Verordnung (EG) Nr. 975/2005 der Kommission vom 24. Juni 2005 über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005

32005R0975Regulation01.07.2005

vom 24. Juni 2005

über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Die Mengen, die auf die für das dritte Vierteljahr 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 ( ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005
G2100
G3100
G4100
G5100
G6100
G7100
Nummer der GruppeFür den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt verfügbare Menge
G215 875,0
G32 500,0
G41 500,0
G53 050,0
G67 500,0
G72 750,0

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (). 2

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