Verordnung (EG) Nr. 1945/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2005 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

32004R1945Regulation12.11.2004

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2005 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission von 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft 2 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Mitteilungen, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 übermittelt wurden, belaufen sich die von den nicht traditionellen Marktteilnehmern beantragten Mengen im Rahmen des Zollkontingents A/B auf insgesamt 4 941 057,500 t und im Rahmen des Zollkontingents C auf insgesamt 479 315,000.

(2) Daher sind die Koeffizienten festzusetzen, die zur Bestimmung der Zuteilungen an die nicht traditionellen Einführer im Rahmen des Zollkontingents A/B bzw. C für das Jahr 2005 anzuwenden sind.

(3) Damit die Marktteilnehmer über eine ausreichende Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für das erste Quartal 2005 verfügen, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 entspricht die jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer für das Jahr 2005 nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zuzuteilende Menge der in seinem Zuteilungsantrag genannten Menge, multipliziert mit folgendem Koeffizienten:

a) im Rahmen des Zollkontingents A/B: 9,12780 %,

b) im Rahmen des Zollkontingents C: 17,21206 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft

1 ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Betrittsakte von 2003.

2 ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 ( ABl. L 127 vom 26.4.2004, S. 52 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Betrittsakte von 2003. 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 (). 2

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