Verordnung (EG) Nr. 2260/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

32004R2260Regulation31.12.2004

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2) Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3) Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 2258/2004 der Kommission 2 festgesetzt worden.

(4) Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5) Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2005 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2004 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 .

2 Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

ANHANG

1. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1
Tiefseegarnelen ( Pandalus borealis )
ex 0306 23 10
1F3174 863F3211 092
2F3181 705

2. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

ErzeugnisTARIC-Zusatz-codeAufmachungReferenzpreis (EUR/t)
1. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche
Ganz:
ex 0303 79 35
ex 0303 79 37
F411—: mit oder ohne Kopf932
ex 0304 20 35
ex 0304 20 37
Filets:
F412—: mit Gräten („standard“)1 915
F413—: ohne Gräten2 096
F414—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 240
2. Kabeljau ( Gadus morhua, Gadus ogac und Gadus macrocephalus ) und Fische der Art Boreogadus saida
ex 0303 60 11 , ex 0303 60 19 , ex 0303 60 90 , ex 0303 79 41F416Ganz, mit oder ohne Kopf1 084
ex 0304 20 29Filets:
F417—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)2 428
F418—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 691
F419—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 602
F420—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut3 003
F421—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 932
ex 0304 90 38F422Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke1 392
3. Köhler ( Pollachius virens )
ex 0304 20 31Filets:
F424—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)1 488
F425—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 639
F426—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut1 476
F427—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut1 681
F428—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg1 751
ex 0304 90 38F429Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke967
4. Schellfisch
ex 0304 20 33Filets:
F431—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)2 264
F432—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 659
F433—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 512
F434—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut2 738
F435—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 960
5. Pazifischer Pollak
Filets:
ex 0304 20 85F441—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)1 147
F442—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 298
6. Hering
Heringslappen
ex 0304 10 97
ex 0304 90 22
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g505
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g455

The additional code to be mentioned for all categories other than those explicitly referred to in point 1 and 2 of the Annex is „ F499: Other“.

1 Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.

Footnotes

  1. Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden. 2 3 4 5

  2. Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. 2