Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

32005R0388Regulation16.03.2005

vom 8. März 2005

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 2 enthält ein Ad-hoc-Modul zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

(2) Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft und bei der Anwendung der — vom Europäischen Rat von Laeken im Dezember 2001 auf den Weg gebrachten — Methode der offenen Koordinierung im Bereich Renten überwachen zu können, sind umfassende und vergleichbare Daten zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erforderlich. In beiden Prozessen werden die Förderung des aktiven Alterns und die Verlängerung des Erwerbslebens als prioritäre Maßnahmen benannt, insbesondere in Leitlinie 5 der beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 „Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Förderung des aktiven Alterns“ — angenommen vom Rat am 22. Juli 2003 3 — und in Ziel 5 des Rentenprozesses, dargelegt im gemeinsamen Bericht über Ziele und Arbeitsmethoden im Rentenbereich — angenommen vom Rat von Laeken, 14.—15. Dezember 2001 — und im gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und tragbare Renten — angenommen vom Rat von Brüssel, 20.—21. März 2003.

(3) Gemäß dem Beschluss Nr 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung 4 sind vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt durchzuführen, wobei es ein Ziel dieser Aktivitäten ist, die europäische Beschäftigungsstrategie mit deutlicher Ausrichtung auf die Zukunft zu entwickeln, zu verfolgen und zu evaluieren.

(4) Daneben muss die Spezifikation der Stichprobe in Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 aktualisiert werden, um das Analysepotenzial der für das Ad-hoc-Modul verwendeten Stichprobe so weit wie möglich auszuschöpfen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2006 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu erhebenden Informationen ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

In Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 erhält der Teilabschnitt „ Stichprobe “ folgenden Wortlaut:

„Stichprobe : Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 50 bis 69 Jahren. Für die im Ad-hoc-Modul verwendete Unterstichprobe wird der komplette Variablensatz der Arbeitskräfteerhebung erhoben. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2005 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission

1 ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6 ).

2 ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3 .

3 ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13 .

4 ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1 . Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG ( ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7 ).

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“

1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2. Die Variablen werden wie folgt codiert: Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ (C11/14, C24 und C67/70) bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission verwendete Nummerierung.

SpalteCodeBeschreibungFilter
240Verkürzung der Arbeitszeit zur Vorbereitung auf den vollen RuhestandAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
1Ja, mit Altersteilzeit/Teilrente
2Ja, aber nicht in mit Altersteilzeit/Teilrente
3Nein, ist aber in den nächsten fünf Jahren geplant
4Nein, und ist in den nächsten fünf Jahren nicht geplant
5Nein, und weiß nichts von entsprechenden Plänen in den nächsten fünf Jahren, oder Pläne sind nicht relevant
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
241/242Geplantes Alter für endgültige Einstellung der ErwerbstätigkeitAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
50 —932-stellig
94Nicht genau geplant, aber vor Erreichen des 60. Lebensjahrs
95Nicht genau geplant, aber zwischen dem 60. und dem 64. Lebensjahr
96Nicht genau geplant, aber frühestens ab dem 65. Lebensjahr bzw. plant, so lange wie möglich zu arbeiten
97Nicht genau geplant und überhaupt keine Vorstellung über Zeitpunkt
98Erwerbstätigkeit bereits eingestellt
99Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
243Hauptsächlicher Erwerbsstatus unmittelbar nach Beendigung der letzten TätigkeitAlle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49
1Erwerbslos
2Im Ruhestand oder Vorruhestand
3Langfristige Krankheit oder Behinderung
4Sonstiges
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
244Hauptgrund für Ruhestand oder VorruhestandC243 = 2
1Arbeitsplatzverlust
2Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters
3Eigene Krankheit oder Behinderung
4Betreuungspflichten
5Arbeitsplatzbezogene Probleme
6Günstige finanzielle Regelungen bei Einstellung der Erwerbstätigkeit
7Einstellung der Erwerbstätigkeit aus anderen als den genannten Gründen
8Sonstiges
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
245Flexiblere Arbeitszeitregelungen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibtAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
1Ja
2Nein
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
246Bessere Möglichkeiten zur Aktualisierung der Qualifikationen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibtAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
1Ja
2Nein
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
247Bessere gesundheitliche und/oder sicherheitstechnische Bedingungen am Arbeitsplatz würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibtAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
1Ja
2Nein
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
248/249Alter bei erstmaligem Bezug von individuellem AltersruhegeldAlle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
2-stellig
97Bezieht trotz Anspruchs kein individuelles Altersruhegeld
98Kein/noch kein Anspruch auf individuelles Altersruhegeld
99Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
250Bezug einer anderen individuellen Rente oder Leistung, z. B. Invalidenrente, Krankengeld oder VorruhestandsgeldAlle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49
1Ja, Invalidenrente oder Krankengeld
2Ja, Vorruhestandsgeld
3Ja, eine sonstige individuelle Leistung
4Ja, eine Kombination der Codes 1, 2 oder 3
5Nein
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
251Hauptsächlicher finanzieller Anreiz für Verbleib im ErwerbslebenAlle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 1, 2 und C248/249 < 98
1Erhöhung der Altersruhegeldansprüche
2Erzielung eines ausreichenden Haushaltseinkommens
3Kein finanzieller Anreiz
9Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
252/253Zahl der Erwerbsjahre (während des Erwerbslebens)Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
2-stellig
99Entfällt (nicht im Filter enthalten)
BlankoOhne Angabe
254/259Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2006 (fakultativ)Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))
0000 —9999Spalten 254—257 enthalten ganze Zahlen
00 —99Spalten 258—259 enthalten Dezimalstellen

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  2. . 2

  3. . 2

  4. . Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (). 2

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