32005R0129•Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98
32005R0129Regulation17.02.2005
vom 20. Januar 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Die Einreihung von „Tonfrequenzgeräten“ in der Verordnung (EG) Nr. 955/98 der Kommission vom 29. April 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur 3 hat zur Einreihung von so genannten „Heimkinosystemen“ in den KN-Code 8543 89 95 geführt. Da solche Einreihungen nicht mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Einreihungsauffassung in Einklang stehen, sind sie als unrichtig anzusehen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 955/98 wird daher dementsprechend geändert.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Punkt 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 955/98 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 2005 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 ( ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
3 ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 12 .
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus: — einer kombinierten Maschine (einem Verstärker, einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang und einem DVD/CD-Spieler) — einem Subwoofer, — fünf Satellitenlautsprechern und — einer Fernbedienung. Das Produkt (bekannt als „Heimkinosystem“) ist entwickelt worden um Audio- und Videounterhaltung zuhause zur Verfügung zu stellen, hauptsächlich zur Bild- und Tonwiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Daten. — — — einer kombinierten Maschine (einem Verstärker, einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang und einem DVD/CD-Spieler) — — — einem Subwoofer, — — — fünf Satellitenlautsprechern und — — — einer Fernbedienung. —: einer kombinierten Maschine (einem Verstärker, einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang und einem DVD/CD-Spieler) —: einem Subwoofer, —: fünf Satellitenlautsprechern und —: einer Fernbedienung. | 8521 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00 Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, dessen charakterbestimmender Hauptbestandteil die kombinierte Maschine darstellt (AV 3 b)). In Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist der DVD/CD-Spieler der Bestandteil, der charakterbestimmend für die Funktion der kombinierten Maschine ist. Die Tonverstärkung und die Wiedergabe von Radiosignalen sind von untergeordneter Bedeutung im Vergleich mit der Bildwiedergabe. Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner in KN-Code 8521 90 00 einzureihen. |
| 2.: Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus: — einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker, — einem DVD/CD-Spieler, — einem Subwoofer, — fünf Satellitenlautsprechern und — einer Fernbedienung Das Produkt (bekannt als „Heimkinosystem“) ist entwickelt worden um Audio- und Videounterhaltung zuhause zur Verfügung zu stellen, hauptsächlich zur Bild- und Tonwiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Daten. — — — einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker, — — — einem DVD/CD-Spieler, — — — einem Subwoofer, — — — fünf Satellitenlautsprechern und — — — einer Fernbedienung —: einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker, —: einem DVD/CD-Spieler, —: einem Subwoofer, —: fünf Satellitenlautsprechern und —: einer Fernbedienung | 8521 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00 . Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, in der der DVD/CD-Spieler den charakterbestimmenden Hauptbestandteil der Warenzusammenstellung bildet. Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner in KN-Code 8521 90 00 einzureihen. |
| 3.: Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Protokollspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungs- (ADV-) Maschine, in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern. Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt. | 9031 80 39 | Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031 , 9031 80 und 9031 80 39 . Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen. Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen. |
| 4.: Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem zentralen Management-Bus, einem Analysatormodul, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Monitor und einer Tastatur, in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um die folgenden Funktionen auszuführen: — Analyse des Betriebzustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, — Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, — Generierung von Netzwerkverkehr. — — — Analyse des Betriebzustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, — — — Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, — — — Generierung von Netzwerkverkehr. —: Analyse des Betriebzustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, —: Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten, —: Generierung von Netzwerkverkehr. | 9031 80 39 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031 , 9031 80 und 9031 80 39 . Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen. Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen. |
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