Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

32005R0209Regulation01.01.2005

vom 7. Februar 2005

zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise 1 , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der vorgenannten Verordnung können zum einen bei der Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises für diejenigen Textilwaren, die nicht Gegenstand spezifischer Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik sind, gewährt werden, und zum anderen muss in den Bestimmungen über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises angegeben werden, ob eine Ursprungserklärung für die betreffenden Waren vorzulegen ist.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2579/98 der Kommission 2 wurde die Liste der Textilwaren festgelegt, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird. Diese Liste muss derzeit aktualisiert und durch die Aufnahme neuer Kategorien von Textilwaren erweitert werden.

(3) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 2579/98 ausdrücklich aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU, die sich aus dem Auslaufen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (ATC) und insbesondere aus den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe c) ergeben, in dem es heißt: „am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben sind“, tritt diese Verordnung am 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Textilwaren, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, ist die Vorlage eines Ursprungsnachweises nicht erforderlich.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2579/98 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 2005 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission

1 ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11 .

2 ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 27 .

LISTE DER TEXTILWAREN

Gruppe V
124Synthetische Spinnfasern
5501 10 00 , 5501 20 00 , 5501 30 00 , 5501 90 10 , 5501 90 90 , 5503 10 10 , 5503 10 90 , 5503 20 00 , 5503 30 00 , 5503 40 00 , 5503 90 10 , 5503 90 90 , 5505 10 10 , 5505 10 30 , 5505 10 50 , 5505 10 70 , 5505 10 90
125AGarne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Garne der Kategorie 41
5402 41 00 , 5402 42 00 , 5402 43 00
125BMonofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer Spinnmasse
5404 10 10 , 5404 10 90 , 5404 90 11 , 5404 90 19 , 5404 90 90 , ex 5604 20 00 , ex 5604 90 00
126Künstliche Spinnfasern
5502 00 10 , 5502 00 40 , 5502 00 80 , 5504 10 00 , 5504 90 00 , 5505 20 00
127AGarne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Garne der Kategorie 42
5403 31 00 , ex 5403 32 00 , ex 5403 33 00
127BMonofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse
5405 00 00 , ex 5604 90 00
128Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 40 00
129Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5110 00 00
130ASeidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne)
5004 00 10 , 5004 00 90 , 5006 00 10
130BSeidengarne, ausgenommen Waren der Kategorie 130 A; Messinahaar
5005 00 10 , 5005 00 90 , 5006 00 90 , ex 5604 90 00
131Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
5308 90 90
132Paper yarn
5308 90 50
133Hanfgarne
5308 20 10 , 5308 20 90
134Metallgarne und metallisierte Garne
5605 00 00
135Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5113 00 00
137Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, und Bänder aus Seide oder Seideabfällen
ex 5801 90 90 , ex 5806 10 00
138Gewebe aus Papiergarnen und andere Spinnstoffe, ausgenommen solche aus Ramie
5311 00 90 , ex 5905 00 90
139Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen
5809 00 00
140Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Kunstfasern
ex 6001 10 00 , ex 6001 29 00 , ex 6001 99 00 , 6003 90 00 , 6005 90 00 , 6006 90 00
141Reisedecken und Decken aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Kunstfasern
ex 6301 90 90
144Filz aus groben Tierhaaren
5602 10 35 , ex 5602 29 00
145Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Abaca (Manilahanf) oder Hanf
5607 90 10 , ex 5607 90 90
146ABindegarne oder Pressengarne für Landwirtschaftsmaschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern
ex 5607 21 00
146BBindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, ausgenommen Waren der Kategorie 146A
ex 5607 21 00 , 5607 29 10 , 5607 29 90
146CBindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53035303
5607 10 00
147Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons), Garnabfälle und Reißspinnstoff, anders als gekrempelt oder gekämmt
5003 90 00
148AGarne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53035303
5307 10 10 , 5307 10 90 , 5307 20 00
148BKokosgarne
5308 10 00
149Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm
5310 10 90 , ex 5310 90 00
150Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ausgenommen gebrauchte Waren
5310 10 10 , ex 5310 90 00 , 5905 00 50 , 6305 10 90
152Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch überzogen, ausgenommen Bodenbeläge
5602 10 11
153Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, gebraucht, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
6305 10 10
154Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5001 00 00
Grège, weder gedreht noch gezwirnt
5002 00 00
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons), Garnabfälle und Reißspinnstoff, weder gekrempelt noch gekämmt
5003 10 00
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5101 11 00 , 5101 19 00 , 5101 21 00 , 5101 29 00 , 5101 30 00
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 11 00 , 5102 19 10 , 5102 19 30 , 5102 19 40 , 5102 19 90 , 5102 20 00
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 10 10 , 5103 10 90 , 5103 20 10 , 5103 20 91 , 5103 20 99 , 5103 30 00
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5104 00 00
Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5301 10 00 , 5301 21 00 , 5301 29 00 , 5301 30 10 , 5301 30 90
Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, ausgenommen Kokos und Abaca der Position 53045304
5305 90 00
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5201 00 10 , 5201 00 90
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5202 10 00 , 5202 91 00 , 5202 99 00
Hanf ( Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 10 00 , 5302 90 00
Abaca (Manilahanf oder Musa Textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5305 21 00 , 5305 29 00
Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen: Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5303 10 00 , 5303 90 00
Andere pflanzliche Fasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von solchen Fasern (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5304 10 00 , 5304 90 00 , 5305 11 00 , 5305 19 00 , 5305 90 00

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

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