Verordnung (EG) Nr. 1786/2004 des Rates vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

32004R1786Regulation16.10.2004

vom 14. Oktober 2004

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen 1 ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Ziffern 4, 5 und 6 seiner Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seiner Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

(2) Die durch die Ziffern 4 und 5 der Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, und 6 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen 2 umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99 3 ausgesetzt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 sollte daher aufgehoben werden.

(4) Die in Ziffer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Resolution 1506 (2003) nicht aufgehoben wurden, wurden in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 4 umgesetzt; diese Verordnung sollte daher in Kraft bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 bleibt in Kraft. Die Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 22. November 1993 in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 ist als Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP zu verstehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident P. VAN GEEL

1 Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

2 ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 1 .

3 ABl. L 106 vom 23.4.1999, S. 1 .

4 ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4 .

Footnotes

  1. Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts. 2

  2. . 2

  3. . 2

  4. . 2

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