32005R0488•Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und EntgelteText von (Bedeutung für den EWR)
32005R0488Regulation02.04.2005
vom 21. März 2005
über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 1 , insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
(3) Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.
(4) Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit der kleinen Unternehmen angemessen Rechnung tragen. Darüber hinaus dürfen die Unternehmen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden.
(5) Den Antragstellern sind vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitzuteilen. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so ist dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitzuteilen. In diesem Fall sind im Voraus klare Modalitäten zu vereinbaren, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.
(6) Die vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr muss im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand stehen.
(7) Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren aufrechterhalten werden. Deshalb müssen in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Einklang —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden. Bestimmt werden insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Entgelt“ den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag; b) „Gebühr“ den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag; c) „Zulassungstätigkeit“ sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind; d) „Antragsteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen, in Anspruch nimmt; e) „direkte Kosten“ die Personalkosten für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Bediensteten sowie die für diese Bediensteten im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Beförderungskosten; f) „besondere Kosten“ die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten anfallenden Reisekosten; g) „indirekte Kosten“ der auf die Zulassungstätigkeit entfallende Anteil der Allgemeinkosten der Agentur, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen; h) „tatsächliche Kosten“ die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben; i) „Vorschriften und Regelungen“ sämtliche Unterlagen, die von der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erstellt werden.
KAPITEL II ENTGELTE Artikel 3 Die Agentur erhebt für jede von ihr für einen Antragsteller erbrachte Dienstleistung, die Lieferung von Waren eingeschlossen, ein Entgelt; dies gilt nicht für a) Zulassungstätigkeiten, b) Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , c) Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen. Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird. Artikel 4 (1) Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller. (2) Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der im Anhang näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet. (3) Alle Entgelte werden in Euro ausgedrückt. Ihre Höhe und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt. Artikel 5 Die Entgelte sind vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Kläger zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar. Soweit vertraglich nicht anders festgelegt, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.
KAPITEL III GEBÜHREN Artikel 6 (1) Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden direkten, indirekten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht. (2) Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln. Zu diesem Zweck a) werden die von der Agentur erhobenen Zulassungsgebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung; b) betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung. Für jede der im Haushaltsplan aufgeführten Ausgaben wird mit Hilfe eines Schlüssels der auf die Zulassungstätigkeit entfallende Anteil bestimmt. (3) Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm. (4) Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen werden die Beförderungskosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt. (5) Der Anhang wird 14 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und gegebenenfalls geändert. Anschließend kann der Anhang einmal jährlich geändert werden. Die im Anhang aufgeführten Beträge und Koeffizienten werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht. Artikel 7 Die Gebühren setzen sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammen: a) einem Festbetrag, dessen Höhe im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe steht; die einzelnen Beträge und dazugehörigen Koeffizienten sind im Anhang aufgeführt; b) einem im Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehenden veränderlichen Betrag, ausgedrückt in der mit einem gemäß Artikel 9 Absatz 2 berechneten Stundensatz multiplizierten Zahl der Arbeitsstunden. Die Höhe des Stundensatzes ist im Anhang aufgeführt; c) dem Betrag in Höhe der im Rahmen der Zulassungstätigkeit anfallenden besonderen Kosten, die gemäß den tatsächlichen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. Artikel 8 (1) Die Gebührenbemessung erfolgt nach folgender Formel: Σ R = x D wobei Σ R = von der Agentur während eines Jahres erhobene Gebühren, D = im Haushaltsplan ausgewiesene Ausgaben der Agentur, x = prozentualer Anteil der direkt oder indirekt auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Jahresausgaben . (2) Während der Übergangszeit gemäß Artikel 53 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 können mit einem Teil des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der betreffenden Verordnung genannten Beitrags bei Bedarf Kosten gedeckt werden, die der Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit entstehen. In diesem Fall werden während der Übergangszeit die Gebühren nach folgender Formel berechnet: Σ R = x D - C p wobei C p = Anteil des Beitrags gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, der zur Finanzierung der Zulassungstätigkeit der Agentur verwendet wird. Spätestens am 1. Januar 2008 gilt C p = 0. Artikel 9 (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeit und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: R = F + (nh * t) + S wobei R = zu entrichtende Gebühr, F = von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang), nh = Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang), t = Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang), S = besondere Kosten . (2) Der Stundensatz (t) errechnet sich aus den jährlichen Gesamtausgaben für die Löhne/Gehälter der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: t = Cs/N wobei Cs = jährliche Gesamtausgaben (Löhne/Gehälter, Rentenbeiträge und sonstige Sozialabgaben) für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten, N = jährliche Arbeitsstunden der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten . Artikel 10 Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Beförderungskosten unbeschadet des Artikels 9 dem Antragsteller mit in Rechnung gestellt. Die Gebühr, die für diese Tätigkeit oder Teile davon zu entrichten ist, wird nach folgender Formel berechnet: R = F + (nh * t) + S + V wobei R = zu entrichtende Gebühr, F = von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang), nh = Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang), t = Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang), S = besondere Kosten, V = zusätzliche Beförderungskosten . Die dem Antragsteller in Rechnung gestellten zusätzlichen Beförderungskosten beinhalten die tatsächlichen Kosten der außerhalb der Mitgliedstaaten erfolgten Beförderungen sowie die von den Sachverständigen dafür aufgewendete Zeit, die gemäß dem Stundensatz verrechnet wird. Artikel 11 Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors kann die Zulassungstätigkeit nach einem besonderen Verfahren erfolgen. In einem solchen Verfahren a) werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder b) die personellen Ressourcen so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt. Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt. Artikel 12 (1) Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar. (2) Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen. (3) Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt. (4) Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, erstellt die Agentur einen Voranschlag, dem der Antragsteller vor Beginn der Tätigkeit zustimmen muss. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen, oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert. (5) Für Vorgänge, für die nur ein Festbetrag zu entrichten ist, wird die Hälfte dieses Festbetrags vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit und der Rest bei Erteilung der Zulassung oder Genehmigung fällig. (6) Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, werden 30 % des Gesamtbetrags (einschließlich eines eventuellen Festbetrags) vor Beginn der Tätigkeit fällig und 40 % sind während der Tätigkeit in vierteljährlichen Raten zu entrichten. Die restlichen 30 % werden bei Erteilung der Zulassung oder Genehmigung fällig. (7) Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen. (8) Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D. (9) Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.
KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Ab dem 1. Juni 2005 werden die Gebühren für Zulassungstätigkeiten ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen. Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen erbrachte Zulassungstätigkeit. Die Gebühren für die Zulassungstätigkeit, die die Mitgliedstaaten am 1. Juni 2005 im Auftrag der Agentur durchführen, werden von der Agentur in einer Weise erhoben, dass Doppelzahlungen der Antragsteller ausgeschlossen sind. Artikel 14 Zur Durchführung dieser Verordnung bestätigt die Agentur der Kommission spätestens 30 Tage vor dem Datum der Anwendbarkeit der Artikel 1 bis 13, schriftlich, dass sie die ihr darin übertragenen Aufgaben, insbesondere die Berechnung und Inrechnungstellung der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und die Erstattung der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben, erfüllen kann. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 1 bis 13 sind ab dem 1. Juni 2005 anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. März 2005 Für die Kommission Jacques BARROT Mitglied der Kommission
1 ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission ( ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5 ).
2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 .
INHALTSVERZEICHNIS
i) Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen oder Gleichwertiges 13
ii) Ergänzende Musterzulassungen 14
iii) Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen 15
iv) Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen 17
v) Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen und eingeschränkten EASA-Musterzulassungen 18
vi) Genehmigung als Entwicklungsbetrieb 19
vii) Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren 21
viii) Genehmigung als Herstellungsbetrieb 21
ix) Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb 22
x) Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb 22
xi) Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 23
xii) Gebühren für die Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind 23
xiii) Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal 24
xiv) Beschwerden 25
Erläuterung
— Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.eu.int).
| — | —: „Wert der Ausrüstung“ in den Tabellen der Abschnitte i), iii), iv) und v) bezieht sich auf den jeweiligen Listenpreis des Herstellers, | — | „Wert der Ausrüstung“ in den Tabellen der Abschnitte i), iii), iv) und v) bezieht sich auf den jeweiligen Listenpreis des Herstellers, | — | „Wert der Tätigkeiten“ in den Tabellen der Abschnitte vi), viii), x) und xiii) bedeutet: {Zahl der aktiven technischen Beschäftigten in dem Betrieb, die für die Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, strikt relevant sind} * {100*1 400 Stunden = 140 000 EUR/aktiver Beschäftigter}, sofern der Antragsteller nicht nachweist, dass ein anderer Stundensatz anzuwenden ist. | — | Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist unabhängig von der Zahl der einzelnen Betriebsstätten, die von der Zulassung abgedeckt werden, schließt Unterauftragnehmer ein und ist vom Antragsteller anzugeben. | — | Verwaltungspersonal des antragstellenden Betriebs ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten einzubeziehen. | — | Für die Tätigkeit relevantes technisches und Verwaltungspersonal eines Unterauftragnehmers ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten des Antragstellers einzubeziehen, sofern der Unterauftragnehmer bereits eine eigene unmittelbare Genehmigung erhalten hat. | — | Antragsteller und Inhaber von Genehmigungen der Agentur haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Gebühren- oder Entgeltkategorie ermittelt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | „Wert der Ausrüstung“ in den Tabellen der Abschnitte i), iii), iv) und v) bezieht sich auf den jeweiligen Listenpreis des Herstellers, | ||||||||||||
| — | „Wert der Tätigkeiten“ in den Tabellen der Abschnitte vi), viii), x) und xiii) bedeutet: {Zahl der aktiven technischen Beschäftigten in dem Betrieb, die für die Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, strikt relevant sind} * {100*1 400 Stunden = 140 000 EUR/aktiver Beschäftigter}, sofern der Antragsteller nicht nachweist, dass ein anderer Stundensatz anzuwenden ist. | ||||||||||||
| — | Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist unabhängig von der Zahl der einzelnen Betriebsstätten, die von der Zulassung abgedeckt werden, schließt Unterauftragnehmer ein und ist vom Antragsteller anzugeben. | ||||||||||||
| — | Verwaltungspersonal des antragstellenden Betriebs ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten einzubeziehen. | ||||||||||||
| — | Für die Tätigkeit relevantes technisches und Verwaltungspersonal eines Unterauftragnehmers ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten des Antragstellers einzubeziehen, sofern der Unterauftragnehmer bereits eine eigene unmittelbare Genehmigung erhalten hat. | ||||||||||||
| — | Antragsteller und Inhaber von Genehmigungen der Agentur haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Gebühren- oder Entgeltkategorie ermittelt. |
i) Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen oder Gleichwertiges (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission 1 )
— Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag A in der Tabelle, multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
— Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
— Abgeleitete und signifikante Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben (insbesondere in 21A.101), die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, werden von dieser Tabelle erfasst.
| Gebührenfestbetrag A | 21 000 EUR | |
|---|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|---|
| CS-25 | Großflugzeuge | 8 |
| — CS-25(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 4 |
| CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 6 |
| — CS-23.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 3 |
| CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg | 0,5 |
| — CS-23.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,25 |
| CS-29 | große Drehflügler | 5 |
| — CS-29(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 2,5 |
| CS-27 | kleine Drehflügler | 0,8 |
| — CS-27(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,4 |
| CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW | 5,25 |
| — CS-E.T.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 1,55 |
| CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW | 2 |
| — CS-E.T.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,55 |
| CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,1 |
| — CS-E.NT(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,03 |
| CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg | 0,2 |
| — CS-23.C(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,1 |
| CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,2 |
| CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,2 |
| CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0,25 |
| CS-APU | Hilfsturbine | 0,15 |
| CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,2 |
| — CS-P.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,1 |
| CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,05 |
| — CS-P.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,025 |
| CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,04 |
| — CS-22.J(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,02 |
| CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,07 |
| CS-22.H(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,05 |
| CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0,1 |
| CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0,5 |
| CS-34 | kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall | |
| CS-36 | kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall | |
| CS-AWO | Tätigkeit nach Erteilung der Musterzulassung, die Zulassung für den Allwetterbetrieb wird als Änderung der Musterzulassung behandelt | |
| CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR | 0,045 |
| CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR | 0,025 |
| CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR | 0,01 |
ii) Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
— Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag B in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
— Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
— Für ergänzende Musterzulassungen, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die jeweiligen Gebühren für Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).
| Gebührenfestbetrag B | 680 EUR | |
|---|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|---|
| CS-25 | Großflugzeuge | — |
| signifikant (Stufe 1) | 5 | |
| Stufe 2 | 4 | |
| CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | — |
| signifikant (Stufe 1) | 5 | |
| Stufe 2 | 4 | |
| CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischena.1, dont la MTOW est comprise zwischen 2 000 und 5 670 kg | — |
| signifikant (Stufe 1) | 3 | |
| Stufe 2 | 2 | |
| CS-29 | große Drehflügler | — |
| signifikant (Stufe 1) | 4 | |
| Stufe 2 | 4 | |
| CS-27 | kleine Drehflügler | 0,5 |
| CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW | — |
| signifikant (Stufe 1) | 1 | |
| Stufe 2 | 1 | |
| CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW | 0,5 |
| CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,2 |
| CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg | 1 |
| CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,2 |
| CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,2 |
| CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0,2 |
| CS-APU | Hilfsturbine | 0,25 |
| CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,25 |
| CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,15 |
| CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,15 |
| CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,15 |
| CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0,2 |
| CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0,5 |
iii) Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
— Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag C in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
— Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
— Für signifikante erhebliche Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (insbesondere 21A.101) beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die Gebühren für die entsprechende Musterzulassung/eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).
— Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche erheblichen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 5 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
| Gebührenfestbetrag C | 385 EUR | |
|---|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|---|
| CS-25 | Großflugzeuge — „mit umfangreicher technischer Prüfung“ | 5 |
| Großflugzeuge — „mit eingeschränkter technischer Prüfung“ | 4 | |
| CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 5 |
| CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg | 3 |
| CS-29 | große Drehflügler | 4 |
| CS-27 | kleine Drehflügler | 0,5 |
| CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 2 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW | 1 |
| CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW | 0,5 |
| CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,2 |
| CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg | 1 |
| CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,3 |
| CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,3 |
| CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0,3 |
| CS-APU | Hilfsturbine | 0,4 |
| CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,4 |
| CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,3 |
| CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,3 |
| CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,3 |
| CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0,3 |
| CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0,5 |
| CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR | 0,4 |
| CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR | 0,3 |
| CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR | 0,25 |
iv) Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
— Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag D in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
— Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 2 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
| Gebührenfestbetrag D | 375 EUR |
|---|
| Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|---|
| CS-25 | Großflugzeuge | 2 |
| CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 2 |
| CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen2 000 und 5 670 kg | 1 |
| CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg | 0 |
| CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0 |
| CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0 |
| CS-29 | große Drehflügler | 2 |
| CS-27 | kleine Drehflügler | 1,5 |
| CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0 |
| CS-APU | Hilfsturbine | 1 |
| CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0 |
| CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0 |
| CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0 |
| CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW | 1 |
| CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW | 1 |
| CS-E.NT/CS-22H | alle Nichtturbinentriebwerke | 0 |
| CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0 |
| CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0 |
| CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR | 0 |
| CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR | 0 |
| CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR | 0 |
v) Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen und eingeschränkten EASA-Musterzulassungen und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten
— Die Jahresgebühr wird von allen derzeitigen Inhabern von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der Agentur erhoben.
— Die Gebühr soll die Kosten decken, die der Agentur dabei entstehen, die weitere Gültigkeit ihrer Musterzulassungen aufrechtzuerhalten, einschließlich der Aspekte der fortdauernden Lufttüchtigkeit, die nicht mit Änderungen und Reparaturen nach der Musterzulassung verbunden sind.
— Die Gebühr wird jedes Jahr erhoben. Sie wird erstmalig zu Beginn des Kalenderjahres erhoben, das auf die ursprüngliche Zulassung derjenigen Erzeugnisse folgt, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden. Für andere Zulassungen wird die Gebühr erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jährlich erhoben.
| — | | Erzeugnistyp 2 | Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Mitgliedstaat ist (EUR) | Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist (EUR) | Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist (EUR) | Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist (EUR) |; | --- | --- | --- | --- | --- |; | CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht über 50 Tonnen) | 120 000 | 40 000 | 30 000 | 10 000 |; | CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht zwischen 22 und 50 Tonnen) | 50 000 | 16 667 | 12 500 | 4 167 |; | CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht unter 22 Tonnen) | 25 000 | 8 333 | 6 250 | 2 083 |; | CS-23.A | 12 000 | 4 000 | 3 000 | 1 000 |; | CS-23.B | 2 000 | 667 | 500 | 167 |; | CS-23.C | 1 000 | 333 | 250 | 100 |; | CS-22 | 450 | 150 | 112,50 | 100 |; | CS-VLA | 450 | 150 | 112,50 | 100 |; | CS-29 | 25 000 | 8 333 | 6 250 | 2 083 |; | CS-27 | 20 000 | 6 667 | 5 000 | 1 667 |; | CS-VLR | 1 000 | 333 | 250 | 100 |; | CS-APU | 800 | 267 | 200 | 100 |; | CS-P.A | 1 500 | 500 | 375 | 125 |; | CS-P.B | 400 | 133 | 100 | 100 |; | CS-22.J | 150 | 100 | 100 | 100 |; | CS-E.T.A | 30 000 | 10 000 | 7 500 | 2 500 |; | CS-E.T.B | 15 000 | 5 000 | 3 750 | 1 250 |; | CS-E.NT | 1 000 | 333 | 250 | 100 |; | CS-22.H | 200 | 100 | 100 | 100 |; | CS-Balloons (Ballone) | 300 | 100 | 100 | 100 |; | CS-Airships (Luftschiffe) | 500 | 167 | 125 | 100 |; | CS-34 | 0 | 0 | 0 | 0 |; | CS-36 | 0 | 0 | 0 | 0 |; | CS-AWO | 0 | 0 | 0 | 0 |; | CS-ETSO.A (Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR) | 1 000 | 333 | 250 | 100 |; | CS-ETSO.B (Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 EUR und 20 000 EUR) | 500 | 167 | 125 | 100 |; | CS-ETSO.C (Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR) | 250 | 100 | 100 | 100 | |
|---|
| — | | Erzeugnis in derselben Kategorie | Ermäßigung der Gebühr für die Musterzulassung |; | --- | --- |; | 1. | 0 % |; | 2. | 10 % |; | 3. | 20 % |; | 4. | 30 % |; | 5. | 40 % |; | 6. | 50 % |; | 7. | 60 % |; | 8. | 70 % |; | 9. | 80 % |; | 10. | 90 % |; | 11. und nachfolgende Erzeugnisse | 100 % | |
|---|
| — | | Stundensatz | 99 EUR |; | --- | --- | |
|---|
vi) Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
1. Allgemeines
a) Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
b) Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Entwicklungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.
2. Antragsgebühr
a) Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag E multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
b) Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.258 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
3. Überwachungsgebühr
a) Genehmigten Entwicklungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag E entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
b) Die Überwachungsgebühr ist alle drei Jahre in Form von drei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
c) Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2 b ab.
| Gebührenfestbetrag E | 12 000 EUR |
|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| unter 500 001 | 0,1 |
| zwischen 500 001 und 700 000 | 0,2 |
| zwischen 700 001 und 1 200 000 | 0,5 |
| zwischen 1 200 001 und 2 800 000 | 1 |
| zwischen 2 800 001 und 4 200 000 | 1,5 |
| zwischen 4 200 001 und 5 000 000 | 2,5 |
| zwischen 5 000 001 und 7 000 000 | 3 |
| zwischen 7 000 001 und 9 800 000 | 3,5 |
| zwischen 9 800 001 und 14 000 000 | 4 |
| zwischen 14 000 001 und 50 000 000 | 5 |
| zwischen 50 000 001 und 140 000 000 | 8 |
| zwischen 140 000 001 und 250 000 000 | 10 |
| zwischen 250 000 001 und 500 000 000 | 25 |
| zwischen 500 000 001 und 750 000 000 | 50 |
| über 750 000 000 | 75 |
vii) Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren (Bezugnahme in Abschnitt B 21.A.14 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
— Für die Genehmigung des Nachweises der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr nach dem angegebenen Stundensatz erhoben.
| Stundensatz | 99 EUR |
|---|
viii) Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
1. Allgemeines
a) Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
b) Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Herstellungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken. Bei komplexen internationalen Betrieben mit mehreren Herstellungsstandorten in mehr als zwei Mitgliedstaaten wird der entsprechende Koeffizient mit zwei multipliziert, um die zusätzlichen Kosten der mehrere Staaten umfassenden Überwachungstätigkeiten zu decken.
2. Antragsgebühr
a) Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Herstellungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag F, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
b) Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.158 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
3. Überwachungsgebühr
a) Genehmigten Herstellungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag F entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
b) Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
c) Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.
| Gebührenfestbetrag F | 12 000 EUR |
|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| unter 500 001 | 0,1 |
| zwischen 500 001 et 700 000 | 0,25 |
| zwischen 700 001 und 1 400 000 | 0,5 |
| zwischen 1 400 001 und 2 800 000 | 1,25 |
| zwischen 2 800 001 und 5 000 000 | 2 |
| zwischen 5 000 001 und 7 000 000 | 4 |
| zwischen 7 000 001 und 14 000 000 | 6 |
| zwischen 14 000 001 und 21 000 000 | 8 |
| zwischen 21 000 001 und 42 000 000 | 12 |
| zwischen 42 000 001 und 70 000 000 | 16 |
| zwischen 70 000 001 und 84 000 000 | 20 |
| zwischen 84 000 001 und 105 000 000 | 25 |
| zwischen 105 000 001 und 140 000 000 | 30 |
| zwischen 140 000 001 und 420 000 000 | 40 |
| zwischen 420 000 001 und 700 000 000 | 55 |
| zwischen 700 000 001 und 1 400 000 000 | 65 |
| zwischen 1 400 000 001 und 2 100 000 000 | 75 |
| über 2 100 000 000 | 120 |
ix) Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt F des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
— Für die Zulassung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr zum angegebenen Stundensatz erhoben.
| Stundensatz | 99 EUR |
|---|
x) Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 3 )
1. Allgemeines
a) Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
b) Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Instandhaltungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.
2. Antragsgebühr
a) Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag G multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
b) Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 145.B.50 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
3. Überwachungsgebühr
a) Genehmigten Instandhaltungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag G entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
b) Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
c) Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2b ab.
| Gebührenfestbetrag G | 12 000 EUR |
|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| unter 500 001 | 0,1 |
| zwischen 500 001 und 700 000 | 0,25 |
| zwischen 700 001 und 1 400 000 | 0,5 |
| zwischen 1 400 001 und 2 800 000 | 1,25 |
| zwischen 2 800 001 und 5 000 000 | 2 |
| zwischen 5 000 001 und 7 000 000 | 4 |
| zwischen 7 000 001 und 14 000 000 | 6 |
| zwischen 14 000 001 und 21 000 000 | 8 |
| zwischen 21 000 001 und 42 000 000 | 12 |
| zwischen 42 000 001 und 70 000 000 | 16 |
| zwischen 70 000 001 und 84 000 000 | 20 |
| zwischen 84 000 001 und 105 000 000 | 25 |
| über 105 000 000 | 30 |
xi) Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
— Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Überwachung des Betriebs erhoben. Der erhobene Gebührenfestbetrag entspricht dem für die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb in Abschnitt x, wobei ein zusätzlicher Koeffizient von 1,5 angewendet wird.
— Bezugnahmen auf Verstöße in der Tabelle in Abschnitt x sind zu verstehen als Verstöße gemäß Teil M.A.716 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
xii) Gebühren für die Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind
— Für neue Genehmigungen wird der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag H erhoben.
— Die Gebühr für die Verlängerung, die dem in der Tabelle angegebenen Gebührenfestbetrag I entspricht, ist alle zwei Jahre zahlbar
Neue Genehmigungen
| Gebührenfestbetrag H | 1 500 EUR |
|---|
Verlängerung erteilter Genehmigungen
| Gebührenfestbetrag I | 1 200 EUR |
|---|
xiii) Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
1. Allgemeines
a) Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
b) Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Ausbildungseinrichtungen für Instandhaltungspersonal an mehr als einem Standort zu decken.
2. Antragsgebühr
a) Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag J, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
b) Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in Teil 147.B.130 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
3. Überwachungsgebühr
a) Genehmigten Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag J entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
b) Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
c) Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.
| Gebührenfestbetrag J | 12 000 EUR |
|---|---|
| Stundensatz | 99 EUR |
| Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Gebührenfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| unter 500 001 | 0,1 |
| zwischen 500 001 und 700 000 | 0,25 |
| zwischen 700 001 und 1 400 000 | 0,75 |
| zwischen 1 400 001 und 2 800 000 | 1 |
| zwischen 2 800 001 und 5 000 000 | 1,5 |
| zwischen 5 000 001 und 7 000 000 | 3 |
| zwischen 7 000 001 und 14 000 000 | 6 |
| zwischen 14 000 001 und 21 000 000 | 8 |
| zwischen 21 000 001 und 42 000 000 | 10 |
| zwischen 42 000 001 und 84 000 000 | 15 |
| über 84 000 000 | 20 |
xiv) Beschwerden
— Für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 werden Entgelte erhoben.
— Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag K, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist.
— Das Entgelt wird erstattet, wenn die Beschwerde zur Rücknahme einer Entscheidung der Agentur führt.
— Organisationen haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Entgeltkategorie ermittelt.
| Entgeltfestbetrag K | 10 000 EUR |
|---|
| Entgeltkategorie für natürliche Personen | Entgeltfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| 0,1 |
| Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz (EUR) | Entgeltfestbetragskoeffizient |
|---|---|
| moins de 100 001 | 0,25 |
| zwischen 100 001 und 1 200 000 | 0,5 |
| zwischen 1 200 001 und 2 500 000 | 0,75 |
| zwischen 2 500 001 und 5 000 000 | 1 |
| zwischen 5 000 001 und 50 000 000 | 2,5 |
| zwischen 50 000 001 und 500 000 000 | 5 |
| zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000 | 7,5 |
| über 1 000 000 000 | 10 |
1 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ( ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6 ).
2 Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für die Gebühr der gleichwertigen Passagierversion.
3 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1 ).
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (). ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für die Gebühr der gleichwertigen Passagierversion. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (). ↩ ↩2
{
"legislation": {
"id": "32005r0488",
"hash": "6121cd5b8d1acba438acfd42817d6aa436e5bc49d66db463faf182d814451283",
"celex": "32005R0488",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n° 488/2005 de la Commission du 21 mars 2005 relatif aux honoraires et redevances perçus par l'Agence européenne de la sécurité aérienne (Texte présentant de l'intérêt pour l'EEE)",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99c5891c-59ea-4bbf-9356-9d98b2ddce30.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 488/2005 of 21 March 2005 on the fees and charges levied by the European Aviation Safety Agency (Text with EEA relevance)",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99c5891c-59ea-4bbf-9356-9d98b2ddce30.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 488/2005 della Commissione, del 21 marzo 2005, relativo ai diritti e agli onorari riscossi dall’Agenzia europea per la sicurezza aerea (Testo rilevante ai fini del SEE)",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99c5891c-59ea-4bbf-9356-9d98b2ddce30.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und EntgelteText von (Bedeutung für den EWR)",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99c5891c-59ea-4bbf-9356-9d98b2ddce30.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:09:52.296Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32005R0488",
"adoptionDate": "2005-03-21",
"effectiveDate": "2005-04-02",
"expirationDate": "2007-05-31",
"lastAmendmentDate": "2006-05-24"
},
"content": {
"celex": "32005R0488",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/99c5891c-59ea-4bbf-9356-9d98b2ddce30.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}