. Artikel 4 Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt. Artikel 5 (1) Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann. (2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind. (3) Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmunen über die regionale Kumulierung fallen. Artikel 6 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 6 , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; b) „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst. c) „Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss.

KAPITEL II REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN ABSCHNITT 1 Allgemeine Regelung Artikel 7 (1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. (2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %. (3) Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 7 auf die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle. (4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt. (5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt. (6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung. (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 14, Artikel 21 Absatz 8 und Anhang I Spalte C aufgehoben worden sind. ABSCHNITT 2 Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Artikel 8 (1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt. (2) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 werden die spezifischen Zölle auf 16 % des Zollwerts begrenzt. (3) Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden. Artikel 9 (1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das a) die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und b) mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und c) sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und d) sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und e) als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern a) sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und b) sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor. (3) Ein Land gilt als gefährdet, wenn a) es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und b) seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren. (4) Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält. Artikel 10 (1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und b) eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt. (2) Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. (3) Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11. Artikel 11 (1) Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden. (2) Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird. (3) Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird. (4) Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar. (5) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss. ABSCHNITT 3 Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder Artikel 12 (1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt. (2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt. (3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt. (4) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt. (5) Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2 517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74 185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben. (6) Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt. (7) Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen. Artikel 13 Artikel 12 Absatz 4 und die sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 gelten nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden. ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 14 (1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2004 neuesten verfügbaren Daten zufolge, drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigt. Für jeden der Abschnitte XI Buchstabe a und XI Buchstabe b liegt der Schwellenwert bei 12,5 %. (2) Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt. (3) Die Streichung von Abschnitten aus dem Schema gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008. (4) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts. (5) Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen. (6) Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die COMEXT-Statistiken herangezogen. Artikel 15 (1) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt. (2) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

KAPITEL III VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN ABSCHNITT 1 Vorübergehende Rücknahme Artikel 16 (1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden: a) ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind; b) Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind; c) bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche; d) bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; e) bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden. (3) Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 8 oder (EG) Nr. 2026/97 9 Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen. Artikel 17 (1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei systematischer Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land: a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Gemeinschaft bei der nachträglichen Ursprungsprüfung auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; d) geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; e) die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt. f) die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen. (3) Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst — den Ausschuss unterrichtet, — die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, — im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Ausschuss darüber. (4) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. (5) Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren zu verlängern. (6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können. Artikel 18 (1) Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten. (2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. Artikel 19 (1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. (2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. (3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. (4) Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden. (5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. (6) Die Untersuchung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern. Artikel 20 (1) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen. (2) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt. (3) Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen. (4) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums. (5) Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen. ABSCHNITT 2 Schutzklausel Artikel 21 (1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden. (2) Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. (3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden. (4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind: — Marktanteil, — Produktion, — Lagerbestände, — Produktionskapazität, — Konkurse, — Rentabilität, — Kapazitätsauslastung, — Beschäftigung, — Einfuhren, — Preise. (5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern. (6) Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. (7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen. (8) Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, a) um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder oder b) während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen, hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Artikel 22 Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen. Artikel 23 (1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber. (2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. ABSCHNITT 3 Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich Artikel 24 Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet. Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt, — wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder — wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen. ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmung Artikel 25 Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

KAPITEL IV VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden: a) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; b) Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten; c) Anwendung des Artikels 3 Absatz 2; d) Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land; e) Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005. Artikel 27 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates 10 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission 11 aufzuschlüsseln. (2) Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren. (3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0803 00 19 , der Tarifnummern 0603 , 1006 , 1701 , 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 1604 14 , 1604 19 31 , 1604 19 39 , 1604 20 70 , 2002 90 und 2103 20 , um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind. Artikel 28 (1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. (2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird. (3) Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt. (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL V SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 29 Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates 12 auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 13 und (EG) Nr. 1256/96 14 des Rates gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1381/2002 15 und (EG) Nr. 1401/2002 16 der Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 30 (1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf. (2) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005. Im Namen des Rates Der Präsident L. LUX

1 Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2 Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3 „Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer“, GATT-Beschluss vom 28. November 1979 (L/4903).

4 ABl. L 253 vom. 11.10.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates ( ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 1 ).

5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

6 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 ( ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1 ).

7 Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ( ABl. L 346, 31.12.2001, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission ( ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23 ).

8 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).

9 Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

10 Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ( ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

11 Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik ( ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14 ). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 ( ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6 ).

12 Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar ( ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8 ).

13 Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995- 1998 ( ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/1998 ( ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1 ).

14 Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 ( ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 ( ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1 ).

15 Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission von 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 ( ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 14 ).

16 Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 ( ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42 ).

Liste der Länder 1 und Gebiete, für die das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt

Spalte A:Ländercode gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
Spalte B:Ländername
Spalte C:Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 14)
Spalte D:Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 12)
Spalte E:Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (Artikel 8)
ABCDE
AEVereinigte Arabische Emirate
AFAfghanistanX
AGAntigua und Barbuda
AIAnguilla
AMArmenien
ANNiederländische Antillen
AOAngolaX
AQAntarktis
ARArgentinien
ASAmerikanisch-Samoa
AWAruba
AZAserbaidschan
BBBarbados
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BHBahrain
BIBurundiX
BJBeninX
BMBermuda
BNBrunei Darussalam
BOBolivienX
BRBrasilienA-IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe.
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.
BSBahamas
BTBhutanX
BVBouvetinsel
BWBotsuana
BYBelarus
BZBelize
CCKokosinseln
CDKongo, Demokratische RepublikX
CFZentralafrikanische RepublikX
CGKongo
CICôte d'Ivoire
CKCookinseln
CLChile
CMKamerun
CNVolksrepublik ChinaA-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.
A-VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus.
A-VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen.
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.
A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.
A-XI Buchstabe a Spinnstoffe und A-XI Buchstabe b Waren daraus.
A-XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; Waren aus Menschenhaaren.
A-XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren.
A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.
A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.
A-XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- der Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.
A-XVII Beförderungsmittel.
A-XVIII Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte.
A-XX Verschiedene Waren.
COKolumbienX
CRCosta RicaX
CUKuba
CVKap VerdeX
CXWeihnachtsinsel
DJDschibutiX
DMDominica
DODominikanische Republik
DZAlgerienA-V Mineralische Stoffe.
ECEcuadorX
EGÄgypten
EREritreaX
ETÄthiopienX
FJFidschi
FKFalklandinseln
FMFöderierte Staaten von Mikronesien
GAGabun
GDGrenada
GEGeorgienX
GHGhana
GIGibraltar
GLGrönland
GMGambiaX
GNGuineaX
GQÄquatorialguineaX
GSSüdgeorgien und Südliche Sandwichinseln
GTGuatemalaX
GUGuam
GWGuinea-BissauX
GYGuyana
HMHeard und McDonaldinseln
HNHondurasX
HTHaitiX
IDIndonesienA-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren.
INIndienA-XI Buchstabe a Spinnstoffe
A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.
IOBritisches Territorium im Indischen Ozean
IQIrak
IRIran
JMJamaika
JOJordanien
KEKenia
KGKirgisistan
KHKambodschaX
KIKiribatiX
KMKomorenX
KNSt Kitts und Nevis
KWKuweit
KYKaimaninseln
KZKasachstan
LALaosX
LBLibanon
LCSt. Lucia
LKSri LankaX
LRLiberiaX
LSLesothoX
LYLibyen
MAMarokko
MDMoldau
MGMadagaskarX
MHMarshallinseln
MLMaliX
MMMyanmarX
MNMongoleiX
MOMacau
MPNördliche Marianen
MRMauretanienX
MSMontserrat
MUMauritius
MVMaledivenX
MWMalawiX
MXMexiko
MYMalaysiaA-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.
MZMosambikX
NANamibia
NCNeukaledonien
NENigerX
NFNorfolkinsel
NGNigeria
NINicaraguaX
NPNepalX
NRNauru
NUNiue
OMOman
PAPanamaX
PEPeruX
PFFranzösisch-Polynesien
PGPapua-Neuguinea
PHPhilippinen
PKPakistan
PMSt. Pierre und Miquelon
PNPitcairninseln
PWPalau
PYParaguay
QAKatar
RURussische FöderationA-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.
A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.
A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.
RWRuandaX
SASaudi-Arabien
SBSalomonenX
SCSeychellen
SDSudanX
SHSt. Helena und zugehörige Gebiete
SLSierra LeoneX
SNSenegalX
SOSomaliaX
SRSurinam
STSão Tomé und PrincipeX
SVEl SalvadorX
SYArabische Republik Syrien
SZSwasiland
TCTurks- und Caicosinseln
TDTschadX
TFFranzösische Gebiete im südlichen Indischen Ozean
TGTogoX
THThailandA-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.
A-XVII Beförderungsmittel.
TJTadschikistan
TKTokelau
TLTimor-LesteX
TMTurkmenistan
TNTunesien
TOTonga
TTTrinidad und Tobago
TVTuvaluX
TZTansaniaX
UAUkraine
UGUgandaX
UMKleinere amerikanische Überseeinseln
UYUruguay
UZUsbekistan
VCSt. Vincent und die Grenadinen
VEVenezuelaX
VGBritische Jungferninseln
VIAmerikanische Jungferninseln
VNVietnam
VUVanuatuX
WFWallis und Futuna
WSSamoaX
YEJemenX
YTMayotte
ZASüdafrikaA-XVII Beförderungsmittel.
ZMSambiaX
ZWSimbabwe

1 In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der EU ausgeschlossen wurden, oder die die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben, was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgeblich sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgeblich. Die Aufnahme von mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegten Bedingungen.

Die Spalte „empfindlich/ nicht empfindlich“ umfasst die Waren, für die die allgemeine Regelung (Artikel 7) und die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 8) gelten. Diese Waren sind entweder mit der Angabe NE (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder E (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) versehen. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

KN-CodeWarenbezeichnungempfindlich/nicht empfindlich
0101 10 90Esel, lebend und andereE
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere
0101 90 19andere als zum SchlachtenE
0101 90 30Esel, lebendE
0101 90 90Maultiere und Maulesel, lebendE
0104 20 10Reinrassige Zuchtziegen, lebend *E
0106 19 10Hauskaninchen, lebendE
0106 39 10Tauben, lebendE
0205 00Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefrorenE
0206 80 91Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmtE
0206 90 91Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefrorenE
Lebern, gefroren:
0207 14 91Von HühnernE
0207 27 91Von TruthühnernE
0207 36 89Von Enten, Gänsen oder PerlhühnernE
0208Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 1 :E
0208 10Von Kaninchen oder HasenE
0208 20 00FroschschenkelNE
0208 30 00Von PrimatenE
0208 40 00Von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)E
0208 50Von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)E
ex 0208 90Andere, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55E
Fleisch, anderes als von Schweinen und Rindern, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
0210 99 10von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknetE
0210 99 59Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und SaumfleischE
0210 99 60Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder ZiegenE
0210 99 80Andere Schlachtnebenerzeugnisse als GeflügellebernE
ex Kapitel 3 2FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90E
0301 10 90SeefischeNE
0403 10 51Jogurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder KakaoE
0403 10 53E
0403 10 59E
0403 10 91E
0403 10 93E
0403 10 99E
0403 90 71Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder KakaoE
0403 90 73E
0403 90 79E
0403 90 91E
0403 90 93E
0403 90 99E
ex 0405 20Milchstreichfette, ausgenommen Waren der Unterposition 0405 20 90E
0407 00 90Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von HausgeflügelE
0409 00 00Natürlicher Honig 1E
0410 00 00Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
Kapitel 5WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFENE
ex Kapitel 6LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40E
0604 91 40Zweige von NadelgehölzenNE
0701Kartoffeln, frisch oder gekühltE
0703 10Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühltE
0703 90 00Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühltE
0704Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühltE
0705Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühltE
0706Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühltE
ex 0707 00 05Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. OktoberE
0708Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühltE
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 10 00Artischocken, vom 1. Juli bis 31. OktoberE
0709 20 00SpargelE
0709 30 00AuberginenE
0709 40 00Sellerie, ausgenommen KnollensellerieE
0709 51 00PilzeE
0709 59E
0709 60 10Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden GeschmackE
0709 60 99Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta , ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden GeschmackE
0709 70 00Gartenspinat, Neuseelandspinat und GartenmeldeE
0709 90 10Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))E
0709 90 20Mangold und KardeE
0709 90 31Oliven zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt *E
0709 90 40KapernE
0709 90 50FenchelE
0709 90 70Zucchini (Courgettes)E
0709 90 90AndereE
ex 0710Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 3E
ex 0711Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90E
ex 0712Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19E
0713Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinertE
0714 20 10Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr *NE
0714 20 90Süßkartoffeln, andere als frisch, ganz, zum menschlichen VerzehrE
0714 90 90Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Mark des SagobaumsNE
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
0802 11 90Mandeln, andere als bittere, in der SchaleE
0802 12 90Mandeln, andere als bittere, ohne SchaleE
0802 21 00
0802 22 00
Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale oder ohne SchaleE
0802 31 00Walnüsse in der SchaleE
0802 32 00Walnüsse ohne SchaleE
0802 40 00Esskastanien (Castanea-Arten)E
0802 50 00PistazienNE
0802 90 50PinienkerneNE
0802 90 60Macadamia-NüsseNE
0802 90 85AndereNE
0803 00 11Mehlbananen, frischE
0803 00 90Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknetE
0804 10 00Datteln, frisch oder getrocknetE
0804 20Feigen, frisch oder getrocknetE
0804 30 00Ananas, frisch oder getrocknetE
0804 40 00Avocadofrüchte, frisch oder getrocknetE
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
ex 0805 20Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: vom 1. März bis 31. OktoberE
0805 40 00Pampelmusen und Grapefruit;NE
0805 50 90Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)E
0805 90 00AndereE
ex 0806 10 10Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.), vom 1. bis 31. DezemberE
0806 10 90Andere Weintrauben, frischE
ex 0806 20Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 getrocknete Sultaninen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder wenigerE
0807 11 00Wassermelonen, frischE
0807 19 00Andere Melonen, frischE
0808 10 10Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. DezemberE
0808 20 10Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. DezemberE
ex 0808 20 50Andere Birnen, frisch, vom 1. Mai bis zum 30. JuniE
0808 20 90Quitten, frischE
ex 0809 10 00Aprikosen/Marillen, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. DezemberE
0809 20 05Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frischE
ex 0809 20 95Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. DezemberE
ex 0809 30Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. DezemberE
ex 0809 40 05Pflaumen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. DezemberE
0809 40 90SchlehenE
Andere Früchte, frisch:
ex 0810 10 00Erdbeeren, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. DezemberE
0810 20Himbeeren, Heidelbeeren, Maulbeeren und LoganbeerenE
0810 30Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und StachelbeerenE
0810 40 30Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillusE
0810 40 50Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosumE
0810 40 90Andere Früchte der Gattung VacciniumE
0810 50 00KiwifrüchteE
0810 60 00DurianE
0810 90 95AndereE
0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 4E
ex 0812Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30E
0812 90 30Papaya-FrüchteNE
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
0813 10 00Aprikosen/MarillenE
0813 20 00PflaumenE
0813 30 00ÄpfelE
0813 40 10Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und NektarinenE
0813 40 30Birnen, getrocknetE
0813 40 50Papaya-Früchte, getrocknetNE
0813 40 95Andere, getrocknetNE
Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :
0813 50 12Von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und PitahayasE
0813 50 15AndereE
0813 50 19mit PflaumenE
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 :
0813 50 31Von tropischen NüssenE
0813 50 39AndereE
0813 50 91Andere Mischungen, ohne Feigen oder PflaumenE
0813 50 99AndereE
0814 00 00Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegtNE
0901 12 00Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniertE
0901 21 00Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniertE
0901 22 00Kaffee, geröstet, entkoffeiniertE
0901 90 90Kaffeemittel mit KaffeegehaltE
0902 10 00Grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder wenigerNE
0904 12 00Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinertNE
0904 20 10Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinertE
0904 20 90Gemahlen oder sonst zerkleinertNE
0905 00 00VanilleE
0907 00 00Gewürznelken, Mutternelken und NelkenstieleE
0910 20 90Safran, gemahlen oder sonst zerkleinertNE
0910 40Thymian; LorbeerblätterE
0910 91 90Mischungen von Gewürzen, gemahlen oder sonst zerkleinertE
0910 99 99andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als MischungenE
ex 1008 90 90Reismelde (Quinoa)E
1105Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von KartoffelnE
Mehl, Grieß und Pulver
1106 10 00Von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713E
1106 30Von Erzeugnissen des Kapitels 8E
1108 20 00InulinE
ex Kapitel 12ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1209 21 00 , 1209 23 80 , 1209 29 50 , 1209 29 80 , 1209 30 00 , ex 1209 91 , 1209 99 91 , 1210 , 1211 90 30 , 1212 91 und 1212 99 20E
1209Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
1209 21 00Samen von LuzernenNE
1209 23 80Samen von Schwingel, andereNE
1209 29 50Samen von LupinenNE
1209 29 80AndereNE
1209 30 00Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werdenNE
ex 1209 91Samen von Gemüsen ausgenommen solche der Position 1209 91 30NE
1209 99 91Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30NE
1210Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin 1E
1211 90 30Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinertNE
ex Kapitel 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1302 12 00E
1302 12 00Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von SüßholzwurzelnNE
1501 00 90Geflügelfett, anderes als das der Positionen 0209 oder 1503E
1502 00 90Anderes Fett von Rindern, Schafen oder ZiegenE
1503 00 19Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen ZweckenE
1503 00 90AndereE
1504Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1505 00 10Wollfett, rohE
1507Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1508Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1511 10 90Rohes Öl, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnE
1511 90AndereE
1512Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1513Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1514Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
1515Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertE
ex 1516Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10E
1516 20 10Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)NE
1517Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516E
1518 00Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
1521 90 99Bienenwachs und andere Insektenwachse, andere als rohE
1522 00 10DegrasE
1522 00 91Öldrass und SoapstockE
1601 00 10Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von LebernE
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
1602 20 11Gänse- oder EntenleberE
1602 20 19E
Von Schweinen:
1602 41 90Schinken und Teile davon, von anderen Schweinen als HausschweinenE
1602 42 90Schultern und Teile davon, von anderen Schweinen als HausschweinenE
1602 49 90Andere, einschließlich Mischungen, andere als von HausschweinenE
1602 50 31Von Rindern 1E
1602 50 39E
1602 50 80E
Andere, ausgenommen Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
1602 90 31Von Wild oder KaninchenE
1602 90 41Von RentierenE
1602 90 69AndereE
1602 90 72E
1602 90 74E
1602 90 76E
1602 90 78E
1602 90 98E
1603 00 10Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerE
1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnenE
1605Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemachtE
1702 50 00Chemisch reine FructoseE
1702 90 10Chemisch reine MaltoseE
1704 5Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)E
Kapitel 18KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAOE
ex Kapitel 19ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91E
1901 20 00Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905NE
1901 90 91Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltendNE
ex Kapitel 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN, ausgenommen Waren der KN-Codes 2002 , 2005 80 00 , 2008 20 19 , 2008 20 39 , ex 2008 40 und ex 2008 70E
2002Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 1E
2005 80 00Zuckermais 1E
ex 2008 40Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht 1 (ausgenommen 2008 40 11 , 2008 40 21 , 2008 40 29 und 2008 40 39 , für die die Fußnote nicht gilt)E
ex 2008 70Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht 1 (ausgenommen 2008 70 11 , 2008 70 31 , 2008 70 39 und 2008 70 59 , für die die Fußnote nicht gilt)E
2008 20 19Ananas mit Zusatz von AlkoholNE
2008 20 39NE
ex Kapitel 21VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 , 2102 20 19 , 2106 10 , 2106 90 30 , 2106 90 51 , 2106 90 55 und 2106 90 59E
2101 20Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder MateNE
2102 20 19andere Hefen, nicht lebendNE
ex Kapitel 22GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 , 2207 und 2208 40E
2207Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 1E
2302 50 00Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder HülsenfrüchtenE
2307 00 19Anderer Weintrub/WeingelägerE
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 19Anderer TraubentresterE
2308 00 90AndereNE
2309 10 90Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltendE
Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:
2309 90 10Solubles von Fischen oder MeeressäugetierenNE
2309 90 91Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiertE
2309 90 95AndereE
2309 90 97E
Kapitel 24TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFEE
2519 90 10Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches MagnesiumcarbonatNE
2522Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825NE
2523Hydraulischer Kalk Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbtNE
Kapitel 27MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSENE
2801Fluor, Chlor, Brom und IodNE
2802 00 00Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider SchwefelNE
ex 2804Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00NE
2806Chlorwasserstoff (Salzsäure); ChloroschwefelsäureNE
2807Schwefelsäure; Oleum:NE
2808 00 00Salpetersäure; NitriersäurenNE
2809Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlichNE
2810 00 90Boroxidem; Borsäuren, ausgenommen DibortrioxidNE
2811Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der NichtmetalleNE
2812Halogenide und Halogenoxide der NichtmetalleNE
2813Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches PhosphortrisulfidNE
2814Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger LösungE
2815Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des KaliumsE
2816Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des BariumsNE
2817 00 00Zinkoxid; ZinkperoxidE
2818 10Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlichE
2819Chromoxide und -hydroxideE
2820ManganoxideE
2821Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe 2 O 3NE
2822 00 00Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche CobaltoxideNE
2823 00 00TitanoxideE
2824Bleioxide; Mennige und OrangemennigeNE
ex 2825Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00NE
2825 10 00Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen SalzeE
2825 80 00AntimonoxideE
2826Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe FluorosalzeNE
ex 2827Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00NE
2827 10 00Ammoniumchlorid:E
2827 32 00Chloride des AluminiumsE
2828Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; HypobromiteNE
2829Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und PeriodateNE
ex 2830Sulfide; Polysulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00NE
2830 10 00NatriumsulfideE
2831Dithionite und SulfoxylateNE
2832Sulfite; ThiosulfateNE
2833Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)NE
ex 2834Nitrite; Nitrate, ausgenommen Waren der Unterposition 2834 10 00NE
2834 10 00NitriteE
2835Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch nicht chemisch einheitlichE
ex 2836Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00 , 2836 40 00 und 2836 60 00NE
2836 20 00DinatriumcarbonatE
2836 40 00KaliumcarbonateE
2836 60 00BariumcarbonatE
2837Cyanide, Cyanidoxide und komplexe CyanideNE
2838 00 00Fulminate, Cyanate und ThiocyanateNE
2839Silicate; handelsübliche Silicate der AlkalimetalleNE
2840Borate; Peroxoborate (Perborate)NE
ex 2841Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00NE
2841 61 00KaliumpermanganateE
2842Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen AzideNE
2843Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; EdelmetallamalgameNE
ex 2844 30 11Andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von an U 235 abgereichertem UranNE
ex 2844 30 51andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von ThoriumNE
2845 90 90Andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthaltenNE
2846Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser MetalleNE
2847 00 00Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigtNE
2848 00 00Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen FerrophosphorNE
ex 2849Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30NE
2849 20 00Carbide des SiliciumsE
2849 90 30Carbide des WolframsE
ex 2850 00Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70NE
2850 00 70SilicideE
2851 00Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als EdelmetallenNE
2903Halogenderivate der KohlenwasserstoffeE
2904 10 00Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre EthylesterNE
2904 20 00Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende DerivateE
2904 90Andere DerivateNE
ex 2905Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 , 2905 44 und 2905 45 00E
2905 45 00GlycerinNE
2906Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2907 11 00Phenol (Hydroxybenzol) und seine SalzeNE
2907 12 00Kresole und ihre SalzeNE
2907 13 00Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser ErzeugnisseNE
2907 14 00Xylenole und ihre SalzeNE
2907 15 90Naphthole und ihre Salze, ausgenommen 1-NaphtholE
2907 19 00AndereNE
2907 21 00Resorcin und seine SalzeNE
ex 2907 22 00HydrochinonE
ex 2907 22 00AndereNE
2907 23 004,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine SalzeNE
2907 29 00AndereNE
2908Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder PhenolalkoholeNE
2909Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateE
2910Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2911 00 00Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
ex 2912Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2912 41 00NE
2912 41 00Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)E
2913 00 00Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912NE
ex 2914Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00 , 2914 21 00 und 2914 22 00NE
2914 11 00AcetonE
2914 21 00CampherE
2914 22 00Cyclohexanon und MethylcyclohexanoneE
2915Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateE
ex 2916 11 00AcrylsäureE
ex 2916 11 00Salze der AcrylsäureNE
2916 12Ester der AcrylsäureE
2916 13 00Methacrylsäure und ihre SalzeNE
2916 14Ester der MethacrylsäureE
2916 15 00Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und EsterNE
2916 19AndereNE
2916 20 00Alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre DerivateNE
2916 31 00Benzoesäure, ihre Salze und EsterNE
2916 32Benzoylperoxid und BenzoylchloridNE
2916 39 00AndereNE
ex 2917Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2917 11 00 , 2917 12 10 , 2917 14 00 , 2917 32 00 , 2917 35 00 und 2917 36 00NE
2917 11 00Oxalsäure, ihre Salze und EsterE
2917 12 10Adipinsäure und ihre SalzeE
2917 14 00MaleinsäureanhydridE
2917 32 00DioctylorthophthalateE
2917 35 00PhthalsäureanhydridE
2917 36 00Terephthalsäure und ihre SalzeE
ex 2918Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2918 14 00 , 2918 15 00 , 2918 21 00 , 2918 22 00 und 2918 29 10NE
2918 14 00CitronensäureE
2918 15 00Salze und Ester der CitronensäureE
2918 21 00Salicylsäure und ihre SalzeE
2918 22 00O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und EsterE
2918 29 10Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und EsterE
2919 00Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2920Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNE
2921Verbindungen mit AminofunktionE
2922Amine mit SauerstofffunktionenE
2923Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch nicht chemisch einheitlichNE
2924 19 00Acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Meprobamat)E
2924 21Ureine und ihre Derivate, Salze dieser ErzeugnisseE
2924 23 002-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre SalzeNE
2924 29 30Paracetamol (INN)E
2924 29 95Andere Verbindungen mit CarbonsäureamidfunktionE
2925Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit IminfunktionNE
ex 2926Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00NE
2926 10 00AcrylnitrilE
2927 00 00Diazo-, Azo- oder AzoxyverbindungenE
2928 00 90andere organische Derivate des HydrazinsNE
2929 10IsocyanateE
2929 90 00Andere als IsocyanateNE
2930 10 00Organische ThioverbindungenNE
2930 20 00NE
2930 30 00NE
2930 40 90Organische ThioverbindungenE
2930 90 13E
2930 90 16E
2930 90 20E
2930 90 70E
2931 00Andere organisch-anorganische VerbindungenNE
ex 2932Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00 , 2932 13 00 und 2932 21 00NE
2932 12 002-Furaldehyd (Furfural)E
2932 13 00Furfurylalkohol und TetrahydrofurfurylalkoholE
2932 21 00Cumarin, Methylcumarine und EthylcumarineE
ex 2933Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00NE
2933 61 00MelaminE
2934Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische VerbindungenNE
2935 00 90Andere SulfonamideE
2938Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen DerivateNE
ex 2940 00 00Rhamnose, Raffinose und MannoseNE
ex 2940 00 00Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 , 2938 oder 2939 , andere als Rahmnose, Raffinose und MannoseE
2941 20 30Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und HydrateNE
2942 00 00Andere organische VerbindungenNE
3102Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel 1E
3103 10SuperphosphateE
3105Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder wenigerE
ex 3201 90 90Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether und Ester und andere Derivate ausgenommen Eukalyptustannate, Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen und andere Tannate pflanzlichen UrsprungsNE
3202Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum VorgerbenNE
3203 00 90Tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser FarbstoffeNE
3204Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichE
3205 00 00Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von FarblackenNE
3206Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichE
3207Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder FlockenNE
3208Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem KapitelNE
3209Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöstNE
3210 00Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten ArtNE
3211 00 00Zubereitete SikkativeNE
3212Pigmente, in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den EinzelverkaufNE
3213Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen AufmachungenNE
3214Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichenNE
3215Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester FormNE
Kapitel 33ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTELNE
Kapitel 34SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPSNE
3501Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; CaseinleimeE
3502 90 90Albuminate und andere AlbuminderivateNE
3503 00Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501NE
3504 00 00Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiertNE
3505 10 50Veretherte Stärken und veresterte StärkenNE
3506Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerNE
3507Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
Kapitel 36PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFENE
Kapitel 37ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKENNE
3801Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen HalbfertigerzeugnissenNE
3802Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebrauchtE
3803 00 90Tallöl, auch raffiniert, ausgenommen rohNE
3804 00Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803NE
3805Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltendNE
3806Kolophonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)NE
3807 00Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem PechNE
3808Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)NE
ex 3809Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtenmittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3809 10NE
3810Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten ArtNE
3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete FlüssigkeitenNE
3812Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder KunststoffeNE
3813 00 00Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und FeuerlöschbombenNE
3814 00Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder LackenNE
3815Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffenNE
3816 00 00Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801NE
3817Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902 :E
3819 00 00Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHTNE
3820 00 00Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum EnteisenNE
3821 00 00Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von MikroorganismenNE
ex 3823Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3823 11 00 , 3823 13 00 und 3823 19E
3823 11 00StearinsäureNE
3823 13 00TallölfettsäurenNE
3823 19AndereNE
ex 3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Waren der Unterposition 3824 60NE
3825Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle, Klärschlamm andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten AbfälleE
3901Polymere des Ethylens, in PrimärformenE
3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in PrimärformenE
3903Polymere des Styrols, in PrimärformenE
3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in PrimärformenE
3905Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in PrimärformenNE
3906 10 00Poly(methylmethacrylat)E
3906 90 60Copolyme aus Methylacylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischtNE
3906 90 90AndereNE
ex 3907Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3907 10 00 , 3907 60 und 3907 99NE
3907 10 00PolyacetaleE
3907 60Poly(ethylenterephthalat)E
3907 99Andere Polyester, andere als ungesättigtE
3908Polyamide in PrimärformenE
3909Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in PrimärformenNE
3910 00 00Silicone in PrimärformenNE
3911Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in PrimärformenNE
3912Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in PrimärformenNE
3913Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in PrimärformenNE
3914 00 00Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 , in PrimärformenNE
3915Abfälle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenNE
3916Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus KunststoffenNE
3917Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus KunststoffenNE
3918Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:NE
3919Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in RollenNE
3920Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne UnterlageE
ex 3921Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3921 90 19NE
3921 90 19Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, andere als aus Zellkunststoff, aus Polyester, andere als gewellte Folien und PlattenE
3922Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus KunststoffenNE
ex 3923Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 3923 21 00NE
3923 21 00Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des EthylensE
3924Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus KunststoffenNE
3925Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffenNE
3926Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914NE
ex Kapitel 40KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 4010NE
4010Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem KautschukE
ex 4104Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19E
ex 4106 31
4106 32
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 4106 31 10NE
4107Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114E
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder:
4112 00 00Von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114E
4113 10 00Von Ziegen oder Zickeln, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114E
4113 20 00Von SchweinenNE
4113 30 00Von KriechtierenNE
4113 90 00AndereNE
4114Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte LederE
4115 10 00Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in RollenE
4201 00 00Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken, und dergleichen), aus Stoffen aller ArtNE
4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogenE
4203Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem LederE
4204 00Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem LederNE
4205 00 00Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem LederNE
4206Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen und SehnenNE
Kapitel 43PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUSNE
4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm NadelholzNE
4408Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder wenigerNE
4410Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestelltE
4411Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestelltE
4412Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches LagenholzE
4414 00 10Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem KapitelNE
4415Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus HolzNE
4418 10Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus HolzE
4418 30 10E
4418 20 10Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem KapitelE
4420 10 11Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94E
4420 90 10E
4420 90 91E
4421 90 91Andere Waren aus Holz: andere als aus FaserplattenNE
ex Kapitel 45KORK UND KORKWAREN, ausgenommen Waren der Position 4503NE
4503Waren aus NaturkorkE
Kapitel 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWARENE
Kapitel 50SEIDEE
ex Kapitel 51WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5105E
Kapitel 52BAUMWOLLEE
Kapitel 53ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNENE
Kapitel 54SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTEE
Kapitel 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERNE
Kapitel 56WATTE, FILZE UND VLIESSSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWARENE
Kapitel 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFENE
Kapitel 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIENE
Kapitel 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFENE
Kapitel 60GEWIRKE UND GESTRICKEE
Kapitel 61BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKENE
Kapitel 62BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKENE
Kapitel 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPENE
Kapitel 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVONE
Kapitel 65KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVONNE
Kapitel 66REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVONE
Kapitel 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAARENNE
Kapitel 68WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFENNE
Kapitel 69KERAMISCHE WARENE
Kapitel 70GLAS UND GLASWARENE
7113Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenNE
7114Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenNE
7115 90Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus PlatinNE
7116 20 19AndereNE
7116 20 90Ausschließlich Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)NE
7117FantasieschmuckE
7202FerrolegierungenE
Kapitel 73WAREN AUE EISEN ODER STAHLNE
Kapitel 74KUPFER UND WAREN DARAUSE
7505 12 00Stangen (Stäbe) und Profile, aus NickellegierungenNE
7505 22 00Draht, aus NickellegierungenNE
7506 20 00Bleche, Bänder und Folien, aus NickellegierungenNE
7507 20 00Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus NickelNE
ex Kapitel 76ALUMINIUM UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7601E
ex Kapitel 78BLEI UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7801E
ex Kapitel 79ZINK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903E
ex Kapitel 81ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8101 10 00 , 8101 94 00 , 8102 10 00 , 8102 94 00 , 8104 11 00 , 8104 19 00 , 8107 20 00 , 8108 20 00 , 8108 30 00 , 8109 20 00 , 8110 10 00 , 8112 21 90 , 8112 30 20 , 8112 51 00 , 8112 59 00 , 8112 92 und 8113 00 20E
Kapitel 82WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLENE
Kapitel 83VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLENE
ex Kapitel 84KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10NE
8401 10 00KernreaktorenE
8407 21 10Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren mit einem Hubraum von 325 cm 3 oder wenigerE
ex Kapitel 85ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8516 50 00 , 8519 , 8520 32 99 , 8520 39 90 , 8521 , 8525 , 8527 , 8528 12 , 8528 21 bis 8528 30 , 8529 , 8540 11 und 8540 12NE
8516 50 00MikrowellengeräteE
8519Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute TonaufnahmevorrichtungE
8520 32 99Digitalgeräte, andere als KassettengeräteE
8520 39 90Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, andere als für Magnetbänder auf Spulen, mit entweder nur einer Bandlaufgeschwindigkeit von 19 cm/s oder mit dieser und anderen niedrigeren BandlaufgeschwindigkeitenE
8521Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabeE
8525Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere VideokameraaufnahmegeräteE
8527Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniertE
ex 8528Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, ausgenommen Waren der Unterposition 8528 13 00 , Videomonitore und VideoprojektorenE
8529Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmtE
8540 11Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für VideomonitoreE
8540 12 00E
Kapitel 86SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGENE
8701Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 )NE
8702Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich FahrerE
8703Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und RennwagenE
8704Lastkraftwagen; Sattel-Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für KraftfahrzeugeE
8705Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)E
8706 00Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit MotorE
8707Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705E
8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705E
8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davonE
8710 00 00Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davonNE
8711Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; BeiwagenE
8712 00Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne MotorE
8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713E
8715 00Kinderwagen und Teile davonNE
8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davonNE
Kapitel 88LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVONNE
Kapitel 89WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGENNE
Kapitel 90MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖRE
Kapitel 91UHRMACHERWARENE
Kapitel 92MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTENE
ex Kapitel 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9405NE
9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffenE
ex Kapitel 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9503NE
9503Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller ArtE
Kapitel 96VERSCHIEDENE WARENNE

1 Für diese Waren gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

2 Für Waren des KN-Codes 0306 13 beträgt der Zollsatz im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 3,6 %.

3 Für Waren des KN-Codes 0710 80 85 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

4 Für Waren der KN-Codes 0811 10 90 und 0811 20 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

5 Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zollsatz gemäß der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu den Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)

2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

3. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

5. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

6. Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

7. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16. Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens

17. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18. Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung

19. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

21. Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22. Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23. Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24. Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25. Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).

Footnotes

  1. Für diese Waren gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

  2. Für Waren des KN-Codes 0306 13 beträgt der Zollsatz im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 3,6 %. 2 3 4

  3. Für Waren des KN-Codes 0710 80 85 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung. 2 3 4

  4. Für Waren der KN-Codes 0811 10 90 und 0811 20 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung. 2 3 4

  5. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zollsatz gemäß der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf 16 % des Zollwerts begrenzt. 2 3 4

  6. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (). 2

  7. Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (). 2

  8. Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (). 2

  9. Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004. 2

  10. Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  11. Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (). 2

  12. Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (). 2

  13. Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995- 1998 (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/1998 (). 2

  14. Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (). 2

  15. Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission von 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 (). 2

  16. Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (). 2

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