Verordnung (EG) Nr. 454/2005 der Kommission vom 18. März 2005 über die Festsetzung des Umfangs für die im März 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005

32005R0454Regulation01.04.2005

vom 18. März 2005

über die Festsetzung des Umfangs für die im März 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. März 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes

1 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3 .

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005
G2100
G3100
G4100
G5100
G6100
G7100

Footnotes

  1. . 2

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