32004R1803•Verordnung (EG) Nr. 1803/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt
32004R1803Regulation22.10.2004
vom 15. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt 1 , insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Umsetzung der Informations- und Absatzförderungsregelung für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission 2 weiter verbessert werden muss.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 enthält die Liste der für die Durchführung der genannten Verordnung zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Die Erstellung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen mit den entsprechenden Kontaktangaben ist flexibler zu gestalten, damit diese Informationen allen Beteiligten in Form einer laufend aktualisierten Liste über ein Webportal zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Im Hinblick auf die Bewertung und den Vergleich der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten die Vorschläge nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Muster vorgelegt werden.
(4) Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Kommission vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen 3 gefördert werden, von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 auszunehmen.
(5) Die Praxis hat gezeigt, dass die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Verträge mit den ausgewählten Branchen- oder Dachverbänden schließen können, zu kurz sind, insbesondere wenn Verbände aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Diese Fristen müssen daher verlängert werden.
(6) Die Verwendung von Musterverträgen gewährleistet, dass die ausgewählten Programme in allen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, bestimmte Vertragsbedingungen zu ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen.
(7) Es sollte klargestellt werden, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.
(8) Die Praxis hat gezeigt, dass die geltende Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die vierteljährlichen Berichte viermal jährlich übermitteln müssen, zu umständlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten diese Berichte nur zweimal jährlich übermitteln müssen.
(9) Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz sollte an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 4 auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zuständige(n) Stelle(n). Sie teilen der Kommission Name und Anschrift der benannten Stelle(n) sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.“
3. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Programme sind nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen.“
4. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterstützt werden, kommen für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht in Betracht. ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 .“ "
5. Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Sobald die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 genannte endgültige Liste der von den Mitgliedstaaten ausgewählten Programme erstellt ist, wird jede beteiligte Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert. Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten Organisationen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission. Bei Programmen, die von Branchen- oder Dachverbänden aus mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, sind die Verträge innerhalb von 90 Kalendertagen abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden. 2. Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.“ .
| 6. | a): Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“ | a) | Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“ | b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c). Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“ | ||||
| b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c). Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.“ |
7. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.“
8. Anhang II wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt für die der Kommission vorgelegten Programmvorschläge jedoch ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2 .
2 ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 185/2004 ( ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 4 ).
3 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 ( ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1 ).
4 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1 .
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