32005R0285•Verordnung (EG) Nr. 285/2005 der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Vereinbarung besserer Handelsbedingungen für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz und nach Liechtenstein ergeben
32005R0285Regulation19.02.2005
vom 18. Februar 2005
zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Vereinbarung besserer Handelsbedingungen für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz und nach Liechtenstein ergeben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 2 , das im Oktober 2004 unterzeichnet wurde, gilt kraft Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorläufig ab dem 1. Februar 2005 3 .
(2) Gemäß dem Beschluss 2005/45/EG können für bestimmte Waren, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden 4 , Erstattungsbescheinigungen beantragt wurden, bei der Ausfuhr in die Schweiz oder nach Liechtenstein ab dem 1. Februar 2005 keine Erstattungen mehr gezahlt werden.
(3) Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Erstattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheiten vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten des Beschlusses 2005/45/EG berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG 5 , aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.
(4) Aus verwaltungstechnischen Gründen ist dafür zu sorgen, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden müssen und dass die Höhe der genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet wird, so dass sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt werden kann, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab 1. April 2005 verwendbar sind.
(5) Da die in dem Beschluss 2005/45/EG festgelegten Maßnahmen ab dem 1. Februar 2005 gelten, sollte diese Verordnung ab dem gleichen Zeitpunkt gelten und unverzüglich in Kraft treten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch den Beschluss 2005/45/EG abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.
(2) Um für eine Verringerung des Betrags in Betracht zu kommen, müssen die Bescheinigungen nach Absatz 1 vor dem 1. Februar 2005 beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 31. Januar 2005 enden.
(3) Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ab dem 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen muss. Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.
(4) Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.
(1) Um für die in Artikel 1 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 7. März 2005 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. März 2005 die Beträge der gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, die ab dem 1. April 2005 verwendbar sind.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Februar 2005 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident
1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).
2 ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19 .
3 ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17 .
4 ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 ( ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14 ).
5 ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 ( ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4 ).
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