32005R0858•Verordnung (EG) Nr. 858/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation
32005R0858Regulation08.06.2005
vom 6. Juni 2005
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 992/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine 2 ,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 des Rates vom 18. Mai 2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus oder Russland 3 ,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 4 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus (nachstehend „Belarus“ genannt), der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) und der Ukraine ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 5 änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92.
(2) Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 6 von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden sollten.
(3) Diese teilweise Interimsüberprüfung ergab, dass eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft wäre, da auf diese Weise plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung vorgebeugt werden könnte.
(4) Deshalb ermächtigte der Rat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten, die die unter den Randnummern 27 bis 32 jener Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Auf dieser Grundlage und in Einklang mit Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Grundverordnung nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 die nachfolgend als „besondere Erweiterungsverpflichtungen“ bezeichneten Verpflichtungsangebote an, die i von einem ausführenden Hersteller in Belarus gemeinsam mit Unternehmen in Österreich, Litauen und Russland, ii von einem ausführenden Hersteller in Russland gemeinsam mit Unternehmen in Russland und Österreich und iii von einem ausführenden Hersteller in Russland gemeinsam mit einem zum Zeitpunkt der Annahme in Zypern angesiedelten Unternehmen unterbreitet worden waren.
(5) Des Weiteren wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 geändert, um die im Rahmen der besonderen Erweiterungsverpflichtungen erfolgenden Einfuhren in die EU-10 von den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien.
(6) Im April 2004 leitete die Kommission im Wege von zwei im Amtsblatt der Europäischen Union 7 veröffentlichten Bekanntmachungen auf Antrag der zwei in Russland ansässigen ausführenden Herstellern mit besonderen Erweiterungsverpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung teilweise Interimsuntersuchungen der für die betroffenen Unternehmen derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen ein (nachstehend „teilweise Interimsüberprüfungen für Russland“ genannt).
(7) Im April 2005 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 8 auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland (nachstehend „Überprüfung für Russland“) und der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus (nachstehend „Überprüfung für Belarus“ genannt) ein.
(8) Gleichzeitig leitete die Kommission auf Antrag des ausführenden Herstellers in Belarus gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung 9 eine Überprüfung der für dieses Unternehmen geltenden Antidumpingmaßnahmen ein (nachstehend „teilweise Interimsüberprüfung für Belarus“ genannt) ein.
(9) Die betroffenen Unternehmen haben neue Angebote für besondere Erweiterungsverpflichtungen für einen weiteren Übergangszeitraum unterbreitet.
B. DAUER DER MASSNAHMEN
(10) Es sei daran erinnert, dass es sich bei der Annahme der fraglichen Verpflichtungsangebote um eine besondere Maßnahme in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c der Grundverordnung handelte, da die festgesetzten (und von den betreffenden Unternehmen einzuhaltenden) Mindesteinfuhrpreise (MEP) nicht mit dem Antidumpingzoll gleichwertig waren.
(11) Die MEP wurden so angesetzt, dass sie zwar über den bisherigen Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen, aber niedriger waren als die Preise, die normalerweise hätten festgesetzt werden müssen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings völlig zu beseitigen. Mit diesen für einen Übergangszeitraum geltenden MEP sollten für die Einführer und insbesondere für die Endverwender in den EU-10 die wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen in der Zeit unmittelbar nach der Erweiterung abgemildert werden.
(12) Was die Länge dieser Übergangszeit anbetrifft, so heißt es unter Randnummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004, dass die Verpflichtungen unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten angenommen würden. Hieraus lässt sich schließen, dass der Annahme neuer Verpflichtungen, allerdings mit denselben Auflagen, zugestimmt werden kann, wenn es die Umstände rechtfertigen (z. B. wenn die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Verpflichtungsangebote herrschten, immer noch gegeben sind), solange der vorübergehende Charakter dieser besonderen Maßnahmen gewahrt bleibt. Um entscheiden zu können, ob neue Verpflichtungsangebote erforderlich sind, muss folglich eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen vorgenommen werden.
C. BEWERTUNG
(13) Eine Analyse der monatlich von den betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte ergab, dass die Preise, die die Unternehmen mit besonderen Erweiterungsverpflichtungen ihren Abnehmern in den EU-10 in Rechnung stellen, trotz einer gewissen Preiskonvergenz, weiterhin von denen abweichen, die in der Gemeinschaft vor der Erweiterung („nachstehend EU-15“ genannt) vorherrschten.
(14) Des Weiteren beanstandeten einige interessierte Parteien den Versorgungsengpass auf dem Markt der EU-10 sowie die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die neuen Abnehmer in den EU-10, die die betroffene Ware vor der Erweiterung aus Belarus oder Russland bezogen, nicht mit ausreichend Kaliumchlorid beliefern konnte.
(15) Es war zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die für den Verkauf der betroffenen Waren in den EU-10 erforderlichen komplexen Anpassungen der Logistik- und Verkaufsstrukturen eine gewisse Übergangszeit benötigen würde, um dann einen für ihn im Grunde neuen Markt bedienen zu können. Dennoch konnte die Kommission feststellen, dass sich die innergemeinschaftlichen Kaliumchloridausfuhren der größten Hersteller in den EU-15 an Abnehmer in den EU-10 zwischen 2003 und 2004 mehr als verdoppelt hatten (auch wenn das Ausgangsniveau vergleichsweise niedrig war), was darauf hinweisen dürfte, dass zumindest schon teilweise Änderungen in den Versorgungsstrukturen in der EU der 25 erfolgt waren.
(16) Im Hinblick auf die Einhaltung der besonderen Erweiterungsverpflichtungen ergaben die Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern, dass sich die betroffenen Unternehmen an die MEP gehalten hatten und die in den Verpflichtungen festgesetzten Höchstmengen für Ausfuhren in die EU-10 nicht überschritten worden waren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Unternehmen im Wesentlichen ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielten.
(17) Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtungen von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU-15 gelangt zu sein.
D. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Allgemeine Feststellungen
(18) Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen bestimmte negative Bedingungen, die vor der Erweiterung herrschten und die Annahme der Verpflichtungen erforderlich gemacht hatten, weiterhin vorzuliegen.
(19) Obwohl allem Anschein nach Änderungen in der Versorgungskette erfolgt sind und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mehr Kaliumchlorid in die EU-10 liefert, könnte es den von verschiedenen interessierten Parteien übermittelten Informationen zufolge in den EU-10 zu kurzfristigen Versorgungsengpässen für die betroffene Ware kommen, auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkäufe dort bereits gesteigert hat.
(20) Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es außerdem erhebliche Schwierigkeiten bei der Veranschlagung des Kaliumchloridbedarfs in den EU-10 gegeben hat, da auf dem Markt Unsicherheit herrschte, ob die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen im Mai 2005 fristgemäß nach fünf Jahren Geltungsdauer außer Kraft treten würden, und die Ergebnisse der beiden im April 2005 von der Kommission eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfungen für Russland noch nicht vorlagen.
(21) Deshalb sollte dem Aspekt des Gemeinschaftsinteresses sowie den Anliegen der vielen Einführer und Endverwender von Kaliumchlorid in den EU-10 besondere Beachtung geschenkt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die derzeit geltenden Maßnahmen den Einführern und Endverwendern weiterhin erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereiten würden, wenn die geltenden Antidumpingzölle zum jetzigen Zeitpunkt angewandt würden.
(22) Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Annahme neuer besonderer Erweiterungsverpflichtungsangebote der betroffenen Unternehmen, die für einen weiteren genau festgelegten Zeitraum gelten würden, gerechtfertigt ist, da auf diese Weise nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Käufer in den EU-10 abgemildert werden, sondern dort kurzfristig auch Versorgungsengpässe vermieden werden könnten.
(23) Was die Geltungsdauer dieser neuen besonderen Erweiterungsverpflichtungen anbetrifft, so wurden, wie bereits weiter oben angeführt, am 13. April 2005 eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Kaliumchlorideinfuhren mit Ursprung in Belarus und Russland und eine teilweise Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber Belarus eingeleitet. Da die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen wird, betrachtet die Kommission es als angemessen, die neuen besonderen Erweiterungsverpflichtungen bis zum 13. April 2006 anzunehmen.
(24) Da außerdem die Höhe der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Belarus und Russland überprüft wird, erscheint es angemessen, die MEP bis zum Abschluss dieser Überprüfungen nicht zu ändern.
(25) Die anzuwendenden Höchstmengen entsprechen jenen, die in der ursprünglichen Geltungsdauer von 12 Monaten galten.
(26) Nach der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen an bestimmte Höchstmengen und entsprechende MEP gebunden. Damit die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht werden kann, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist außerdem bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können.
(27) Außerdem kann die Kommission im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.
(28) Die betreffenden Unternehmen werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann.
(29) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
2. Unterrichtung der interessierten Parteien
(30) Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Annahme der Verpflichtungen für einen weiteren Zeitraum unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst hätten.
E. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(31) Auch wenn die betroffenen Unternehmen die Auflagen der ersten Verpflichtungen in dem ursprünglichen Geltungszeitraum eingehalten haben, wird die Auffassung vertreten, dass weiterhin und insbesondere gegen Ende des Geltungszeitraums dieser besonderen Maßnahmen das Risiko einer Verpflichtungsverletzung besteht.
(32) Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Zollbehörden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus und Russland gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten zollamtlich erfassen, die von den Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, von denen neue besondere Erweiterungsverpflichtungen angenommen werden, um von den Antidumpingzöllen befreit zu werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 3068/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 992/2004 eingeführt wurden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation unterbreiteten Verpflichtungsangebote werden angenommen.
| Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Republik Belarus | Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus (Herstellung und Verkauf) oder Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus (Herstellung) und Belarus Potash Company, Minsk, Belarus oder JSC International Potash Company, Moskau, Russland oder Belurs Handelsgesellschaft m.b.H, Wien, Österreich, oder UAB Baltkalis, Vilnius, Litauen (Verkauf an den ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) | A518 |
| Russische Föderation | JSC Silvinit, Solikamsk, Russland (Herstellung) und JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder Belurs Handelsgesellschaft m.b.H, Wien, Österreich (Verkauf an den ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) | A519 |
| Russische Föderation | JSC Uralkali, Berezniki, Russland (Herstellung und Verkauf) oder JSC Uralkali, Berezniki, Russland und Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz (Verkauf an den ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) | A520 |
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10 (TARIC-Codes 3104 20 10 10 und 3104 20 10 90), 3104 20 50 (TARIC- Codes 3104 20 50 10 und 3104 20 50 90), 3104 20 90 , ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105 20 10 10 und 3105 20 10 20), ex 3105 20 90 (TARIC-Codes 3105 20 90 10 und 3105 20 90 20), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105 60 90 10 und 3105 60 90 20), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105 90 91 10 und 3105 90 91 20), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105 90 99 10 und 3105 90 99 20) mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft werden und für die eine Befreiung von den mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 eingeführten Antidumpingzöllen erwirkt werden soll.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren läuft neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 13. April 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 2005 Im Namen der Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12 ).
2 ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23 .
3 ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 der Kommission ( ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11 ).
4 ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 992/2004.
5 ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4 . Berichtigung im ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 42 .
6 ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15 .
7 ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 2 und S. 3 .
8 ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 3 .
9 ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 7 .
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