Verordnung (EG) Nr. 135/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

32005R0135Regulation28.01.2005

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis 2 , insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis 3 sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2) Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a) für Mais-, Weizen-, Gerste-, Hafer-, Reis- oder Bruchreisstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b) für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Januar 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .

2 ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission ( ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27 ).

3 ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 ( ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13 ).

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (). 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.