Verordnung (EG) Nr. 790/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

32005R0790Regulation02.06.2005

vom 25. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden.

(2) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bestimmte Arten aufgeführt, die Gegenstand von Interventionsmechanismen sind. Mit der Beitrittsakte von 2003 ist die Sprotte in den Anhang aufgenommen worden.

(3) Die Festsetzung von gemeinsamen, in der gesamten Gemeinschaft harmonisierten Vermarktungsnormen ist von besonderer Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Interventionsmechanismen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse 2 enthält keine Normen für die Sprotte. Die Verordnung ist zu ändern und auf die Sprotte auszudehnen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird wie folgt geändert:

1.„—: Sprotte ( Sprattus sprattus )“.„—Sprotte ( Sprattus sprattus )“.
„—Sprotte ( Sprattus sprattus )“.
2.a): In Anhang I Abschnitt B (Fettfische) wird das Wort „Sprotte“ hinzugefügt.a)In Anhang I Abschnitt B (Fettfische) wird das Wort „Sprotte“ hinzugefügt.b)In Anhang II wird der Eintrag im Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
a)In Anhang I Abschnitt B (Fettfische) wird das Wort „Sprotte“ hinzugefügt.
b)In Anhang II wird der Eintrag im Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Mai 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2 ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

ArtGrößeKg/FischStück/kgRegionGeografisches GebietMindestgröße
Sprotte
( Sprattus sprattus )
10,004 und mehr250 oder weniger

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

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