Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen

32005R0430Regulation03.04.2005

vom 15. März 2005

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der Variablen festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 kann aus den Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend Strukturvariablen genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Daher müssen die Bedingungen für die Nutzung einer Teilstichprobe zur Datenerhebung zu Strukturvariablen festgelegt werden.

(3) Angesichts der Bedeutung der Erwerbstätigkeits- und Erwerbslosigkeitsdaten müssen die Gesamtwerte dieser Indikatoren konsistent sein, unabhängig davon, ob sie auf der jährlichen Teilstichprobe oder auf dem Jahresdurchschnitt der vier vierteljährlichen vollen Stichproben beruhen.

(4) In Anbetracht der Bedeutung der in Ad-hoc-Modulen erhobenen Daten muss die Möglichkeit der Kombination dieser Informationen mit jeder anderen Stichprobenvariable bestehen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die für die Datenübermittlung ab 2006 zu verwendende Kodierung der Variablen ist in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2005 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 ( ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6 ).

2 Beschluss des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 ).

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG EINER TEILSTICHPROBE FÜR DIE DATENERHEBUNG ZU STRUKTURVARIABLEN

1. Jährliche/vierteljährliche Variablen

In der Spalte „Periodizität“ der in Anhang II aufgeführten Kodierung werden mit „jährlich“ diejenigen Variablen (Strukturvariablen) gekennzeichnet, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als Jahresdurchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen erhoben werden müssen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen. Die quartalsweise zu erhebenden Kernvariablen sind mit „vierteljährlich“ gekennzeichnet.

2. Repräsentativität der Ergebnisse

Bei den Strukturvariablen dürfen die relativen Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffektes) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreiten:

a) 9 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und

b) 5 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl über 20 Mio.

Länder mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 1 Mio. sind von diesen Genauigkeitsanforderungen ausgenommen, und die Strukturvariablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht den unter a) genannten Anforderungen entspricht.

Bei Ländern, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

3. Konsistenz der Gesamtwerte

Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15—24, 25—34, 35—44, 45—54, 55+.

4. Ad-hoc-Module

Die für die Erhebung der Informationen zu Ad-hoc-Modulen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

KODIERUNG

TECHNISCHE ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEFRAGUNG
REFYEAR162/165VIERTELJÄHRLICHJahr der Erhebung
Jahr 4-stellig eintragen
Alle
REFWEEK166/167VIERTELJÄHRLICHBerichtswoche
Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag
Alle
INTWEEK168/169VIERTELJÄHRLICHBefragungswoche
Nummer der Woche, gerechnet jeweils von Montag bis Sonntag
Alle
COUNTRY170/171VIERTELJÄHRLICHLand
Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation
Alle
REGION172/173VIERTELJÄHRLICHRegion des Haushalts
NUTS 2
Alle
DEGURBA174VIERTELJÄHRLICHUrbanisierungsgrad
NUTS 2
Alle
1Dicht besiedeltes Gebiet
2Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte
3Gering besiedeltes Gebiet
HHNUM175/180VIERTELÄHRLICHLaufende Nummer des Haushalts
Die laufenden Nummern der Haushalte werden von den nationalen statistischen Ämtern zugeteilt und bleiben für alle Wellen unverändert.
Die Einträge für die einzelnen Mitglieder desselben Haushalts tragen dieselbe laufende Nummer.
Alle
HHTYPE181VIERTELJÄHRLICHArt des HaushaltsAlle
1Lebt in einem Privathaushalt (oder ständig im Hotel) und wird dort erfasst
2Lebt in einem Anstaltshaushalt und wird dort erfasst
3Lebt in einem Anstaltshaushalt, wird aber in diesem Privathaushalt erfasst
4Lebt in einem anderen Privathaushalt innerhalb desselben Landes, wird aber in diesem Ursprungshaushalt erfasst
HHINST182VIERTELJÄHRLICHArt des AnstaltshaushaltsHHTYPE = 2, 3
1Bildungseinrichtung
2Kranken- und Pflegeanstalt
3Sonstige Wohlfahrtseinrichtung
4Religiöse Institution (nicht in 1—3 enthalten)
5Arbeiterwohnheim, Arbeiterunterkunft auf Baustelle, Studentenwohnheim, Universitätsgästehaus usw.
6Kaserne oder sonstige militärische Einrichtung
7Sonstige (z. B. Gefängnis)
9Entfällt (HHTYPE = 1, 4)
blankoOhne Angabe
COEFFY183/188JÄHRLICHJährlicher GewichtungsfaktorAlle
0000 —9999Sp. 183—186 enthalten ganze Zahlen.
00 —99Sp. 187—188 enthalten Dezimalstellen.
COEFFQ189/194VIERTELJÄHRLICHVierteljährlicher GewichtungsfaktorAlle
0000 —9999Sp. 189—192 enthalten ganze Zahlen.
00 —99Sp. 193—194 enthalten Dezimalstellen.
COEFFH195/200JÄHRLICHVierteljährlicher Gewichtungsfaktor der Stichprobe für die Haushaltsmerkmale (bei einer Personenstichprobe)Alle
0000 —9999Sp. 195—198 enthalten ganze Zahlen.
00 —99Sp. 199—200 enthalten Dezimalstellen.
INTWAVE201VIERTELJÄHRLICHLaufende Nummer der ErhebungswelleAlle
1 —8Laufende Nummer der Welle
INTQUEST202VIERTELJÄHRLICHVerwendeter FragebogenAlle
1Nur Kernvariablen
2Gesamter Fragebogen

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 (). 2

  2. Beschluss des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (). 2

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