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32004R1811•Verordnung (EG) Nr. 1811/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Anzahl der Seetage für Fahrzeuge, die in der Nordsee Schellfischfang betreiben, und der Verwendung von Grundschleppnetzen in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira
32004R1811Regulation23.10.2004
vom 11. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Anzahl der Seetage für Fahrzeuge, die in der Nordsee Schellfischfang betreiben, und der Verwendung von Grundschleppnetzen in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach jüngsten wissenschaftlichen Berichten, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden im Atlantik hoch empfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie werden insbesondere in der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Außerdem wurden Tiefwasserkorallenriffe vor kurzem im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (nachstehend „OSPAR Übereinkommen“ genannt) auf die Liste der gefährdeten Lebensräume gesetzt.
(2) Wissenschaftliche Studien belegen, dass sich diese Lebensräume von Schädigungen durch Grundschleppnetze, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. In den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira befinden sich mehrere bekannte oder potenzielle Tiefseelebensräume, in denen bislang keine Schleppnetzfischerei betrieben wurde. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Grundschleppnetzen und ähnlichen Fanggeräten in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira, in denen sich diese Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, zu verbieten.
(3) Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge dürften die Fischereien, die nach den Bedingungen des Anhangs IV Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) 3 ausgeübt werden, nur in geringem Umfang Kabeljaubeifänge enthalten, weshalb diese Fischereien die Erholung der Kabeljaubestände nur in geringem Maß zusätzlich gefährden. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Anzahl der auf den Seehechtfang verwendeten Seetage anzuheben.
(4) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, muss die betreffende Fischerei so früh wie möglich geöffnet werden. Daher ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Azoren 36° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge — 36° 00′ nördlicher Breite — 23° 00′ westlicher Länge — 42° 00′ nördlicher Breite — 23° 00′ westlicher Länge — 42° 00′ nördlicher Breite — 34° 00′ westlicher Länge — 36° 00′ nördlicher Breite — 34° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite: 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite: 23° 00′ westlicher Länge 42° 00′ nördlicher Breite: 34° 00′ westlicher Länge 36° 00′ nördlicher Breite: 34° 00′ westlicher Länge |
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| 2. | „g): Abweichend von der in Buchstabe a) ‚Fanggerätgruppe gemäß Nummer 4a‘ genannten Anzahl der Seetage dürfen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens für Schiffe mit VMS-Installation und mit einer für mindestens einen Kalendermonat gültigen, speziellen Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) auf zwölf Tage anheben. Für diese Fischereifahrzeuge gilt Folgendes: — Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; — sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; — sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. — — — Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; — — — sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; — — — sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. —: Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; —: sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; —: sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. | „g) | —: Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; | — | Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; | — | sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; | — | sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. |
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| „g) | —: Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; | — | Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; | — | sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; | — | sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. | ||
| — | Sie unterrichten die nationalen Behörden mindestens vier Stunden vor einer Fischanlandung über den Ort und Zeitpunkt einer solchen Anlandung; | ||||||||
| — | sie dürfen die Tage gemäß Buchstabe b) nur während des Zeitraums ansammeln, für den ihnen die besondere Fangerlaubnis gemäß Anhang IV Nummer 17 Buchstabe b) ohne Unterbrechung erteilt wurde; | ||||||||
| — | sie dürfen nur Tage gemäß Nummer 10 auf Schiffe übertragen, die Anspruch auf die höhere Anzahl der Seetage gemäß diesem Buchstaben haben.“. |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).
3 ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 ( ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 3 ).
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