Verordnung (EG) Nr. 1898/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Terre Tarentine) — (g.U.)

32004R1898Regulation19.11.2004

vom 29. Oktober 2004

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Terre Tarentine) — (g.U.)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Terre Tarentine“ im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht worden.

(2) Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, ist diese Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission ( ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21 ).

2 ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 2 (Terre Tarentine).

UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ITALIEN

Terre Tarentine (g.U.)

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (). 2

  2. (Terre Tarentine). 2