Verordnung (EG) Nr. 1687/2004 der Kommission vom 28. September 2004 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

32004R1687Regulation01.10.2004

vom 28. September 2004

zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren 2 prüft die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung „besonderer Flexibilität“ wohlwollend.

(2) Die Republik Indien beantragte am 8. Juni 2004 eine Übertragung zwischen Kategorien.

(3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.

(4) Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. September 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission

1 ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 ( ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1 ).

2 ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53 .

GruppeKategorieEinheitHöchstmenge 2004Angepasste neue MengeMenge in EinheitenMenge in Tonnen%FlexibilitätAngepasste neue Menge
IA3kg38 567 00041 266 690– 4 000 000– 4 000– 10,4Übertragungen an Kategorien 4, 6, 737 266 690
IB4Stk.100 237 00098 919 25912 960 0002 00012,9Übertragung aus Kategorie 3111 879 259
IB6Stk.13 706 00013 633 1351 760 0001 00012,8Übertragung aus Kategorie 315 393 135
IB7Stk.78 485 00078 716 5695 550 0001 0007,1Übertragung aus Kategorie 384 266 569

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (). 2

  2. . 2

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