Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission vom 27. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates

32004R1581Regulation17.09.2004

vom 27. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wird im Rahmen des jeweiligen nationalen Programms ein Stichprobenplan erstellt, so ist der Zugang zu den Schiffen zu Probenahmezwecken zu gewährleisten. Deshalb sind an Bord aller Schiffe Beobachter zu akzeptieren, um zu vermeiden, dass es bei den Schätzungsergebnissen zu Verzerrungen kommt.

(2) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, sowie Tiefseebeständen müssen die Probenahmeverfahren verbessert werden, um den Zustand dieser Bestände besser beurteilen zu können.

(3) Die gemeinsam mit dem Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (nachstehend STECF genannt) vorgenommene Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten über die im Zeitraum 1995 bis 2000 erhobenen Daten über Einheitsfänge (nachstehend CPUE genannt) bildet die Grundlage für künftig zu erhebende zulässige CPUE-Datensätze.

(4) Die im ersten Jahr der Datenerhebung, 2002, gesammelten Erfahrungen und die Stellungnahme des STECF haben gezeigt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 2 der Kommission enthaltenen ausführlichen Leitlinien für die Datenerhebung technischer Änderungen bedürfen; dies gilt insbesondere für die Namen der Bestände und die Vorgehensweise hinsichtlich der Längen- und Altersstichproben.

(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 wird wie folgt geändert:

1.a): Unterabsatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: „c) im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“ — „c) — im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“
„c): im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“
a)„c): im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“„c)im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“b)Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.c)„e): Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.„e)Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.
a)„c): im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“„c)im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“
„c)im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.“
b)Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.
c)„e): Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.„e)Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.
„e)Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

2. Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Die Anlagen werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. August 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1 .

2 ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53 .

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 wird wie folgt geändert:

1.„(5): Bei der Erhebung von Daten zu Beständen, die Gegenstand eines Wiederauffüllungsplans im Rahmen einer Verordnung des Rates sind, gelten ab dem Jahr, das auf die Verabschiedung der Verordnung folgt, und während der Laufzeit des Wiederauffüllungsplans die im Rahmen des erweiterten Programms vorgeschriebenen Anforderungen für Stichprobenkontrollen auch im Rahmen des Mindestprogramms. Dies gilt auch für Surveys, die in erster Linie auf einen Bestand gerichtet sind, der Gegenstand eines Wiederauffüllungssplans ist.“„(5)Bei der Erhebung von Daten zu Beständen, die Gegenstand eines Wiederauffüllungsplans im Rahmen einer Verordnung des Rates sind, gelten ab dem Jahr, das auf die Verabschiedung der Verordnung folgt, und während der Laufzeit des Wiederauffüllungsplans die im Rahmen des erweiterten Programms vorgeschriebenen Anforderungen für Stichprobenkontrollen auch im Rahmen des Mindestprogramms. Dies gilt auch für Surveys, die in erster Linie auf einen Bestand gerichtet sind, der Gegenstand eines Wiederauffüllungssplans ist.“
„(5)Bei der Erhebung von Daten zu Beständen, die Gegenstand eines Wiederauffüllungsplans im Rahmen einer Verordnung des Rates sind, gelten ab dem Jahr, das auf die Verabschiedung der Verordnung folgt, und während der Laufzeit des Wiederauffüllungsplans die im Rahmen des erweiterten Programms vorgeschriebenen Anforderungen für Stichprobenkontrollen auch im Rahmen des Mindestprogramms. Dies gilt auch für Surveys, die in erster Linie auf einen Bestand gerichtet sind, der Gegenstand eines Wiederauffüllungssplans ist.“
2.„F.: Erhebung von Daten über die Einheitsfänge und/oder den tatsächlichen Aufwand spezifischer kommerzieller Fangflotten Folgende Datenreihen sind vorzulegen: 1. Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden. 2. Die im Rahmen des erweiterten Programms vorzulegenden Angaben umfassen Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen, — Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden), — Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten). Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden.“ — 1. — Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden. — — — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — — — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — — — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. — 2. — Die im Rahmen des erweiterten Programms vorzulegenden Angaben umfassen Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen, — Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden), — Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten). Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden.“ — — — Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen, — — — Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden), — — — Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
1.: Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden. — — — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — — — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — — — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,
—: Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,
—: Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
2.: Die im Rahmen des erweiterten Programms vorzulegenden Angaben umfassen Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen, — Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden), — Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten). Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden.“ — — — Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen, — — — Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden), — — — Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
—: Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,
—: Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),
—: Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
„F.1.: Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden. — — — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — — — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — — — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,
—: Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,
—: Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
1.—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.2.—: Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
„F.1.: Die im Rahmen des Mindestprogramms vorzulegenden Angaben umfassen lediglich Reihen von Fang- und Aufwandsdaten für: — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen. Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der RFO und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, nach dem die Abundanzindizes für die einzelnen Bestände berechnet werden. — — — Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind, — — — Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln, — — — Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,
—: Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,
—: Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
1.—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.2.—: Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
1.—: Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
Flotten, die seit 1995 bei Bestandsabschätzungen, analytischen und/oder Produktionsmodellen eingesetzt worden sind,
Bestände, für die es keine Bestandsabschätzung gibt, und für die die CPUE-Datenreihen das einzige Mittel darstellten, um seit 1995 zu verzeichnende Trends bei der Bestandsgröße zu ermitteln,
Bestände, für die Auflagen regionaler Fischereiorganisationen (nachstehend RFO genannt) bestehen.
2.—: Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
Flotten, die noch nicht für Bestandsabschätzungen eingesetzt worden sind, für die aber voraussichtlich in Zukunft Bestandsabschätzungen durchgeführt werden, z. B. im Mittelmeerraum und bei den Tiefseebeständen,
Flotten, für die die Datenerhebung in den letzten Jahren begonnen hat, bis diese Datenreihen in die Bestandsabschätzungen einfließen (solche Daten dürfen nur in die Mindestprogramme übertragen werden, wenn sie bei der Bestandsabschätzung benutzt werden),
Flotten, für die CPUE-Datenreihen vorliegen, sofern diese Daten gegenwärtig nur zu biologischen Zwecken eingesetzt werden (Längen- und Alterszusammensetzung, Geschlechtsreifedaten).
3.a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: „a) Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. b) Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ ii) Unter Buchstabe d) erhält der erste Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ iii) Unter Buchstabe d) erhält der zweite Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ iv) Buchstabe e) erhält folgende Fassung: „e) Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — i) — Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: „a) Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. b) Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — „a) — Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. — ii) — Unter Buchstabe d) erhält der erste Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — „3. — Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — iii) — Unter Buchstabe d) erhält der zweite Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — „3. — Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — iv) — Buchstabe e) erhält folgende Fassung: „e) Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — „e) — Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
i): Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: „a) Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. b) Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — „a) — Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b): Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;
ii): bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
ii): Unter Buchstabe d) erhält der erste Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — „3. — Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
iii): Unter Buchstabe d) erhält der zweite Gedankenstrich Nummer 3 folgende Fassung: „3. Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“ — „3. — Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
iv): Buchstabe e) erhält folgende Fassung: „e) Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — „e) — Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
„e): Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
—: die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
a)i): Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: „a) Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. b) Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — „a) — Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b): Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;
ii): bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i)„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.„a)Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b)i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;i)Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;ii)bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.ii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“iii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“iv)„e): Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
—: die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
„e)—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.b)„2.: Erweitertes Programm: a) Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen. b) Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist. c) Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“ — a) — Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist. — c) — Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
a): Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b): Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c): Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
„2.a): Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.a)Zusätzliche Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b)Disaggregierung und Genauigkeit:
Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c)Rückwürfe:
Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
a)i): Die Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: „a) Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. b) Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — „a) — Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b): Disaggregierung und Genauigkeit: i) Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; ii) bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.“ — i) — Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen; — ii) — bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;
ii): bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i)„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.„a)Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b)i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;i)Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;ii)bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.ii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“iii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“iv)„e): Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
—: die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
„e)—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
i)„a): Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.„a)Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b)i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;i)Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;ii)bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
„a)Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit obligatorischer Probenahme müssen zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen werden.
b)i): Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;i)Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;ii)bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
i)Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 2 erreichen;
ii)bei allen anderen Beständen wenden die Mitgliedstaaten ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
ii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
iii)„3.: Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
„3.Bei Mittelmeerbeständen sind die Anlandungen eines Mittelmeermitgliedstaats, die für eine Art nach Gewicht weniger als 10 % der EU-Gesamtanlandungen aus dem Mittelmeerraum oder weniger als 200 Tonnen ausmachen, von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Roten Thun.“
iv)„e): Rückwürfe: Für die Rückwürfe muss jährlich eine Einschätzung der Längenverteilung nach Fangtechniken vorgenommen werden, sofern — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen. Für Häufigkeit und Umfang der Stichproben gelten die Vorgaben von Anlage XV für kommerzielle Anlandungen. Kommt es zu Rückwürfen in Längenbereichen, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, so ist eine Altersbestimmung nach Maßgabe von Anlage XV vorzunehmen. Können die Mitgliedstaaten die verlangte Genauigkeit nicht oder nur zu übermäßigen Kosten erreichen, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eine Ausnahme gewähren.“ — — — Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden, — — — die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
—: die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
„e)—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
„e)—: Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
Rückwurfdaten in Bestandsabschätzungs-Arbeitsgruppen verwendet werden,
die Rückwürfe bei den Beständen, für die nach Anlage XII jährlich Rückwurfdaten erhoben werden müssen, mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 20 % der Fänge nach Anzahl Individuen ausmachen.
b)„2.: Erweitertes Programm: a) Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen. b) Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist. c) Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“ — a) — Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen. — b) — Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist. — c) — Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
a): Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b): Disaggregierung und Genauigkeit: Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen. Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c): Rückwürfe: Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
„2.a): Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.a)Zusätzliche Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b)Disaggregierung und Genauigkeit:
Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c)Rückwürfe:
Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
„2.a): Zusätzliche Parameter: Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.a)Zusätzliche Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b)Disaggregierung und Genauigkeit:
Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c)Rückwürfe:
Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“
a)Zusätzliche Parameter:
Für alle in Anlage XV genannten Bestände mit fakultativer Probenahme werden zur Einschätzung der Längenzusammensetzung und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung biologische Proben aus den Anlandungen genommen.
b)Disaggregierung und Genauigkeit:
Die Mitgliedstaaten wenden ein Probenahmeverfahren an, mit dessen Hilfe sie hinsichtlich der Länge und gegebenenfalls der Alterszusammensetzung der Anlandungen den Genauigkeitsgrad 1 erreichen.
Ist dies nicht möglich, so können die Mitgliedstaaten ein alternatives Verfahren anwenden, für das die vorgeschriebene Disaggregierung in Anlage XV festgelegt ist.
c)Rückwürfe:
Stichprobenprogramm zur Einschätzung der jährlichen Längenzusammensetzung der Rückwürfe für die in Anlage XV genannten Arten mit fakultativer Probenahme.“

Die Anlagen der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 werden wie folgt geändert:

1.Anlage I erhält folgende Fassung:
„Anlage I
Gebietsunterteilung nach regionalen Fischereiorganisationen
ICES
NAFO
ICCAT
GFCM
CCAMLR
IOTC
Sonstige
Ebene 1
Gebiet
Gebiet
FAO-Gebiet
Gebiet
z. B. 37
Mittelmeer und Schwarzes Meer
Gebiet
z. B. 48
FAO-Gebiet
FAO-Gebiet
Ebene 2
Untergebiet
z. B. IV
Nordsee
Untergebiet
z. B. 21.2
Labrador
FAO-Untergebiet
Untergebiet
z. B. 37.1
Mittelmeer
Untergebiet
z. B. 48.1
Antarktis Halbinsel
FAO-Untergebiet
FAO-Untergebiet
Ebene 3
Division
z. B. IV c
Division
z. B. 21.2 H
Division
5° × 5°
Division
z. B. 37.1.2
Golf von Lyon
Division
5° × 5°
Division
5° × 5°
Division
5° × 5°
Ebene 4
Rechteck
30′ × 1°
Rechteck
Rechteck
1° × 1°
Gebietsteil
Rechteck
1° × 1°
Rechteck
1° × 1°
Rechteck
1° × 1°“
2.Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
Funktionale Einheiten (FE) und statistische Rechtecke (Nephrop norvegicus)
FE Nr.
Name
ICES
Statistische Rechtecke
3
Skagerrak
IIIa
47G0-G1; 46F9-G1; 45F8-G1; 44F7-G0; 43F8-F9
4
Kattegat
IIIa
44G1-G2; 42-43G0-G2; 41G1-G2
5
Botney Gut — Silver Pit
IVb, c
36-37 F1-F4; 35F2-F3
6
Farn Deeps
IVb
38-40 E8-E9; 37E9
7
Fladen Ground
IVa
44-49 E9-F1; 45-46E8
8
Firth of Forth
IVb
40-41E7; 41E6
9
Moray Firth
IVa
44-45 E6-E7; 44E8
10
Noup
IVa
47E6
11
North Minch
VIa
44-46 E3-E4
12
South Minch
VIa
41-43 E2-E4
13
Clyde
VIa
39-40 E4-E5
14
Irish Sea East
VIIa
35-38E6; 38E5
15
Irish Sea West
VIIa
36E3; 35-37 E4-E5; 38E4
16
Porcupine Bank
VIIc, k
31-36 D5-D6; 32-35 D7-D8
17
Aran Grounds
VIIb
34-35 D9-E0
18
Ireland NW coast
VIIb
37D9-E1; 36D9
19
Ireland SW and SE coast
VIIg, j
31-33 D9-E0; 31E1; 32E1-E2; 33E2-E3
20
NW Labadie, Baltimore and Galley
VIIg, j
28-30 E1; 28-31 E2; 30-32 E3; 31 E4
21
Jones and Cockburn
VIIg, h, j
22
Smalls
VIIg
23
Bay of Biscay North
VIIIa
22-24 E6-E7; 23-24E5
24
Bay of Biscay South
VIIIb
20-21 E7-E8; 19E8
25
North Galicia
VIIIc
15E0-E1; 16E1
26
West Galicia
IXa
13-14 E0-E1
27
North Portugal (N of Cape Espichel)
IXa
6-12E0; 9-12E1
28
South-West Portugal (Alentejo)
IXa
3-5 E0-E1
29
South Portugal (Algarve)
IXa
2E0-E2
30
Gulf of Cadiz
IXa
2-3 E2-E3
31
Cantabrian Sea
VIIIc
16E4-E7
32
Norwegian Deep
IVa
44-52 F2-F6; 43F5-F7
33
Off Horn Reef
IVb
39-41E4; 39-41E5“
3.Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III (Abschnitt C)
Grundeinteilung der Fischereifahrzeuge für Kapazitätsdaten (MP)
Schiffslänge
< 12 m
12 ≤ 24 m
24 ≤ 40 m
≥ 40 m
Fangtechnik
Bewegliches Gerät
Baumkurren
Grundschleppnetz und Grundwaden
Pelagisches Schleppnetz und Waden
Dredgen
Polyvalent
Sonstige (bitte angeben)
Stationäres Gerät
Gerät mit Haken
1
Treib- und Stellnetze
Reusen und Fallen
Polyvalent
Sonstige (bitte angeben)
Mehrzweckschiffe
Kombination beweglichen und stationären
Schiffe ohne Lizenz
Anmerkung 1: Umfasst eine Fanggerätkategorie weniger als 10 Schiffe, kann diese Gruppe mit der benachbarten Längenkategorie zusammengelegt werden; dies muss im nationalen Programm angegeben werden.
Anmerkung 2: Verwendet ein Schiff mehr als 50 % seiner Zeit auf den Einsatz eines bestimmten Fanggeräts, so sollte es dieser Gruppe zugeordnet werden.
Anmerkung 3: Länge als Länge über alles.“
4.Anlage IV erhält folgende Fassung:
„Anlage IV (Abschnitt C)
Genauere Unterteilung der Fischereifahrzeuge für Kapazitätsdaten (EP)
Schiffslänge
< 10 m
10 ≤ 12 m
12 ≤ 18 m
18 ≤ 24 m
24 ≤ 40 m
≥ 40 m
Fangtechnik
Bewegliches Gerät
Baumkurren
Nordsee ≤ 221 kW
Nordsee > 221 kW
Außerhalb der Nordsee
Grundschleppnetz und Grundwade
Grundschleppnetz
Snurrewade und schottisches Wadennetz
Polyvalent
Pelagische Schleppnetze und Waden
Pelagisches Schleppnetz
Pelagische und Ringwade
Polyvalent
Dredgen
Bewegliches Gerät, polyvalenter Einsatz
Sonstige (bitte angeben)
Stationäres Gerät
Fanggerät mit Haken
Langleinen
Anderes Fanggerät mit Haken
Treib- und Stellnetze
Reusen und Fallen
Stationäres Fanggerät, polyvalenter Einsatz
Sonstige (bitte angeben)
Polyvalente Fanggeräte
Kombination beweglichen und stationären Fanggeräts
Schiffe ohne Lizenz“
5.Anlage V erhält folgende Fassung:
„Anlage V (Abschnitt D)
Einheit der Fangleistung nach Fangtechniken
Fangtechnik
Einheit Fangleistung
Schleppgerät
kW und BRZ
Stationäres Gerät
kW und BRZ
Polyvalente Fahrzeuge
kW und BRZ“
6.Anlage VI erhält folgende Fassung:
„Anlage VI (Abschnitt D)
Bestände mit spezifischem Fischereiaufwand
Art und Gebiet
Schwelle 1 1
Schwelle 2 2
Lachs (Ostsee)
30 %
5 %
Kabeljau (alle Gebiete außer Mittelmeer)
30 %
5 %
Schellfisch (alle Gebiete außer Mittelmeer)
30 %
5 %
Seelachs (alle Gebiete außer Mittelmeer)
30 %
5 %
Wittling (alle Gebiete außer Mittelmeer)
30 %
5 %
Scholle (alle Gebiete außer Mittelmeer)
30 %
5 %
Seezunge (alle Gebiete außer Mittelmeer)
10 %
5 %
Seezunge (Mittelmeer)
30 %
5 %
Kaisergranat (alle Gebiete)
30 %
5 %
Seehecht (alle Gebiete)
30 %
5 %
Sardelle (alle Gebiete)
30 %
5 %
Sardine (alle Gebiete)
50 %
5 %
Makrele (alle Gebiete außer Mittelmeer)
50 %
10 %
Stöcker (alle Gebiete außer Mittelmeer)
50 %
10 %
Schwertfisch (alle Gebiete)
30 %
5 %
Roter Thun (alle Gebiete)
30 %
5 %
Großaugenthun (alle Gebiete)
30 %
5 %
Weißer Thun (alle Gebiete)
30 %
5 %
Gelbflossenthun (alle Gebiete)
30 %
5 %
Hering (alle Gebiete außer Mittelmeer)
50 %
10 %
Sprotte (alle Gebiete außer Mittelmeer)
50 %
10 %
Sandaal (alle Gebiete außer Mittelmeer)
70 %
Stintdorsch (alle Gebiete außer Mittelmeer)
70 %
Europäischer Aal (alle Gebiete)
30 %
7.Anlage XI erhält folgende Fassung:
„Anlage XI (Abschnitt E)
Zielbestände der Freizeitfischerei (MP)
1.
Fangmengen nach Gewicht und Anzahl:

geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
2.
Fangmengen nach Gewicht und Anzahl:

Jahresbasis,

geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2,

Unterscheidung nach Stückgewicht unter und über 10 kg.
3.
Fangmengen nach Gewicht:

geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
Die Ergebnisse dieser Surveys müssen der Kommission bis 31. März 2007 übermittelt werden.“
1.—: geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.2.—: Jahresbasis,Jahresbasis,geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2,Unterscheidung nach Stückgewicht unter und über 10 kg.3.—: geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
1.—: geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
2.—: Jahresbasis,Jahresbasis,geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2,Unterscheidung nach Stückgewicht unter und über 10 kg.
Jahresbasis,
geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2,
Unterscheidung nach Stückgewicht unter und über 10 kg.
3.—: geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
geografische Gebiete nach Anlage I Ebene 2.
8.Anlage XII erhält folgende Fassung:
„Anlage XII (Abschnitt E)
Bestandsliste für Anlande- und Rückwurfkontrollen (MP)
ERLÄUTERUNG:
Fang- und Anlandekontrollen: Bei der Schichtung der Stichproben gebührt der Gesamt-/Flottenebene Vorrang, mit monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Stichproben und Aufschlüsselung der Daten nach Rechtecken, Abteilungen oder Gebieten.
Schichtung der Stichproben:
M
Monatlich nach Fangtechniken (Anlage III)
N
Monatlich insgesamt
Q
Vierteljährlich nach Fangtechniken (Anlage III)
R
Vierteljährlich insgesamt
Y
Jährlich nach Fangtechniken (Anlage III)
Z
Jährlich insgesamt
T
Alle drei Jahre (eine Kontrolle in einem Zeitraum von drei Jahren) nach Fangtechniken (Anlage III)
Gebietsunterteilung:
0
Funktionale Einheit
1
ICES: statistisches Rechteck
2
ICES/NAFO-Abteilungen
3
ICES/NAFO-Untergebiete
4
ICCAT: 1° Rechteck
5
ICCAT: 5° Rechteck
6
FAO-Abteilung
7
FAO-Untergebiet
8
FAO-Gebiet
Wichtige Anmerkungen:
1.
Die Bestandsdefinitionen entsprechen denen der regionalen Fischereiorganisationen und die Probenahmeverfahren müssen mindestens die dort festgelegte Unterteilung berücksichtigen.
2.
Daten, die durch Komma getrennte Bereiche betreffen, dürfen aggregiert werden; Daten, die durch Schrägstrich getrennte Bereiche betreffen, dürfen hingegen nicht aggregiert werden.
Art
Gebiet/Bestand
Stichprobenschichten
Rückwürfe
MP
EP
MP
ICES-Gebiete I, II
Glasaal
Anguilla anguilla
I, II
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
I, II
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
I, II
Q2
M1
Atlanto-Skandischer Hering
Clupea harengus
IIa, V
Q2
M2
Y
Kabeljau
Gadus morhua
I, II
Q2
M2
Y
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
I, II
Q2
M2
Y
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
Q2
M1
T
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
I, II
Y2
Q2
T
Seelachs
Pollachius virens
I, II
Q2
M2
Y
Rotbarsch
Sebastes spp.
I, II
Y3
Q2
T
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde
Q2
M1
T
Nordsee (Skagerrak) ICES-Gebiet IIIa (Nord)
Sandaal
Ammodytidae
IIIa N
Q2
M1
T
Glasaal
Anguilla anguilla
IIIa N
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
IIIa N
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
IIIa N
Q2
M1
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa/22—24, IIIa
Q2
M1
Y
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
Q2
M2
Y
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
Q2
M1
Y
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
Q2
M1
Y
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
Q2
M1
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
Q0
M0
Y
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
IIIa, IVa Ost
R2
Q1
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa
Q2
M1
Y
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
Q2
M1
Y
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
Q2
M1
T
Seezunge
Solea solea
IIIa
R2
Q1
Y
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa
Q2
M1
T
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV, IIIa
Q2
M1
T
ICES-Gebiet III (außer Skagerrak), einschließlich Ostsee
Glasaal
Anguilla anguilla
Alle Bereiche
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
Alle Bereiche
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
Alle Bereiche
Q2
M1
Hering
Clupea harengus
22—24/25—29, 32/30/31/Golf von Riga
Q2
M1
T
Kabeljau
Gadus morhua
IIIa S/22—24, 3d/25—32
Q2
M2
Y
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
Q2
M1
Y
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
Q2
M1
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
Q0
M0
Y
Flunder
Platichthys flesus
III a—d
Q2
M1
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa
Q2
M1
Y
Lachs
Salmo salar
IIIb—d, 22—31/32
R2
Q1
T
Meerforelle
Salmo trutta
IIIb—d
R2
Q2
T
Seezunge
Solea solea
IIIa
R2
Q1
Y
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa S/IIIb—d
Q2
M1
T
Nordsee und östlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete IV, VIId
Sandaal
Ammodytidae
IV
Q1
M1
T
Glasaal
Anguilla anguilla
IV, VIId
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
IV, VIId
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
IV, VIId
Q2
M1
Glasauge
Argentina spp.
IV
Z2
R2
T
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa
Q2
M1
Y
Garnele
Crangon crangon
IV, VIId
Q1
M1
T
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
IV, VIId
Y3
Q3
T
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
Q2
M1
Y
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
IV, VIId
Y2
Q2
T
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
IV, VIId
Y2
Q2
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VIId
Y2
Q2
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
IV, VI
Y2
Q2
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
Q2
M1
Y
Wittling
Merlangius merlangus
IV, VIId
Q2
M1
Y
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
Q2
M2
Y
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
Q2
M1
T
Limande
Microstomus kitt
IV, VIId
Z2
R2
T
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
IV, VIId
Z2
Q2
T
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
IV, VIId
Z2
Q2
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
Q0
M0
Y
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
IIIa, IVa Ost/IVa
R2
Q1
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IV/VIId
Q2
M1
Y
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
Q2
M1
Y
Steinbutt
Psetta maxima
IV, VIId
Q2
M1
T
Nagelrochen
Raja clavata
IV, VIId
Z2
R2
T
Atlantischer Sternrochen
Raja radiata
IV, VIId
Z2
R2
T
Kuckucksrochen
Raja naevus
IV, VIId
Z2
R2
T
Fleckrochen
Raja montagui
IV, VIId
Z2
R2
T
Andere Rochen
Rajidae
IV, VIId
Z2
R2
T
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
Q2
M1
T
Glattbutt
Scopthalmus rhombus
IV, VIId
Q2
M1
T
Seezunge
Solea solea
IV/VIId
Q2
M1
Y
Sprotte
Sprattus sprattus
IV
Q1
M1
T
Stöcker
Trachurus spp.
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/IIIa, IVbc, VIId
Z2
R2
T
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV
Q1
M1
Y
NE-Atlantik und westlicher Ärmelkanal ICES-Gebiete V, VI, VII (außer d), VIII, IX, X, XII, XIV
Glasaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Degenfisch
Aphanopus spp.
IXa, X
Q2
Q3
T
Glasauge
Argentina spp.
Alle Gebiete
Z2
R2
T
Schleimkopf
Beryx spp.
X
R2
Q2
T
Taschenkrebs
Cancer pagurus
Alle Gebiete
Z2
Y2
T
Rauer Dornhai
Centrophorus granulosus
Alle Gebiete
Y2
M4
T
Düsterer Dornhai
Centrophorus squamosus
Alle Gebiete
Y2
M4
T
Portugiesenhai
Centroscymnus coelolepis
Alle Gebiete
Y2
M4
T
Hering
Clupea harengus
VIa/VIa N/VIa S, VIIbc/VIIa/VIIj
Q2
M1
Y
Meeraal
Conger conger
X
R2
Q2
T
Grenadierfisch
Coryphaenoides rupestris
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
Alle Gebiete außer IX
Y2
Q2
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
VIII
Q2
M1
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
IXa (nur Cadiz)
Q2
M2
T
Kabeljau
Gadus morhua
Vb, VI, XII, XIV
Y2
Q2
Y
Kabeljau
Gadus morhua
Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIb—k/VIII
Q2
M2
T
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
IXa, X
Q2
M2
T
Hummer
Homarus gammarus
Alle Gebiete
Z2
Y2
T
Atlantischer Sägebauch
Hoplostethus atlanticus
Alle Gebiete
Z2
Y2
T
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
VIIIc, IXa
Q2
M2
T
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
VI/VII, VIIIabd
Q2
M2
Y
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
VIIIc, IXa
Q2
M2
T
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
VIIIc, IXa
Y2
Q2
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VI/VIIe—k, VIIIabd/VIIIc, IXa
Q2
M2
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
IV, VI/VIIb—k, VIIIabd/VIIIc, IXa
Q2
M2
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Va/Vb, VI, XII, XIV
Y2
Q2
Y
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
VIa/VIb/VIIa/VIIb—k
Q2
M2
Y
Wittling
Merlangius merlangus
Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k
Q2
M2
Y
Wittling
Merlangius merlangus
VIII/IX, X
Y2
Q2
T
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab/VIIIc, IXa
Q2
M2
Y
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
Q2
M1
T
Blauleng
Molva dypterygia
X
R2
Q2
T
Leng
Molva molva
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
Z2
Y2
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
Q0
M0
Y
Gewöhnliche Krake
Octopus vulgaris
VIIIc, IXa
Y2
Q2
T
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
IXa
Y2
Q2
T
Mittelmeergabeldorsch
Phycis phycis
X
Q2
M2
T
Scholle
Pleuronectes platessa
VIIa/VIIe/VIIfg
Q2
M2
Y
Seelachs
Pollachius virens
Va/Vb/IV, IIIa, VI
Q2
M2
T
Seelachs
Pollachius virens
VII, VIII, IX, X
Y2
Q2
T
Wrackbarsch
Polyprion americanus
X
Y2
Q2
T
Blonde
Raja brachyura
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Nagelrochen
Raja clavata
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Fleckrochen
Raja montagui
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Kuckucksrochen
Raja naevus
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Sonstige Rochen
Rajidae
Alle Gebiete
Y2
Q2
T
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
V, VI, XII, XIV
Y2
Q2
T
Sardine
Sardina pilchardus
VIIIabd/VIIIc, IXa
Q2
M1
T
Spanische Makrele
Scomber japonicus
VIII, IX
Y2
R2
T
Makrelen
Scomber scombrus
II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX/VIIIc, IXa
Q2
M1
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
V, VI, XII, XIV
Q2
M2
T
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
VIIIc, IXa
Y2
Q2
T
Seezunge
Solea solea
VIIa/VIIe/VIIfg/VIIIab
Q2
M2
T
Seezunge
Solea solea
VIIbc/VIIhk/IXa
Y2
Q2
T
Meerbrasse
Sparidae
VIIIc, IXa, X
Y2
Q2
T
Blauer Stöcker
Trachurus picturatus
X
Q2
M2
T
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/VIIIc, IXa/X
Q2
M1
T
Franzosendorsch
Trisopterus luscus
VIIIc, IXa
Y2
Q2
T
Mittelmeer
Glasaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Gelbaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Blankaal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
Q2
M1
Rote Tiefseegarnele
Aristeomorpha foliacea
1.3, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Gelbstriemen
Boops boops
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Kleine Goldmakrele
Coryphaena hippurus
Alle Gebiete
Y6
Q6
Kleine Goldmakrele
Coryphaena equiselis
Alle Gebiete
Z6
R6
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
1, 2
Y6
Q6
T
Zirrenkrake
Eledone cirrosa
Alle Gebiete
Y6
Q6
T
Moschuskrake
Eledone moschata
Alle Gebiete
Y6
Q6
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Grauer Knurrhahn
Eutrigla gurnardus
1.3, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Kalmare
Illex spp., Todarodes spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Segelfische
Istiophoridae
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
1.3, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Seehecht
Merluccius merluccius
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Meeräschen
Mugilidae
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Gewöhnliche Krake
Octopus vulgaris
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Rotbrassen
Pagellus erythrinus
1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
Q6
M6
T
Furchengarnele
Penaeus kerathurus
3.1
Y6
Q6
T
Nagelrochen
Raja clavata
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Vieräugiger Spiegelrochen
Raja miraletus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Pelamide
Sarda sarda
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
Sardine
Sardina pilchardus
Alle Gebiete
Q6
M6
T
Makrelen
Scomber spp.
1.3, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Haie
Selachii
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
1.3, 2.1, 3.1
Q6
M6
T
Seezunge
Solea vulgaris
1.2, 2.1, 3.1
Y6
Q6
T
Goldbrasse
Sparus aurata
1.2, 3.1
Y6
Q6
T
Pikarels
Spicara spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Gemeiner Heuschreckenkrebs
Squilla mantis
1.3, 2.1, 2.2
Q6
M6
T
Weißer Thun
Thunnus alalunga
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
Roter Thun
Thunnus thynnus
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
Mittelmeerstöcker
Trachurus mediterraneus
1.1, 1.3, 3.1
Y6
Q6
T
Stöcker
Trachurus trachurus
1.1, 1.3, 3.1
Y6
Q6
T
Roter Knurrhahn
Trigla lucerna
1.3, 2.2, 3.1
Y6
Q6
T
Venusmuschel
Veneridae
2.1, 2.2
Q6
M6
T
Schwertfisch
Xiphias gladius
Alle Gebiete
Q5
Q4
T
NAFO-Gebiete
Kabeljau
Gadus morhua
2J3KL
Y2
Q2
Y
Kabeljau
Gadus morhua
3M
Y2
Q2
Y
Kabeljau
Gadus morhua
3NO
Y2
Q2
Y
Kabeljau
Gadus morhua
3Ps
Y2
Q2
T
Kabeljau
Gadus morhua
SA 1
Y2
Q2
Y
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
3NO
Y2
Q2
T
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3LNO
Y2
Q2
T
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3M
Y2
Q2
T
Gelbschwanzflunder
Limanda ferruginea
3LNO
Y2
Q2
T
Grenadierfische
Macrouridae
SA 2 + 3
Y2
Q2
T
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
3M
Q2
M2
Y
Rochen
Raja spp.
SA 3
Y2
Q2
T
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
3KLMNO
Y2
Q2
Y
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
SA 1
Y2
Q2
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
3M
Y2
Q2
Y
Rotbarsch
Sebastes spp.
3LN
Y2
Q2
Y
Rotbarsch
Sebastes spp.
3O
Y2
Q2
Y
Rotbarsch
Sebastes spp.
SA 1
Y2
Q2
Y
Weit wandernde Arten, Atlantik, Indischer Ozean, Pazifik
Fregattmakrele
Auxis spp.
Y
M4
Y
Falscher Bonito
Euthynnus alleteratus
Y
M4
Y
Segelfische
Istiophoridae
Y
M4
Y
Makrelenhai
Isurus oxyrinchus
Y
M4
T
Echter Bonito
Katsuwonus pelamis
M5
M4
T
Heringshai
Lamna nasus
Y
M4
T
Großer Blauhai
Prionace glauca
Y
M4
T
Pelamide
Sarda sarda
Y
M4
Y
Haie
Squalidae
Y
M4
Y
Weißer Thun
Thunnus alalunga
M5
M4
T
Gelbflossenthun
Thunnus albacares
M5
M4
Y
Großaugenthun
Thunnus obesus
M5
M4
Y
Roter Thun
Thunnus thynnus
M5
M4
T
Schwertfisch
Xiphias gladius
M5
M4
T
CECAF FAO 34
Kurzflossenhaarschwanz
Aphanopus carbo
Madeira
Q2
M2
T
Seehecht
Merluccius spp.
EG-Atlantik
Q6
M6
T
Gewöhnliche Krake
Octopus vulgaris
EG-Atlantik
Q4
M4
T
Rosa Geißelgarnele
Parapeneus longirostris
EG-Atlantik
Q2
M2
T
Südliche Rosa Geißelgarnele
Penaeus notialis
EG-Atlantik
Q3
M3
T
Sardine
Sardina pilchardus
EG-Atlantik
Q5
M5
T
Makrelen
Scomber japonicus
Madeira
Q2
M2
T
Stöcker
Trachurus spp.
Madeira
Q2
M2
T
WECAF
Südlicher Schnapper
Lutjanus purpureus
AWZ Französisch-Guayana
Y6
Q7
T
Garnele
Penaeus subtilis
AWZ Französisch-Guayana
M6
M7
T“
9.Anlage XIII erhält folgende Fassung:
„Anlage XIII
Fakultative Bestandsliste für das erweiterte Programm (EP)
Art
Gebiet/Bestand
Stichprobenschichten
ICES-Gebiete I, II
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
I, II
Y3
Nordsee (Skagerrak), ICES-Gebiet IIIa (Nord)
Kliesche
Limanda limanda
IIIa N
R2
Wittling
Merlangius merlangus
IIIa N
R2
Haie
Squalidae
IIIa N
Z3
ICES-Gebiet III (außer Skagerrak), einschließlich Ostsee
Große Maräne
Coregonus lavaretus
IIId
R2
Hecht
Esox lucius
IIId
R2
Kliesche
Limanda limanda
IIIa S, IIIb—d
R2
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IIIa S
R2
Wittling
Merlangius merlangus
IIIa S
R2
Flussbarsch
Perca fluviatilis
IIId
R2
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIb—d
R2
Seelachs
Pollachius virens
IIIa S
R2
Steinbutt
Psetta maxima
IIIb—d
R2
Zander
Stizostedion lucioperca
IIId
R2
Nordsee und östlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete IV, VIId
Seewölfe
Anarhichas spp.
IV
Z3
Lumb
Brosme brosme
IV, IIIa
Z3
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
IV
Z3
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
IV
Z3
Kliesche
Limanda limanda
IV, VIId
Z2
Nordatlantik-Grenadier
Macrourus berglax
IV, IIIa
Z3
Blauleng
Molva dypterygia
IV, IIIa
Z3
Leng
Molva molva
IV, IIIa
Z3
Große Jakobsmuschel
Pecten maximus
VIId
Z2
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
IV
Z3
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
IV
Z3
Lachs
Salmo salar
IV
Z0
Rotbarsch
Sebastes spp.
IV
Z3
Tiefseehaie
Selachii
IV
Z3
Kleine Haie
Selachii
IV, VIId
Z3
Dornhai
Squalus acanthias
IV, VIId
Z3
NO-Atlantik und westlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete V, VI, VII (außer d), VIII, IX, X, XII, XIV
Degenfisch
Aphanopus spp.
Alle Gebiete außer IXa, X
Z2
Adlerfisch
Argyrosoma regius
Alle Gebiete
Z2
Schleimkopf
Beryx spp.
Alle Gebiete außer X
Z2
Helmschnecken
Busycon spp.
Alle Gebiete
Y2
Meeraal
Conger conger
Alle Gebiete außer X
Y2
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
IX
Y2
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
VI, VII
Y2
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
Alle Gebiete außer IXa, X
Z2
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
Y2
Lodde
Mallotus villosus
XIV
Y2
Bastardzunge
Microchirus variegatus
Alle Gebiete
Y2
Limande
Microstomus kitt
Alle Gebiete
Z2
Blauleng
Molva dypterygia
Alle Gebiete außer X
Y2
Gewöhnliche Krake
Octopus vulgaris
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
Z2
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
Alle Gebiete
Z2
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
Alle Gebiete außer X
Z2
Scholle
Pleuronectes platessa
VIIbc/VIIhk/VIII, IX, X
Y2
Pollack
Pollachius pollachius
Alle Gebiete
Y2
Lachs
Salmo salar
Alle Gebiete
Z0
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
Z2
Meerscheiden
Solen spp.
Alle Gebiete
Z2
Meerbrasse
Sparidae
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa, X
Z2
Dornhai
Squalus acanthias
Alle Gebiete
Y2
Mittelmeerstöcker
Trachurus mediterraneus
VIIIc, IXa
Y2
Franzosendorsch
Trisopterus spp.
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
Z2
Andere Tiefseearten
Andere Tiefseearten
Alle Gebiete
Z2
Mittelmeer
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
1.1, 3.1
Y6
NAFO-Gebiete
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
3LN
Y2
CECAF FAO 34
Sardellen
Engraulis encrasicolus
Y7
Degenfisch
Lepidopus caudatus
Mauretanien
Y7
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
EG-Atlantik
Y7
Pelamide
Sarda sarda
Mauretanien
Q7
Sardinelle
Sardinella aurita
Mauretanien, EG-Atlantik
Y7
Madeira-Sardinelle
Sardinella maderensis
Mauretanien, EG-Atlantik
Y7
Spanische Makrele
Scomber japonicus
Mauretanien
Y7
Gemeiner Tintenfisch
Sepia hierredda
EG-Atlantik
Y7
Verschiedene Fischarten
Sparidae, Serranidae, Haemulidae
EG-Atlantik
Y7
Stöcker
Trachurus trachurus
Mauretanien
Y7
Kunene Bastardmakrele
Trachurus trecae
Mauretanien
Y7
Degenfisch
Trichiuridae
Y7
CCAMLR FAO 58
Bändereisfische
Champsocephalus gunnari
Kerguelen
Y6
Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
Kerguelen
Y6
Grenadierfische
Macrouridae
Kerguelen, Crozet
Y6
Graue Notothenia
Notothenia squamifrons
Kerguelen
Y6
Rochen
Raja spp.
Kerguelen, Crozet
Y6
Südwestatlantik FAO 41
Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
Argentinien/UK
Y7
Rosa Kingklip
Genypterus blacodes
Argentinien/UK
Y7
Argentinischer Kurzflossenkalmar
Illex argentinus
Argentinien/UK
Q7
Patagonischer Kalmar
Loligo gahi
Argentinien/UK
Q7
Grenadierfische
Macrourus spp.
Argentinien/UK
Y7
Patagonischer Grenadier
Macruronus magellanicus
Argentinien/UK
Y7
Südlicher Seehecht
Merluccius australis
Argentinien/UK
Y7
Patagonischer Seehecht
Merluccius hubbsi
Argentinien/UK
Q7
Südlicher Wittling
Micromesistius australis
Argentinien/UK
Y7
Notothenia
Notothenia spp., Patagonotothen spp.
Argentinien/UK
Y7
Patagonischer Felsendorsch
Salilota australis
Argentinien/UK
Y7
Angola FAO 47
Tiefseegarnelen
Aristeus varidens
Angola
Q7
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
Angola
Q7
Geißelgarnele
Penaeus spp.
Angola
Q7“
10.Anlage XIV erhält folgende Fassung:
„Anlage XIV (Abschnitt G)
Survey-Verzeichnis (MP, EP)
Survey-Name
Gebiet
Zeitraum
Hauptziele (Arten usw.)
Survey-Aufwand
Priorität
Tage
Hols
ICES-Gebiet III, einschließlich Ostsee
BITS 1st/4rd Quarter
IIIaS, IIIb—d
1. und 4. Quartal
Kabeljau und andere Grundfischarten
129—157
510
1
IBTS 1st/3rd Quarter
IIIa
1. und 3. Quartal
Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch
22—26
95
1
Herring Acoustic Survey
IIIa und IIIb—d
3. und 4. Quartal
Hering, Sprotte
60—74
180
1
Sprat Acoustic Survey
IIIc—d
2. Quartal
Sprotte
32—39
85
1
Herring Larvae survey
IIIc
2. Quartal
Heringslarven
54—66
400
2
German Flatfish Survey
IIIc
3. Quartal
Flunder
24—30
20
2
Nordsee und östlicher Ärmelkanal und Gebiet II
IBTS 1st Quarter
IV, IIIa
1. Quartal
Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch
117—143
360
1
Atlan./Scand. Herring Survey
IIa
Mai
Hering, Blauer Wittling
27—33
90 + track
1
IBTS 3rd Quarter
IV, IIIa
3. Quartal
Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch
117—143
360
1
NS Herring Acoustic Survey
IV, IIIa
Juli
Hering, Sprotte
68—83
150 + track
1
BTS
IVb, IVc, VIId
3. Quartal
Scholle, Seezunge
50—62
280
1
Sole Net Survey
IVb, IVc
3. Quartal
Seezunge, Scholle
14—17
60
1
Demersal Young Fish Survey
Coasts of NS
3. und 4. Quartal
Scholle, Seezunge, Geißelgarnelen
117—143
1 000
1
Herring Larvae survey
IV, VIId
1. und 4. Quartal
Herings-, Sprottenlarven
37—45
390
2
Greenland halibut survey
IIb slopes
Oktober seit 1997
Schwarzer Heilbutt
27—33
120 bis 300—750 m Wassertiefe
2
Nephrops TV survey
IVa, IVb
1. und 4. Quartal
Kaisergranat
17—21
90
2
Channel Ground Fish Survey
VIId
4. Quartal
Wittling, Kabeljau, Stintdorsch, Scholle, Kuckucks-Knurrhahn, Streifenbrasse, Meerbarben
27—33
100
2
German Cod Survey
German Bight
1. und 4. Quartal
Kabeljau, Wittling, Scholle und Kliesche
14—18
70
2
Mackerel egg Survey
IV
Mai bis Juli (alle 3 Jahre)
Eierproduktion Makrele
14
130
1
NO-Atlantik und westlicher Ärmelkanal
Western IBTS 4th quarter
VIa, VII, VIII, IXa
Oktober/ November
Grundfisch-Survey (Gadidae und pelagische Arten) Abundanzindizes
149—182
580
1
ISBCBTS
VIIa f g
September
Seezunge, Scholle
22—26
120
1
Mackerel/Horse Mackerel Egg Survey
VIa, VII, VIII, IXa
Januar bis Juli (alle drei Jahre)
Eierproduktion Makrele, Stöcker
252—308
1 750 Plankton/50 Grundtrawls
1
Spawning/Pre spawning Herring acoustic survey
VIa, VIIa, g
Juli, September, November, März, Januar
Hering, Sprotte
126—154
Acoustic track
1
Sardine, Anchovy H Mackerel Acoustic Survey
VIII + IX
März, April, Mai
Sardine, Sardelle, Makrele, Stöcker, Abundanzindizes
77—95
140
1
BIOMAN
VIII
Mai
Sardelle SSB (DEP)
18—22
600/20 pelagische Hols
1
Redfish survey
Irminger Sea
Juni (alle zwei Jahre)
Rotbarsch-Abundanz, Alter
24—30
20
1
Sardine DEPM
VIIIc, IXa
Frühjahr (VIII) Winter (IX) alle drei Jahre
Sardinen SSB und CUFES für bessere Abschätzungen
108—132
1 200
1
WCBTS
VIIe
Oktober
Seezunge, Scholle, Seeteufel, Limande
7—9
55
1
Blue whiting survey
VI, VII
März—April
Blauer Wittling
40
80
1
RESSGASC
VIIIa, b
Mai und Oktober
Abundanzindizes, Rückwürfe bei Seehecht, Seezunge
22—26
70
2
Nephrops TV survey
VIa
Kaisergranat anhand Zählung der Höhlenlöcher
28—34
200
2
Egg production survey
VIIa
Januar bis Mai (alle 5 Jahre)
Eierproduktion (Demersal)
58—70
800
2
DARD groundfish
VIIa
März
Grundfisch-Survey (Gadidae und pelagische)
9—11
45
2
DARD herring larvae
VIIa
November
Larvenindizes: Hering
5—6
60
2
DARD MIK-net
VIIa
Mai/Juni
Indizes pelagische Jungfische: Gadidae
5—6
45
2
DARD Nephrops
VIIa
April und August
Verteilung und Biologie: Kaisergranat
14—18
80
2
Juvenile Plaice Survey
VIIa
Mai
Junge Schollen
6—8
25
2
Nephrops
VIIa
Juni
Kaisergranat-Ökologie
6—8
25
2
Cod Tagging
VIIa, b, VIa—b
März
Kabeljau
9—11
30
2
Egg and Larval Survey
VI
April
Demersal (Gadidae)
25—31
70
2
ARSA
IXa
März
Abundanzindizes für Grundbestände
15—19
50
2
Sardine-acoustic survey (SAR)
IXa
November
Abundanzindizes, Rekrutierung
23—29
40
2
Nephrops
IXa
Juni
Abundanzindizes/Rekrutierung Kaisergranat
15—19
60
2
Groundfish survey Summer
IXa
Juli/August
Abundanz für Seehecht, Stöcker, Makrele
23—28
65
2
Deep Sea Fish survey
IXa
August/September
Abundanzindizes für Tiefseebestände
41—50
130
2
ARQDAÇO
X
April/Mai
Abundanz für Blaumaul, Gabeldorsche, Schleimköpfe, Meeraal, Zahnbrassen
41—50
35
2
DEEP
X
4. Quartal
Verteilung und Abundanz
27—33
25
2
PELAGICOS
X
3. Quartal
Verteilung und Abundanz für Thunfisch und Haie
27—33
25
2
Greenland groundfish survey
ICES XIV, NAFO SA1
September/Oktober
Verteilung, Abundanz, Biomasse, Rekrutierung für Zielart Kabeljau und andere Arten
42—52
70 bis zu 400 m
2
IBTS (WCGFS)
VIIe—k, VIIIa
März
Grundfisch-Survey (Gadidae und pelagische)
27—33
80
2
Scottish West Coast, Young Fish Survey
VIa, VIIa
März
Gadidae, Hering, Makrele
19—23
60
2
Rockall Survey
VIb
September (alle zwei Jahre)
Schellfisch
12—14
40
2
Deepwater Survey
VIa
September (alle zwei Jahre)
Abundanz für Tiefseearten
14
35
2
Porcupine groundfish Survey
VIIb, c, j, k
3. Quartal
Seehecht, Seeteufel, Flügelbutt
30
90
2
Mittelmeer
MEDITS
37 (1, 2, 3.1)
2. Quartal
30 Arten
320—391
1 100
1
PELMED
37 (2)
Juni bis Juli
Sardine, Sardelle (Abundanzindizes)
23—28
15
2
GRUND
37 (1, 2)
Biologische Daten für 10 Zielarten
81—99
1 080
2
ANCHOVY
37 (3.1)
Abundanzschätzung Sardelle
11—13
110
2
ECOMED
37 (1)
November bis Dezember
Sardine, Sardelle (Abundanzindizes)
27—33
55
2
SARDINE
37 (3.1, 2.2)
Sardine Abundanzschätzung
27—33
110
2
NAFO-Gebiet
Flemish Cap groundfish survey
3M
Juli seit 1988
Kabeljau, Raue Scharbe, Rotbarsch, Schwarzer Heilbutt, Nordatlantik—Grenadier, Garnelen
30—36
120 bis zu 750 m Wassertiefe
1
3NO groundfish survey
3NO
April/Mai seit 1995
Gelbschwanzflunder, Raue Scharbe, Kabeljau, Rotbarsch, Schwarzer Heilbutt, Nordatlantik-Grenadier
27—33
120 bis 1 250 m
2
Indischer und Atlantischer Ozean, Mittelmeer
Tuna tagging
(nur zur Bestandsabschätzung)
Indischer und Atlantischer Ozean
Großaugenthun, Roter Thun, Schwertfisch
1
Tuna tagging
(nur zur Bestandsabschätzung)
Indischer und Atlantischer Ozean
Gelbflossenthun, Weißer Thun
2“
11.Anlage XV erhält folgende Fassung:
„Anlage XV (Abschnitt H)
Alters-/Längenstichproben (MP, EP)
Erläuterung:
a)
M
:
Arten mit obligatorischer Probenahme im Rahmen des Mindestprogramms;
O
:
Arten mit fakultativer Probenahme im Rahmen des erweiterten Programms;
N/A
:
entfällt.
b)
Marktstichproben: Anzahl Stichproben je durchschnittlicher Tonne in den letzten drei Jahren angelandeter Mengen auf jährlicher Grundlage:
A
1/20
B
1/50
C
1/100
D
1/200
E
1/500
F
1/1 000
G
1/2 000
c)
Längenstichproben: Anzahl gemessener Fische je Probe:
0
400
1
200
2
100
3
50
4
25 oder weniger, nach Verfügbarkeit
d)
In Fällen, in denen der Stichprobenplan in diesem Anhang zu umfassend ist, gelten für die Altersbestimmung folgende Regeln:
Bei Beständen, bei denen eine Altersbestimmung möglich ist, muss jährlich in jedem Längenintervall das Alter von 40 Tieren festgestellt werden. Es können jedoch auch weniger Tiere sein, wenn die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine solche Einschränkung die Qualität des Schätzergebnisses für die Alterszusammensetzung nicht beeinträchtigt.
Art
Gebiet/Bestand
M/O
Länge
Alter
ICES-Gebiete I, II
Aal
Anguilla anguilla
I, II
M
A2
A2
Atlanto-skandischer Hering
Clupea harengus
IIa, V
M
F3
F4
Kabeljau
Gadus morhua
I, II
M
D3
E4
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
I, II
M
D3
E4
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
M
F3
F3
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
I, II
M
D2
N/A
Seelachs
Pollachius virens
I, II
M
D2
E3
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
I, II
O
F3
F3
Rotbarsch
Sebastes spp.
I, II
M
E2
E2
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde
M
F3
F4
Nordsee (Skagerrak) ICES-Gebiet IIIa (Nord)
Sandaal
Ammodytidae
IIIa N
M
F3
F3
Aal
Anguilla anguilla
IIIa N
M
A2
A2
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa/22—24, IIIa
M
F2
F2
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
M
C3
C4
Kliesche
Limanda limanda
IIIa N
O
C3
C3
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
M
C3
C3
Wittling
Merlangius merlangus
IIIa N
O
C3
C3
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
M
C3
C3
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
M
F3
F3
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
M
C1
N/A
Tiefseegarnelen
Pandalus borealis
IIIa, IVa east
M
C0
N/A
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa
M
C3
C3
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
M
C3
C3
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
M
E3
E3
Seezunge
Solea solea
IIIa
M
B3
B3
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa
M
F2
F2
Haie
Squalidae
IIIa N
O
C4
N/A
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV, IIIa
M
F3
F3
ICES-Gebiet III (außer Skagerrak), einschließlich Ostsee
Aal
Anguilla anguilla
IIIa (außer a N)
M
A2
A2
Hering
Clupea harengus
22—24/25—29, 32/30/31/Golf von Riga
M
F2
F2
Große Maräne
Coregonus lavaretus
IIId
O
C3
C3
Hecht
Esox lucius
IIId
O
C3
C3
Kabeljau
Gadus morhua
IIIa S
M
C3
C3
Kabeljau
Gadus morhua
IIIb—d
M
D3
D4
Kliesche
Limanda limanda
IIIa S, IIIb—d
O
D3
D3
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IIIa S
O
C3
C3
Wittling
Merlangius merlangus
IIIa S
O
C3
C3
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
M
C3
C3
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
M
F3
F3
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
M
C1
N/A
Flussbarsch
Perca fluviatilis
IIId
O
C3
C3
Flunder
Platichtys flesus
IIIb—d
M
C3
C3
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa S
M
C3
C3
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIb—d
O
D3
D3
Seelachs
Pollachius virens
IIIa S
O
C3
C3
Steinbutt
Psetta maxima
IIIb—d
O
C3
C3
Lachs
Salmo salar
IIIb—d, 22—31/32
M
C3
C3
Meerforelle
Salmo trutta
IIIb—d
M
C3
C3
Seezunge
Solea solea
IIIa
M
B3
B3
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa S
M
F2
F3
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIb—d
M
G2
G3
Zander
Stizostedion lucioperca
IIId
O
C3
C3
Nordsee und östlicher Ärmelkanal ICES-Gebiete IV, VIId
Sandaal
Ammodytidae
IV
M
G3
G3
Aal
Anguilla anguilla
IV, VIId
M
A2
A2
Seewolf
Anarhichas spp.
IV
O
C4
C4
Glasauge
Argentina spp.
IV
M
F1
F2
Lumb
Brosme brosme
IV, IIIa
O
C4
C4
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa
M
F3
F4
Garnele
Crangon crangon
IV, VIId
M
E2
N/A
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
IV, VIId
M
D3
D3
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
M
D3
D4
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
IV
O
C4
C4
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
IV
O
C4
C4
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
IV, VIId
M
E3
E4
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
IV, VIId
M
E3
E4
Kliesche
Limanda limanda
IV, VIId
O
C4
C4
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VIId
M
D4
D4
Seeteufel
Lophius piscatorius
IV, VI
M
D4
D4
Nordatlantik-Grenadier
Macrourus berglax
IV, IIIa
O
C4
C4
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
M
D3
D4
Wittling
Merlangius merlangus
IV, VIId
M
E4
D4
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
M
C4
C4
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
M
F3
F3
Limande
Microstomus kitt
IV, VIId
M
D4
D4
Blauleng
Molva dypterygia
IV, IIIa
O
C4
C4
Leng
Molva molva
IV, IIIa
O
C4
C4
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
IV, VIId
M
D3
D3
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
IV, VIId
M
D3
D3
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
M
B0
N/A
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
IIIa, IVa east/IVa
M
E2
N/A
Große Jakobsmuschel
Pecten maximus
VIId
M
D3
N/A
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
IV
O
C4
C4
Scholle
Pleuronectes platessa
IV
M
E3
E4
Scholle
Pleuronectes platessa
VIId
M
C1
C3
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
M
D3
D4
Steinbutt
Psetta maxima
IV, VIId
M
D4
D4
Nagelrochen
Raja clavata
IV, VIId
M
E4
N/A
Fleckrochen
Raja montagui
IV, VIId
M
E4
N/A
Kuckucksrochen
Raja naevus
IV, VIId
M
E4
N/A
Atlantischer Sternrochen
Raja radiata
IV, VIId
M
E4
N/A
Sonstige Rochen
Rajidae
IV, VIId
M
E4
N/A
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
IV
O
C4
C4
Lachs
Salmo salar
IV
O
C4
C4
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
M
F3
F4
Glattbutt
Scophthalmus rhombus
IV, VIId
M
D4
D4
Rotbarsch
Sebastes spp.
IV
O
C4
C4
Tiefseehai
Selachii
IV
O
C4
N/A
Kleiner Hai
Selachii
IV, VIId
O
C4
N/A
Seezunge
Solea solea
IV
M
D3
D4
Seezunge
Solea solea
VIId
M
C1
C3
Sprotte
Sprattus sprattus
IV/VIIde
M
G3
G3
Dornhai
Squalus acanthias
IV, VIId
O
C4
N/A
Stöcker
Trachurus spp.
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c,e—k, VIIIabde/IIIa, IVbc, VIId
M
F2
F4
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV
M
G3
G3
NO-Atlantik und westlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete V, VI, VII (außer d), VIII, IX, X, XII, XIV
Aal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
M
A2
A2
Degenfisch
Aphanopus spp.
Alle Gebiete außer IXa, X
O
F3
F3
Degenfisch
Aphanopus spp.
IXa, X
M
B2
B4
Glasauge
Argentina spp.
Alle Gebiete
M
F1
F2
Adlerfisch
Argyrosoma regius
Alle Gebiete
O
F3
F3
Schleimkopf
Beryx spp.
Alle Gebiete außer X
O
F3
F3
Schleimkopf
Beryx spp.
X
M
A3
A4
Helmschnecke
Busycon spp.
Alle Gebiete
O
F3
F3
Taschenkrebs
Cancer pagurus
Alle Gebiete
M
D3
N/A
Rauer Dornhai
Centrophorus granulosus
Alle Gebiete
M
B4
N/A
Düsterer Dornhai
Centrophorus squamosus
Alle Gebiete
M
B4
N/A
Portugiesenhai
Centroscymnus coelolepis
Alle Gebiete
M
B4
N/A
Hering
Clupea harengus
VIa/VIaN/VIaS,VIIbc/VIIa/VIIj
M
F3
F4
Meeraal
Conger conger
Alle Gebiete außer X
O
F3
F4
Meeraal
Conger conger
X
M
B4
B4
Grenadierfisch
Coryphaenoides rupestris
Alle Gebiete
M
F3
C2
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
Alle Gebiete außer IX
M
D3
E4
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
IX
O
F3
F4
Sardellen
Engraulis encrasicolus
IXa (nur Cadiz)
M
E2
F3
Sardellen
Engraulis encrasicolus
VIII
M
D3
E4
Kabeljau
Gadus morhua
Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k
M
D3
E4
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
VI, VII
O
F3
F3
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
Alle Gebiete außer IXa, X
O
F3
F2
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
IXa, X
M
B3
B4
Hummer
Homarus gammarus
Alle Gebiete
M
F3
N/A
Atlantischer Sägebauch
Hoplostethus atlanticus
Alle Gebiete
M
F3
F3
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
VIIIc, IXa
M
C3
E3
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
VII, VIIIabd/VIIIc, IXa
M
C3
E3
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
Alle Gebiete, exc. VIIIc, IXa
O
F3
N/A
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
VIIIc, IXa
M
B2
N/A
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VI/VIIb—k, VIIIabd
M
C3
D4
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
VIIIc, IXa
M
B3
E3
Seeteufel
Lophius piscatorious
IV, VI/VIIb—k, VIIIabd
M
C3
D4
Seeteufel
Lophius piscatorious
VIIIc, IXa
M
B3
E3
Lodde
Mallotus villosus
XIV
O
F3
F3
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Va/Vb
M
F4
F4
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
VIa/VIb/VIIa/VIIb—k
M
E4
E3
Wittling
Merlangius merlangus
VIII/IX, X
M
F3
F4
Wittling
Merlangius merlangus
Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k
M
C3
E3
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab/VIIIc, IXa
M
C3
E3
Bastardzunge
Microchirus variegatus
Alle Gebiete
O
F3
F3
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
M
F3
F4
Limande
Microstomus kitt
Alle Gebiete
O
F3
F3
Blauleng
Molva dypterygia
Alle Gebiete, exc. X
O
F3
F4
Blauleng
Molva dypterygia
X
M
A4
A4
Leng
Molva molva
Alle Gebiete
M
F3
F4
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
M
F3
F3
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
VI Funktionale Einheit
M
B0
N/A
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
VII Funktionale Einheit
M
B1
N/A
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
VIII, IX Funktionale Einheit
M
A1
N/A
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
Alle Gebiete, exc. VIIIc, IXa
O
F3
N/A
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
VIIIc, IXa
M
B3
N/A
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
Alle Gebiete
O
F3
N/A
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
IXa
M
B1
N/A
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
Alle Gebiete, exc. X
O
F3
F3
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
X
M
B3
B4
Scholle
Pleuronectes platessa
VIIa/VIIe/VIIfg
M
B1
B3
Scholle
Pleuronectes platessa
VIIbc/VIIh—k/VIII, IX, X
O
F3
F4
Pollack
Pollachius pollachius
Alle Gebiete
O
F3
F4
Seelachs
Pollachius virens
Va/Vb/IV, IIIa, VI
M
C3
E3
Seelachs
Pollachius virens
VII, VIII
M
F3
F4
Wrackbarsch
Polyprion americanus
X
M
A4
A4
Blonde
Raja brachyura
Alle Gebiete
M
F4
N/A
Nagelrochen
Raja clavata
Alle Gebiete
M
F4
N/A
Fleckrochen
Raja montagui
Alle Gebiete
M
F4
N/A
Kuckucksrochen
Raja naevus
Alle Gebiete
M
E4
N/A
Sonstige Rochen
Rajidae
Alle Gebiete
M
F4
N/A
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
V, XIV/VI
M
A2
E3
Lachs
Salmo salar
Alle Gebiete
O
F3
F3
Sardine
Sardina pilchardus
VIIIabd/VIIIc, IXa
M
C3
E3
Spanische Makrele
Scomber japonicus
VIII, IX
M
D3
F4
Makrelen
Scomber scombrus
II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX (außer VIIIc, IXa)
M
F3
F4
Makrelen
Scomber scombrus
VIIIc, IXa
M
D4
D4
Rotbarsch
Sebastes spp.
V, VI, XII, XIV
M
C2
E3
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
O
F3
N/A
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
VIIIc, IXa
M
B3
N/A
Seezunge
Solea solea
VIIa/VIIfg
M
B1
B3
Seezunge
Solea solea
VIIbc/VIIhjk/IXa
M
F3
F4
Seezunge
Solea solea
VIIe
M
C3
D4
Seezunge
Solea solea
VIIIab
M
B1
C3
Meerscheide
Solen spp.
Alle Gebiete
O
F3
N/A
Meerbrasse
Sparidae
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa, X
O
F3
F3
Meerbrasse
Sparidae
VIIIc, IXa, X
M
B3
B4
Dornhai
Squalus acanthias
Alle Gebiete
O
F3
N/A
Mittelmeerstöcker
Trachurus mediterraneus
VIII, IX
O
F3
F4
Blauer Stöcker
Trachurus picturatus
X
M
B3
C4
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/X
M
F3
F4
Stöcker
Trachurus trachurus
VIIIc, IXa
M
D3
E2
Franzosendorsch
Trisopterus luscus
VIIIc, IXa
M
B4
B4
Franzosendorsch
Trisopterus spp.
Alle Gebiete außer VIIIc, IXa
O
F3
F3
Andere Tiefseearten
Andere Tiefseearten
Alle Gebiete
O
F3
F3
Mittelmeer
Aal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
M
A2
A2
Rote Tiefseegarnele
Aristeomorpha foliacea
1.3, 2.2, 3.1
M
B3
N/A
Afrikanische Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
M
B3
N/A
Gelbstriemen
Boops boops
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
E3
E4
Kleine Goldmakrele
Coryphaena hippurus
Alle Gebiete
M
B3
B3
Kleine Goldmakrele
Coryphaena equiselis
Alle Gebiete
M
B3
B3
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
1.2
M
E3
E3
Zirrenkrake
Eledone cirrosa
1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
E4
N/A
Moschuskrake
Eledone moschata
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
E4
N/A
Sardellen
Engraulis encrasicolus
Alle Gebiete
M
D3
E4
Grauer Knurrhahn
Eutrigla gurnardus
1.3, 2.2, 3.1
M
D3
D3
Kalmare
Illex spp., Todarodes spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
D3
N/A
Fächerfische
Istiophoridae
Alle Gebiete
M
D2
D2
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
1.3, 2.2, 3.1
M
D3
N/A
Budegasse-Anglerfisch
Lophius budegassa
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
M
C2
D4
Seeteufel
Lophius piscatorius
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
M
C2
D4
Seehecht
Merluccius merluccius
Alle Gebiete
M
C3
D4
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
1.1, 3.1
O
D3
D3
Meeräschen
Mugilidae
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
D3
D3
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
Alle Gebiete
M
C3
D4
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
M
C3
D4
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
B3
N/A
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
Alle Gebiete
M
E4
N/A
Rotbrassen
Pagellus erythrinus
1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1
M
D3
E4
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
M
C3
N/A
Furchengarnele
Penaeus kerathurus
3.1
M
E3
N/A
Nagelrochen
Raja clavata
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
D3
N/A
Vieräugiger Spiegelrochen
Raja miraletus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
D3
N/A
Pelamide
Sarda sarda
Alle Gebiete
M
E4
E4
Sardine
Sardina pilchardus
Alle Gebiete
M
D3
E4
Makrelen
Scomber spp.
1.3, 2.2, 3.1
M
E4
E4
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
1.3, 2.1, 3.1
M
E3
N/A
Haie
Selachii
Alle Gebiete
M
D2
N/A
Seezunge
Solea vulgaris
1.2, 2.1, 3.1
M
E3
E3
Goldbrasse
Sparus aurata
1.2, 3.1
M
E3
E3
Pikarels
Spicara spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
M
E3
E3
Gemeiner Heuschreckenkrebs
Squilla mantis
1.3, 2.1, 2.2
M
E4
N/A
Weißer Thun
Thunnus alalunga
Alle Gebiete
M
C2
C2
Roter Thun
Thunnus thynnus
Alle Gebiete
M
C2
C2
Mittelmeerstöcker
Trachurus mediterraneus
1.1, 1.3, 3.1
M
E3
E4
Stöcker
Trachurus trachurus
1.1, 1.3, 3.1
M
E3
E4
Roter Knurrhahn
Trigla lucerna
1.3, 2.2, 3.1
M
D3
D3
Venusmuschel
Veneridae
2.1, 2.2
M
F3
N/A
Schwertfisch
Xiphias gladius
Alle Gebiete
M
C2
C2
NAFO-Gebiete
Kabeljau
Gadus morhua
2J 3KL
M
A2
E3
Kabeljau
Gadus morhua
3M
M
A2
E3
Kabeljau
Gadus morhua
3NO
M
A2
E3
Kabeljau
Gadus morhua
3Ps
M
F4
F4
Kabeljau
Gadus morhua
SA 1
M
F4
F4
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
3NO
M
A2
A2
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3LNO
M
A2
E3
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3M
M
A2
E3
Gelbschwanzflunder
Limanda ferruginea
3LNO
M
A2
A2
Grenadierfisch
Macrouridae
SA 2 + 3
M
A2
E3
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
3LN
O
F3
N/A
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
3M
M
D2
N/A
Rochen
Raja spp.
SA 3
M
D2
N/A
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
3KLMNO
M
A2
E3
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
SA 1
M
A2
E3
Rotbarsch
Sebastes spp.
3LN
M
A2
A2
Rotbarsch
Sebastes spp.
3M
M
A2
F3
Rotbarsch
Sebastes spp.
3O
M
C2
C2
Rotbarsch
Sebastes spp.
SA 1
M
A2
A2
Weit wandernde Arten, Atlantik, Indischer Ozean, Pazifik
Fregattmakrele
Auxis spp.
M
E4
Falscher Bonito
Euthynnus alleteratus
M
E4
Fächerfische
Istiophoridae
M
D2
Makrelenhai
Isurus oxyrinchus
M
A4
Echter Bonito
Katsuwonus pelamis
M
C2
Heringshai
Lamna nasus
M
A4
Großer Blauhai
Prionace glauca
M
A4
Pelamide
Sarda sarda
M
E4
Hai
Squalidae
M
D2
Weißer Thun
Thunnus alalunga
M
C2
Gelbflossenthun
Thunnus albacares
M
C2
Großaugenthun
Thunnus obesus
M
C2
Roter Thun
Thunnus thynnus
M
C2
Schwertfisch
Xiphias gladius
M
C2
CECAF FAO 34
Kurzflossen-haarschwanz
Aphanopus carbo
Madeira
M
D3
Sardellen
Engraulis encrasicolus
O
E3
Degenfisch
Lepidopus caudatus
Mauretanien
O
D2
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
EG-Atlantik
O
D2
Seehecht
Merluccius spp.
EG-Atlantik
M
C2
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
EG-Atlantik
M
C2
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
EG-Atlantik
M
C2
Südliche rosa Geißelgarnele
Penaeus notialis
EG-Atlantik
M
C2
Pelamide
Sarda sarda
Mauretanien
O
F2
Sardine
Sardina pilchardus
EG-Atlantik
M
E3
Sardinelle
Sardinella aurita
Mauretanien, EG-Atlantik
O
F3
Madeira-Sardinelle
Sardinella maderensis
Mauretanien, EG-Atlantik
O
F3
Spanische Makrele
Scomber japonicus
Madeira
M
D2
Spanische Makrele
Scomber japonicus
Mauretanien
O
D2
Gemeiner Tintenfisch
Sepia hierredda
EG-Atlantik
O
D2
Verschiedene Fischarten
Sparidae, Serranidae, Haemulidae
EG-Atlantik
O
D2
Stöcker
Trachurus spp.
Madeira
M
D3
Stöcker
Trachurus trachurus
Mauretanien
O
D2
Kunene Bastardmakrele
Trachurus trecae
Mauretanien
O
D2
Degenfisch
Trichiuridae
O
D2
WECAF
Südlicher Schnapper
Lutjanus purpureus
AWZ Französisch-Guayana
M
C2
Garnele
Penaeus subtilis
AWZ Französisch-Guayana
M
C2
CCAMLR FAO 58
Bändereisfisch
Champsocephalus gunnari
Kerguelen
O
C2
Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
Kerguelen
O
C2
D3
Grenadierfisch
Macrouridae
Kerguelen Crozet
O
C2
Graue Notothenia
Notothenia squamifrons
Kerguelen
O
C2
Rochen
Raja spp.
Kerguelen Crozet
O
C2
Südwestatlantik FAO 41
Schwarzer Seehecht
Dissostichus eleginoides
Argentinien/UK
O
D2
D2
Rosa Kingklip
Genypterus blacodes
Argentinien/UK
O
D2
D2
Argentinischer Kurzflossenkalmar
Illex argentinus
Argentinien/UK
O
D2
N/A
Patagonischer Kalmar
Loligo gahi
Argentinien/UK
O
D2
N/A
Grenadierfisch
Macrourus spp.
Argentinien/UK
O
D2
D2
Patagonischer Grenadier
Macruronus magellanicus
Argentinien/UK
O
D2
D2
Südlicher Seehecht
Merluccius australis
Argentinien/UK
O
D2
D2
Patagonischer Seehecht
Merluccius hubbsi
Argentinien/UK
O
D2
C2
Südlicher Wittling
Micromesistius australis
Argentinien/UK
O
D2
D2
Notothenia
Notothenia spp., Patagonotothen spp.
Argentinien/UK
O
D2
D2
Patagonischer Felsendorsch
Salilota australis
Argentinien/UK
O
D2
D2
Angola FAO 47
Tiefseegarnele
Aristeus varidens
Angola
O
B2
N/A
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
Angola
O
B2
N/A
Geißelgarnele
Penaeus spp.
Angola
O
B2
N/A“
12.Anlage XVI erhält folgende Fassung:
„Anlage XVI (Abschnitt I)
Andere biologische Stichproben
Y= jährlich;
T= alle drei Jahre;
S= alle sechs Jahre
Art
Gebiet/Bestand
Wachstum Daten
Geschlechtsreife
Fruchtbarkeit Daten
Geschlechterverhältnis
Länge
Gewich-tung
Länge
Alter
Länge
Alter
Länge
Alter
ICES-Gebiete I, II
Aal
Anguilla anguilla
I, II
T
T
Atlanto-skandischer Hering
Clupea harengus
IIa, V
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
I, II
T
T
T
T
T
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
I, II
T
T
T
T
T
T
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
T
T
T
T
T
T
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
I, II
T
T
T
T
Seelachs
Pollachius virens
I, II
T
T
T
T
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
I, II
T
T
T
T
T
T
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde
T
T
T
T
T
T
Nordsee (Skagerrak), ICES-Gebiet IIIa (Nord)
Sandaal
Ammodytidae
IIIa N
T
T
T
T
T
T
Aal
Anguilla anguilla
IIIa N
T
T
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa/22—24, IIIa
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
T
T
T
T
T
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
T
T
T
T
T
T
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
T
T
T
T
T
T
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
T
T
T
T
T
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
S
S
S
T
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
IIIa, IVa east
T
T
T
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa
T
T
T
T
T
T
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
T
T
T
T
T
T
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
T
T
T
T
T
T
Seezunge
Solea solea
IIIa
T
T
T
T
T
T
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa
T
T
T
T
T
T
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV, IIIa
T
T
T
T
T
T
ICES-Gebiet III (außer Skagerrak), einschließlich Ostsee
Aal
Anguilla anguilla
IIIa (exc. a N)
T
T
Hering
Clupea harengus
22—24/25—29, 32/30/31/Golf von Riga
T
T
T
T
T
T
Flunder
Platichthys flesus
IIIb—d
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
IIIa S/22—24, 3d/25—32
T
T
T
T
T
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
S
S
S
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IIIa S
T
T
T
T
T
T
Lachs
Salmo salar
IIIb—d, 22—31/32
T
T
T
T
T
T
Meerforelle
Salmo trutta
IIIb—d
T
T
T
T
T
T
Seezunge
Solea solea
IIIa
T
T
T
T
T
T
Sprotte
Sprattus sprattus
IIIa S/IIIb—d
T
T
T
T
T
T
Nordsee und östlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete IV, VIId
Sandaal
Ammodytidae
IV
T
T
T
T
T
T
Aal
Anguilla anguilla
IV, VIId
T
T
Glasauge
Argentina spp.
IV
T
T
T
T
T
T
Hering
Clupea harengus
IV, VIId, IIIa
T
T
T
T
T
T
Garnele
Crangon crangon
IV, VIId
T
T
T
T
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
IV, VIId, IIIa
T
T
T
T
T
T
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
IV, VI
T
T
T
T
T
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
IV, IIIa
T
T
T
T
T
T
Wittling
Merlangius merlangus
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab
T
T
T
T
T
T
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
T
T
T
T
T
T
Limande
Microstomus kitt
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
S
S
S
T
Tiefseegarnele
Pandalus borealis
IIIa, IVa east/IVa
T
T
T
T
Scholle
Pleuronectes platessa
IV/VIId
T
T
T
T
T
T
Seelachs
Pollachius virens
IV, IIIa, VI
T
T
T
T
T
T
Steinbutt
Psetta maxima
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Nagelrochen
Raja clavata
IV, VIId
T
T
T
T
Atlant. Sternrochen
Raja radiata
IV, VIId
T
T
T
T
Kuckucksrochen
Raja naevus
IV, VIId
T
T
T
T
Fleckrochen
Raja montagui
IV, VIId
T
T
T
T
Andere Rochen
Rajidae
IV, VIId
T
T
T
T
Makrelen
Scomber scombrus
IIIa, IVbc, VIId
T
T
T
T
T
T
T
T
Glattbutt
Scopthalmus rhombus
IV, VIId
T
T
T
T
T
T
Seezunge
Solea solea
IV/VIId
T
T
T
T
T
T
Sprotte
Sprattus sprattus
IV
T
T
T
T
T
T
Stöcker
Trachurus spp.
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/IIIa, IVbc, VIId
T
T
T
T
T
T
T
T
Stintdorsch
Trisopterus esmarki
IV
T
T
T
T
T
T
NO-Atlantik und westlicher Ärmelkanal, ICES-Gebiete V, VI, VII (außer d), VIII, IX, X, XII, XIV
Aal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
T
T
Degenfisch
Aphanopus spp.
IXa, X
T
T
T
T
T
T
Glasauge
Argentina spp.
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Schleimkopf
Beryx spp.
X
T
T
T
T
T
T
Taschenkrebs
Cancer pagurus
Alle Gebiete
T
T
T
T
Rauer Dornhai
Centrophorus granulosus
Alle Gebiete
T
T
T
N/A
T
N/A
Düsterer Dornhai
Centrophorus squamosus
Alle Gebiete
T
T
T
N/A
T
N/A
Portugiesenhai
Centroscymnus coelolepis
Alle Gebiete
T
T
T
N/A
T
N/A
Hering
Clupea harengus
VIa/VIa N/VIaS, VIIbc/VIIa/VIIj
T
T
T
T
T
T
Meeraal
Conger conger
X
T
T
T
T
T
T
Grenadierfisch
Coryphaenoides rupestris
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
Alle Gebiete, außer IX
T
T
T
T
T
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
IXa, nur Cadiz
T
T
T
T
T
T
T
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
VIII
T
T
T
T
Y
Y
Y
Y
Kabeljau
Gadus morhua
Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k
T
T
T
T
T
T
Blaumaul
Helicolenus dactylopterus
IXa, X
T
T
T
T
T
T
Hummer
Homarus gammarus
Alle Gebiete
T
T
T
T
Atlant. Sägebauch
Hoplostethus atlanticus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Vierfleckbutt
Lepidorhombus boscii
VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
Flügelbutt
Lepidorhombus whiffiagonis
VI/VII, VIIIabd/VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
VIIIc, IXa
T
T
T
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
IV, VI/VIIb—k, VIIIabd/VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
IV, VI/VIIb—k, VIIIabd/VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Va/Vb, VI, XII, XIV/VIa/VIb/VIIa/ VIIb—k
T
T
T
T
T
T
Wittling
Merlangius merlangus
VIII/IX, X
T
T
T
Wittling
Merlangius merlangus
Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe—k
T
T
T
T
T
T
Seehecht
Merluccius merluccius
IIIa, IV, VI, VII, VIIIab/VIII, IXa
T
T
T
T
T
T
Blauer Wittling
Micromesistius poutassou
I—IX, XII, XIV
T
T
T
T
T
T
Blauleng
Molva dypterygia
X
T
T
T
T
T
T
Leng
Molva molva
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
Funktionale Einheit
S
S
S
T
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
VIIIc, IXa
T
T
T
T
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
IXa
T
T
T
T
Mittelmeer-Gabeldorsch
Phycis phycis
X
T
T
T
T
T
T
Scholle
Pleuronectes platessa
VIIa/VIIe/VIIfg
T
T
T
T
T
T
Seelachs
Pollachius virens
Va/Vb/IV, IIIa, VI/VII, VIII
T
T
T
T
T
T
Wrackbarsch
Polyprion americanus
X
T
T
T
T
T
T
Blonde
Raja brachyura
Alle Gebiete
T
T
T
T
Nagelrochen
Raja clavata
Alle Gebiete
T
T
T
T
Fleckrochen
Raja montagui
Alle Gebiete
T
T
T
T
Kuckucksrochen
Raja naevus
Alle Gebiete
T
T
T
T
Sonstige Rochen
Rajidae
Alle Gebiete
T
T
T
T
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
V, XIV/VI
T
T
T
T
T
T
Sardine
Sardina pilchardus
VIIIabd/VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
T
T
Spanische Makrele
Scomber japonicus
VIII, IX
T
T
T
T
T
T
Makrelen
Scomber scombrus
II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX
T
T
T
T
T
T
T
T
Makrelen
Scomber scombrus
VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
V, VI, XII, XIV
T
T
T
T
T
T
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
VIIIc, IXa
T
T
T
T
Seezunge
Solea solea
VIIa/VIIbc/VIIe/VIIfg/ VIIhk/VIIIab/IXa
T
T
T
T
T
T
Meerbrasse
Sparidae
VIIIc, IXa, X
T
T
T
T
T
T
Blauer Stöcker
Trachurus picturatus
X
T
T
T
T
T
T
Stöcker
Trachurus trachurus
IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa—c, e—k, VIIIabde/VIIIc, IXa/X
T
T
T
T
T
T
T
T
Franzosendorsch
Trisopterus luscus
VIIIc, IXa
T
T
T
T
T
T
Mittelmeer
Aal
Anguilla anguilla
Alle Gebiete
T
T
Rote Tiefseegarnele
Aristeomorpha foliacea
1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Afrik. Tiefseegarnele
Aristeus antennatus
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Gelbstriemen
Boops boops
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Kleine Goldmakrele
Coryphaena spp.
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Seebarsch
Dicentrarchus labrax
1.2
T
T
T
T
T
T
Zirrenkrake
Eledone cirrhosa
1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Moschuskrake
Eledone moschata
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Grauer Knurrhahn
Eutrigla gurnardus
1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Kalmare
Illex spp. , Todarodes spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Segelfische
Istiophoridae
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Budegassa-Anglerfisch
Lophius budegassa
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Seeteufel
Lophius piscatorius
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Seehecht
Merluccius merluccius
1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Meeräschen
Mugilidae
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Gewöhnliche Meerbarbe
Mullus barbatus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Streifenbarbe
Mullus surmuletus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Kaisergranat
Nephrops norvegicus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
S
S
S
T
Gewöhnliche Krake
Octopus vulgaris
Alle Gebiete
T
T
T
T
Rotbrassen
Pagellus erythrinus
1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Rosa Geißelgarnele
Parapenaeus longirostris
1.1, 1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Furchengarnele
Penaeus kerathurus
3.1
T
T
T
T
Pikarels
Spicara maris
3.1
T
T
T
T
T
T
Nagelrochen
Raja clavata
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Vieräugiger Spiegelrochen
Raja miraletus
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
Pelamide
Sarda sarda
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Sardine
Sardina pilchardus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Makrelen
Scomber spp.
1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Haie
Selachii
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Gemeiner Tintenfisch
Sepia officinalis
1.3, 2.1, 3.1
T
T
T
T
Seezunge
Solea vulgaris
1.2, 2.1, 3.1
T
T
T
T
T
T
Goldbrasse
Sparus aurata
1.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Pikarels
Spicara spp.
1.3, 2.1, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Gemeiner Heuschreckenkrebs
Squilla mantis
1.3, 2.1, 2.2
T
T
T
T
Weißer Thun
Thunnus alalunga
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Roter Thun
Thunnus thynnus
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
Mittelmeerstöcker
Trachurus mediterraneus
1.1, 1.3, 3.1
T
T
T
T
T
T
Stöcker
Trachurus trachurus
1.1, 1.3, 3.1
T
T
T
T
T
T
Roter Knurrhahn
Trigla lucerna
1.3, 2.2, 3.1
T
T
T
T
T
T
Venusmuschel
Veneridae
2.1, 2.2
T
T
T
T
Schwertfisch
Xiphias gladius
Alle Gebiete
T
T
T
T
T
T
NAFO-Gebiete
Kabeljau
Gadus morhua
2J 3KL
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
3M
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
3NO
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
3Ps
T
T
T
T
T
T
Kabeljau
Gadus morhua
SA I
T
T
T
T
T
T
Rotzunge
Glyptocephalus cynoglossus
3NO
T
T
T
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3LNO
T
T
T
T
T
T
Raue Scharbe
Hippoglossoides platessoides
3M
T
T
T
T
T
T
Gelbschwanzflunder
Limanda ferruginea
3LNO
T
T
T
Grenadierfische
Macrouridae
SA 2 + 3
T
T
T
T
T
T
Tiefseegarnelen
Pandalus spp.
3M
T
T
T
T
Rochen
Raja spp.
SA 3
T
T
T
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
3KLMNO
T
T
T
T
T
T
Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
1D
T
T
T
T
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
3M
T
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
3LN
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
3O
T
T
Rotbarsch
Sebastes spp.
SA I
T
T
Weit wandernde Arten, Atlantik, Indischer Ozean, Pazifik
Fregattmakrele
Auxis spp.
T
T
T
T
T
T
Falscher Bonito
Euthynnus alleteratus
T
T
T
T
T
T
Segelfische
Istiophoridae
T
T
T
T
T
T
Makrelenhai
Isurus oxyrinchus
T
T
T
T
Echter Bonito
Katsuwonus pelamis
T
T
T
T
T
T
Heringshai
Lamna nasus
T
T
T
T
Großer Blauhai
Prionace glauca
T
T
T
T
Pelamide
Sarda sarda
T
T
T
T
T
T
Haie
Squalidae
T
T
T
T
Weißer Thun
Thunnus alalunga
T
T
T
T
T
T
Gelbflossenthun
Thunnus albacares
T
T
T
T
T
T
Großaugenthun
Thunnus obesus
T
T
T
T
T
T
Roter Thun
Thunnus thynnus
T
T
T
T
T
T
Schwertfisch
Xiphias gladius
T
T
T
T
T
T
CECAF FAO 34
Kurzflossenhaarschwanz
Aphanopus carbo
Madeira
T
T
T
T
T
T
Sardellen
Engraulis encrasicolus
T
T
T
T
T
T
Gewöhnlicher Kalmar
Loligo vulgaris
EG-Atlantik
T
T
T
T
Seehecht
Merluccius spp.
EG-Atlantik
T
T
T
T
T
T
Gewöhnlicher Krake
Octopus vulgaris
EG-Atlantik
T
T
T
T
Rosa Geißelgarnele
Parapeneus longirostris
EG-Atlantik
T
T
T
T
Südliche Rosa Geißelgarnele
Penaeus notialis
EG-Atlantik
T
T
T
T
Sardine
Sardina pilchardus
EG-Atlantik
T
T
T
T
T
T
Pelamide
Sarda sarda
Mauretanien
T
T
T
T
T
T
Sardinelle
Sardinella aurita
Mauretanien, EG-Atlantik
T
T
T
T
T
T
Madeira-Sardinelle
Sardinella maderensis
Mauretanien, EG-Atlantik
T
T
T
T
T
T
Spanische Makrele
Scomber japonicus
Madeira, Mauretanien
T
T
T
T
T
T
Gemeiner Tintenfisch
Sepia hierredda
EG-Atlantik
T
T
T
T
Stöcker
Trachurus spp.
Madeira
T
T
T
T
T
T
WECAF
Südlicher Schnapper
Lutjanus purpureus
AWZ Französisch-Guayana
T
T
T
T
T
T
Garnele
Penaeus subtilis
AWZ Französisch-Guayana
T
T
T
T

1 Aggregierte Daten für alle stationären Fanggeräte.

1 Ein Fangtag gilt als gezielte Befischung einer Art, wenn der Anteil dieser Art am Gesamttagesfang höher ist als Schwelle 1.

2 Ein Fangtag gilt als deutlicher Eingriff in einen Bestand, wenn der Anteil der betreffenden Art höher ist als Schwelle 2.“

Jede der in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Arten ist separat aufzunehmen.“

Footnotes

  1. Ein Fangtag gilt als gezielte Befischung einer Art, wenn der Anteil dieser Art am Gesamttagesfang höher ist als Schwelle 1. 2 3 4 5 6

  2. Ein Fangtag gilt als deutlicher Eingriff in einen Bestand, wenn der Anteil der betreffenden Art höher ist als Schwelle 2.“ 2 3 4

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