Verordnung (EG) Nr. 1626/2004 der Kommission vom 16. September 2004 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 238/2004

32004R1626Regulation17.09.2004

vom 16. September 2004

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 238/2004

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 238/2004 der Kommission 2 eröffnet.

(2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission 3 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 4 , kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 10. bis zum 16. September 2004 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote wird auf 39,28 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 3 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. September 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .

2 ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 23 .

3 ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4 .

4 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13 .

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

  3. . 2

  4. . 2

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