Verordnung (EG) Nr. 2023/2004 der Kommission vom 25. November 2004 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2005

32004R2023Regulation26.11.2004

vom 25. November 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen 1 , insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist das Verfahren für die Berechnung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C für 2004 und 2005 nach Maßgabe der Verwendung der Einfuhrlizenzen durch diese Marktbeteiligten während eines Bezugsjahrs festgelegt worden.

(2) Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zufolge beläuft sich die Summe der so für 2005 ermittelten Referenzmengen auf 2 200 897,786 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten A/B und 666 870,980 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten C. Damit geeignete Maßnahmen erlassen werden können, um einem außergewöhnlichen Härtefall zu begegnen, muss daher ein Anpassungskoeffizient gemäß Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung festgesetzt werden, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten in jeder der beiden Kategorien der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C anzuwenden ist.

(3) Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Fristen muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 genannte Anpassungskoeffizient für 2005 wie folgt festgesetzt:

— für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents A/B auf 1,00049,

— für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents C auf 1.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Marktbeteiligten die gemäß diesem Artikel angepasste Referenzmenge spätestens am 30. November 2004 mit.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. November 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes

1 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2 ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (). 2

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