Verordnung (EG) Nr. 425/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und GebietenText von Bedeutung für den EWR

32005R0425Regulation19.03.2005

vom 15. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1 , insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde eine Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission 2 , wurde eine vorläufige Liste erstellt. Auf dieser Liste stehen die tollwutfreien Länder und Gebiete sowie die Länder, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3) Aus den von Taiwan übermittelten Informationen geht hervor, dass Taiwan tollwutfrei ist und dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus Taiwan in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten. Daher sollte Taiwan in die mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden.

(4) Im Interesse der Klarheit sollte diese Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission

1 ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission ( ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14 ).

2 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7 .

„ANHANG II LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN TEIL A IE — Irland MT — Malta SE — Schweden UK — Vereinigtes Königreich Teil B Abschnitt 1 a) DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln; b) ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla; c) FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion; d) GI — Gibraltar; e) PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras; f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten. Abschnitt 2 AD — Andorra CH — Schweiz IS — Island LI — Liechtenstein MC — Monaco NO — Norwegen SM — San Marino VA — Vatikanstadt TEIL C AC — Ascension AE — Vereinigte Arabische Emirate AG — Antigua und Barbuda AN — Niederländische Antillen AU — Australien AW — Aruba BB — Barbados BH — Bahrain BM — Bermuda CA — Kanada CL — Chile FJ — Fidschi FK — Falklandinseln HK — Hongkong HR — Kroatien JM — Jamaika JP — Japan KN — St. Kitts und Nevis KY — Kaimaninseln MS — Montserrat MU — Mauritius NC — Neukaledonien NZ — Neuseeland PF — Französisch-Polynesien PM — St. Pierre und Miquelon RU — Russische Föderation SG — Singapur SH — St. Helena TW — Taiwan US — Vereinigte Staaten von Amerika VC — St. Vincent und die Grenadinen VU — Vanuatu WF — Wallis und Futuna YT — Mayotte“

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission (). 2

  2. . 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.