Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (Text von Bedeutung für den EWR)

32005L0074Directive15.11.2005

vom 25. Oktober 2005

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstwerte reflektieren die Verwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so verwendet werden sollte, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Die Werte können geändert werden, um neuen Verwendungen sowie neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4) Hinterlässt ein Pflanzenschutzmittel bei zulässiger Verwendung keine nachweisbaren Mengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist seine Verwendung nicht zugelassen oder wird die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten untermauert oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die Rückstände in oder auf Lebensmitteln hinterlassen, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird als Rückstandshöchstwert die untere Nachweisgrenze festgesetzt.

(5) Der Kommission sind Angaben über neue bzw. geänderte Verwendungen bestimmter der unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel mitgeteilt worden. Sie betreffen Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol.

Im Falle von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses und insbesondere dessen Gutachten und Empfehlungen zum Schutz von Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurde Rechnung getragen. Die Bewertung der Aufnahme von Lambda-Cyhalothrin, Methomyl und Pymetrozin zeigt, dass die ARfD durch Festsetzung von Höchstwerten für diese Mittel nicht überschritten wird. Für Ethofumesat und Thiabendazol hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Daher sollten für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(7) Angesichts der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten auch spezifische Höchstwerte für Erzeugnisse festgesetzt werden, die in der Gemeinschaft relativ neu sind, wie beispielsweise „Papaya“ und „Kassaven“. Die Liste der Beispielerzeugnisse, die in die Gruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG fallen, sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Höchstwerte für Ethofumesat festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um weitere Verwendungen des betreffenden Wirkstoffes zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird die Frucht „Papaya“ in Kategorie 1 Ziffer vi „Sonstige“ zwischen den Einträgen „Oliven“ und „Passionsfrucht“ und das Gemüse „Kassava“ in Kategorie 2 Ziffer i „Wurzel- und Knollengemüse“ zwischen den Einträgen „Karotten“ und „Knollensellerie“ eingereiht.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden die Höchstwerte für Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol durch die Werte in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

2. In Anhang II werden die Höchstwerte für Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels Ethofumesat durch die Werte in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 26. April 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab 27. April 2006 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Final provisions

Brüssel, den 25. Oktober 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission

1 ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission ( ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29 ).

2 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1 ).

ANHANG I 1

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstands-höchstwerte geltenPymetrozinLambda-CyhalothrinEthofumesat (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl-Methan-sulphonat, ausgedrückt als Ethofumesat)Methomyl/Thiodicarb (Summe ausgedrückt als Methomyl)Thiabendazol
1.: Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Nüsse0,05
i): ZITRUS-FRÜCHTE0,35
Pampelmusen0,10,5
Zitronen0,21
Limonen0,21
Mandarinen (einschließlich Klementinen und anderer Hybride)0,21
Orangen0,10,5
Pomelos0,10,5
Autres0,020,05
ii): NÜSSE (mit oder ohne Schale)0,020,050,050,1
Mandeln
Paranüsse
Kaschunüsse
Maronen
Kokosnüsse
Haselnüsse
Queenslandnüsse
Pekannüsse
Pinienkerne
Pistazien
Walnüsse
Andere
iii): KERNOBST0,020,10,2
Äpfel5
Birnen5
Quitten
Andere0,05
iv): STEINOBST0,05
Aprikosen0,050,20,2
Kirschen0,1
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybride)0,050,20,2
Pflaumen0,5
Andere0,020,10,05
v): BEEREN UND KLEINOBST0,020,05
a): Tafel- und Weintrauben0,2
Tafeltrauben0,05
Weintrauben1
b): Erdbeeren (außer wilde Sorten)0,50,05
c): Strauchobst (außer wilde Sorten)0,020,05
Brombeeren
Kratzbeeren
Loganbeeren
Himbeeren
Andere
d): Anderes Kleinobst und Beeren (außer wilde Sorten)0,05
Heidelbeeren
Preiselbeeren
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)0,1
Stachelbeeren0,1
Andere0,02
e): Wilde Beeren und Wildobst0,20,05
vi): SONSTIGE0,020,020,05
Avocados15
Bananen5
Datteln
Feigen
Kiwis
Kumquats
Litchis
Mangos5
Oliven
Papaya10
Passionsfrucht
Ananas
Granatäpfel
Andere0,05
2.: Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet
i): WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE0,02
Rote Rüben0,1
Karotten
Kassava15
Knollensellerie0,1
Meerrettich
Topinambur
Pastinaken
Petersilienwurzel
Rettich0,10,5
Schwarzwurzeln
Süßkartoffeln15
Kohlrüben
Weiße Rüben
Yamswurzel15
Andere0,020,050,050,05
ii): ZWIEBEL-GEMÜSE0,020,050,050,05
Knoblauch
Zwiebel
Schalotten
Frühlingszwiebeln0,05
Andere0,02
iii): FRUCHT-GEMÜSE0,050,05
a): Solanacea
Tomaten0,50,10,5
Paprika10,10,2
Auberginen0,50,50,5
Andere0,020,020,05
b): Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale0,50,10,05
Gurken
Cornichons
Zucchini
Andere
c): Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale0,20,050,05
Melonen
Kürbisse
Wassermelonen
Andere
d): Mais0,020,050,05
iv): KOHLGEMÜSE0,05
a): Blumenkohle0,020,1
Broccoli (einschließlich Calabrese)0,25
Blumenkohl
Andere0,050,05
b): Kopfkohle0,050,05
Rosenkohl0,05
Kopfkohl0,050,2
Andere0,020,02
c): Blattkohle10,050,05
Chinakohl
Grünkohl0,1
Andere0,02
d): Kohlrabi0,020,020,050,05
v): BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER0,05
a): Salat und Ähnliches110,05
Kresse
Feldsalat
Kopfsalat2
Endivien
Andere0,05
b): Spinat und Ähnliches0,020,50,052
Spinat
Mangold
Andere
c): Brunnenkresse0,020,020,050,05
d): Chicorée0,020,020,050,05
e): Kräuter1112
Kerbel
Schnittlauch
Petersilie
Sellerieblätter
Andere
vi): HÜLSENGEMÜSE (frisch)0,020,050,050,05
Bohnen (mit Hülsen)0,2
Bohnen (ohne Hülsen)0,02
Erbsen (mit Hülsen)0,2
Erbsen (ohne Hülsen)0,2
Andere0,02
vii): STENGELGEMÜSE (frisch)0,020,050,050,05
Spargel
Kardonen
Stangensellerie0,3
Fenchel
Artischocken
Porree0,3
Rhabarber
Andere0,02
viii): PILZE0,020,050,05
a): Zuchtpilze0,0210
b): Wild wachsende Pilze0,50,05
3.: Hülsenfrüchte0,020,020,050,050,05
Bohnen
Linsen
Erbsen
Andere
4.: Ölsaaten0,020,10,05
Leinsamen
Erdnüsse0,1
Mohnsamen
Sesamkörner
Sonnenblumenkerne
Rapssamen
Sojabohnen0,1
Senfkörner
Baumwollsamen0,050,1
Andere0,020,05
5.: Kartoffeln0,020,020,050,05
Frühkartoffeln0,05
Gelagerte Kartoffeln15
6.: Tee (getrocknete Blätter und Stiele, auch fermentiert, Camellia sinensis0,110,10,10,1
7.: Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver5100,1100,1

1 Um das Lesen der Tabelle zu erleichtern, wurden die geänderten Rückstandshöchstwerte unterstrichen.

untere analytische Bestimmungsgrenze

vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte geltenEthofumesat (Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5-yl-Methan-sulphonat, ausgedrückt als Ethofumesat)
8.: Gewürze0,5
Kreuzkümmel
Wacholderbeeren
Muskatnuss
Pfeffer, schwarz und weiß
Vanilleschoten
Andere

vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG

Footnotes

  1. Um das Lesen der Tabelle zu erleichtern, wurden die geänderten Rückstandshöchstwerte unterstrichen. 2 3 4

  2. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2