Verordnung (EG) Nr. 818/2005 der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

32005R0818Regulation28.05.2005

vom 27. Mai 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis 1 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission 2 wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission 3 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 genannten Ausschreibung anhand der vom 23. bis 26. Mai 2005 eingereichten Angebote auf 57,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Mai 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96 .

2 ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6 .

3 ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 ( ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18 ).

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (). 2

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