32004R1777•Verordnung (EG) Nr. 1777/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
32004R1777Regulation01.05.2004
vom 14. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden die „neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sind eine Reihe von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission 1 erforderlich.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, wenn sie beschließen, unterschiedliche Regionen festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets zu ändern. Für die Übermittlung solcher Informationen für das Jahr 2004 durch die neuen Mitgliedstaaten sollte eine Frist festgelegt werden.
(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mitteilen, wenn sie den Plafond von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder davon abweichen wollen. Bis zu demselben Datum teilen sie der Kommission die Mindestanzahl Tiere je Betrieb mit, bei deren Unterschreitung die proportionale Kürzung keine Anwendung findet. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(4) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum ihre Entscheidung mit, das Gewährungssystem gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieser Verordnung anzuwenden. Für diese Mitteilung durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 beschließt die Kommission in welchen Mitgliedstaaten die Saisonentzerrungsprämie für das folgende Kalenderjahr gewährt werden darf. Die Möglichkeit, dass neue Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 2 erfüllen sollte berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, ob sie Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anwenden. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(6) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilt ein Mitgliedstaat der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, wenn er die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ändern oder davon abweichen will. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(7) Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission verschiedene Informationen im Rahmen der Mutterkuhprämie übermitteln. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 sind Fristen festzusetzen.
(8) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 entscheidet die Kommission, welche Mitgliedstaaten die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen. Die Möglichkeit, dass neue Mitgliedstaaten diese Bedingungen erfüllen, sollte berücksichtigt werden. Gemäß Unterabsatz 2 desselben Artikels teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, ob sie die Regelung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Anspruch nehmen. Für diese Mitteilung durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(9) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum die von ihnen festgelegten Kriterien mit. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(10) Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, wie sie hinsichtlich der Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 den Begriff „Weideland“ definieren. Für diese Mitteilung durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(11) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen. Die Möglichkeit, dass neue Mitgliedstaaten diese Bedingungen erfüllen, sollte berücksichtigt werden.
(12) Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 müssen Erzeuger, die die Extensivierungsprämie gemäß Absatz 6 erhalten wollen, während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, eine bestimmte Anzahl Milchkühe halten. In den neuen Mitgliedstaaten sollte der Haltungszeitraum das Beitrittsdatum berücksichtigen.
(13) Gemäß Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, ob sie die Möglichkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Anspruch nehmen bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen. Für die Übermittlung dieser Informationen durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 sollte eine Frist festgelegt werden.
(14) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor einem bestimmten Datum mit, ob sie die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 anwenden. Für die Übermittlung dieser Information durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(15) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. 2342/1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens bis zu einem bestimmten Datum die Zahl der Tiere mit, für die die Sonderprämie beantragt wurde. Für diese Mitteilung durch die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 ist eine Frist festzusetzen.
(16) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 enthält die Liste der Rinderrassen gemäß Artikel 14 der Verordnung. Die Rinderrassen in den neuen Mitgliedstaaten sollten in diesem Anhang berücksichtigt werden.
(17) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist die durchschnittliche Milchleistung gemäß Artikel 18 der Verordnung angegeben. Die durchschnittliche Milchleistung in den neuen Mitgliedstaaten sollte ebenfalls darin aufgenommen werden.
(18) Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist daher mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“
2. In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 und 2 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“
3. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“
| 4. | a): nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Für die die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission spätestens bis zum 1. November 2004 darüber, in welchem dieser Länder die Saisonentzerrungsprämie für das Jahr 2005 gewährt werden kann.“ | a) | nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Für die die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission spätestens bis zum 1. November 2004 darüber, in welchem dieser Länder die Saisonentzerrungsprämie für das Jahr 2005 gewährt werden kann.“ | b) | Folgender Absatz wird hinzugefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Für die die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission spätestens bis zum 1. November 2004 darüber, in welchem dieser Länder die Saisonentzerrungsprämie für das Jahr 2005 gewährt werden kann.“ | ||||
| b) | Folgender Absatz wird hinzugefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
5. In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“
| 6. | a): An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | a) | An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | b) | An Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | An Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | ||||
| b) | An Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
| 7. | a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ ii) folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ — i) — Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ — ii) — folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ i): Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ ii): folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | a) | i): Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | i) | Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | ii) | folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | b) | An Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | i): Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | i) | Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | ii) | folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | ||||
| i) | Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | ||||||||
| ii) | folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 3 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ | ||||||||
| b) | An Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
| 8. | a): An Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen.“ | a) | An Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen.“ | b) | In Absatz 6 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | c) | In Absatz 7 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt: „In den neuen Mitgliedstaaten werden Anträge für das Jahr 2004 innerhalb eines Zeitraums von insgesamt sechs Monaten übermittelt, der von dem Mitgliedstaat festzulegen ist und im Jahr 2005 enden kann.“ | d) | In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | An Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen.“ | ||||||||
| b) | In Absatz 6 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheidet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004, welcher dieser Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt.“ | ||||||||
| c) | In Absatz 7 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt: „In den neuen Mitgliedstaaten werden Anträge für das Jahr 2004 innerhalb eines Zeitraums von insgesamt sechs Monaten übermittelt, der von dem Mitgliedstaat festzulegen ist und im Jahr 2005 enden kann.“ | ||||||||
| d) | In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.“ |
9. In Artikel 35 Absatz 2 wird nach dem dritten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei muss die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 bis spätestens 30. Oktober 2004 erfolgen, wenn diese Länder beschließen, diesen Artikel anzuwenden.“
10. In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. März 2005 die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d), die sich auf den Zeitraum von Mai bis Dezember 2004 beziehen.“
11. Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
12. Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 ( ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12 ).
2 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
„ANHANG I LISTE DER RINDERRASSEN GEMÄSS ARTIKEL 14 — Angler Rotvieh (Angeln) — Rød dansk mælkerace (RMD) — German Red — Lithuanian Red — Ayrshire — Armoricaine — Bretonne Pie-noire — Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black und White Friesian, Red und White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/pie noire de belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biala, Czerweno-biala, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black und White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, Crno-Bela, German Red und White, Holstein Black und White, Red Holstein — Groninger Blaarkop — Guernsey — Jersey — Malkeborthorn — Reggiana — Valdostana Nera — Itäsuomenkarja — Länsisuomenkarja — Pohjoissuomenkarja.“
„ANHANG II DURCHSCHNITTLICHE MILCHERTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 18 (kg) Belgien 5 450 Tschechische Republik 5 682 Dänemark 6 800 Deutschland 5 800 Estland 5 608 Griechenland 4 250 Spanien 4 650 Frankreich 5 550 Irland 4 100 Italien 5 150 Zypern 6 559 Lettland 4 796 Litauen 4 970 Luxemburg 5 700 Ungarn 6 666 Malta Niederlande 6 800 Österreich 4 650 Polen 3 913 Portugal 5 100 Slowenien 4 787 Slowakei 5 006 Finnland 6 400 Schweden 7 150 Vereinigtes Königreich 5 900 “
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"title": "Règlement (CE) n° 1777/2004 de la Commission du 14 octobre 2004 adaptant le règlement (CE) n° 2342/1999 établissant modalités d'application du règlement (CE) n° 1254/1999 du Conseil portant organisation commune des marchés dans le secteur de la viande bovine en ce qui concerne le régime des primes, en raison de l’adhésion de la République tchèque, de l'Estonie, de Chypre, de la Lettonie, de la Lituanie, de la Hongrie, de Malte, de la Pologne, de la Slovénie et de la Slovaquie à l’Union européenne",
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