Verordnung (EG) Nr. 1652/2004 der Kommission vom 20. September 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

32004R1652Regulation23.09.2004

vom 20. September 2004

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates 2 genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität“ wohlwollend geprüft.

(2) Am 24. Mai 2004 beantragte die Islamische Republik Pakistan Übertragungen zwischen bestimmten Kategorien.

(3) Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 7 genannten und in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsgrenzen.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan nach Maßgabe des Anhangs genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. September 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission

1 ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 ( ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1 ).

2 ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47 .

GruppeKategorieEinheitHöchstmenge 2004Menge nach AnpassungMenge in EinheitenMenge in Tonnen%FlexibilitätNeue Menge nach Anpassungen
IB4Stück50 030 00054 445 72312 960 0002 00025,9Übertragung von Kategorie 2867 405 723
IB5Stück14 849 00015 467 7282 265 00050015,3Übertragung von Kategorie 2817 732 728
IIA20Kilogramm59 896 00061 953 7541 500 0001 5002,5Übertragung von Kategorie 2863 453 754
IIB28Stück128 083 000137 043 630– 6 440 000– 4 000– 5,0Übertragung auf Kategorien 4, 5 und 20130 603 630

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (). 2

  2. . 2

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