Verordnung (EG) Nr. 336/2005 der Kommission vom 25. Februar 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 220/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

32005R0336Regulation26.02.2005

vom 25. Februar 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 220/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 220/2005 der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 220/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 22. Februar 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 7,853 % der beantragten Menge erteilt.

(2) Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 220/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 22. Februar 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 9,615 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 30. Juni 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Februar 2005 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes

1 ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 11 .

Footnotes

  1. . 2

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