Verordnung (EG) Nr. 289/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 hinsichtlich der Ausdehnung des Verbots der Schleppnetzfischerei auf die polnischen Gewässer

32005R0289Regulation22.02.2005

vom 17. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 hinsichtlich der Ausdehnung des Verbots der Schleppnetzfischerei auf die polnischen Gewässer

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat am 21. September 1991 eine Empfehlung für ein Verbot der Schleppnetzfischerei auf der Oderbank abgegeben. Diese Empfehlung ist mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund 1 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden.

(2) Angesichts des Beitritts Polens zur Europäischen Union sollte das in der Verordnung bezeichnete geografische Gebiet, in dem das Verbot der Schleppnetzfischerei gilt, auf die polnischen Gewässer ausgedehnt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 erhält folgende Fassung:

„(3) Es ist ganzjährig verboten, das von einer Linie durch die Schnittpunkte folgender Breiten- und Längengrade begrenzte geografische Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen zu befischen: 54° 23′ N, 14° 35′ O 54° 21′ N, 14° 40′ O 54° 17′ N, 14° 33′ O 54° 07′ N, 14° 25′ O 54° 10′ N, 14° 21′ O 54° 14′ N, 14° 25′ O 54° 17′ N, 14° 17′ O 54° 24′ N, 14° 11′ O 54° 27′ N, 14° 25′ O 54° 23′ N, 14° 35′ O.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER

1 ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 ( ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (). 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.