Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

32004R1415Regulation25.08.2004

vom 19. Juli 2004

zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand und den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.

(3) Bei der Berechnung des Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ist die installierte Maschinenleistung als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge 2 beschriebene Motorstärke eines Schiffes zu verstehen.

(4) Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten geprüft, die im Hinblick auf etwaige Aufwandsbeschränkungen im Rahmen anderer früherer oder derzeitiger Gemeinschaftsmaßnahmen übermittelt wurden.

(5) Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 2

Höchstaufwand

(1) In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

(2) In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 3

Durchfahrt durch ein Gebiet

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.

(2) Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.

Artikel 4

Methode

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.

Artikel 5

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN

1 ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1 .

2 ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 ( ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11 ).

Jährlicher Fischereiaufwand für das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

Taschenkrebse und Seespinnen
Insgesamt0002 920 0002 465 482505 960001 245 658
ICES V, VI00000465 00000702 292
ICES VII00001 946 71940 96000543 366
ICES VIII000500 000518 7630000
ICES IX000750 00000000
ICES X000000000
COPACE 34.1.1000000000
COPACE 34.1.20001 670 00000000
COPACE 34.2.0000000000

1 Berechnung des Fischereiaufwands eines Schiffes in einem bestimmten Gebiet: Die Tätigkeit ist definiert als Anzahl Tage außerhalb des Hafens auf See in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.

Jährlicher Fischereiaufwand für das biologisch empfindliche Gebiet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

BelgienDänemarkDeutschlandSpanienFrankreichIrlandNiederlandePortugalVereinigtes Königreich
Grundfischarten mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 fallenden Arten135 43208 3265 642 2159 559 6537 154 490003 061 485
Kammmuscheln000031 039109 395001 223
Taschenkrebse und Seespinnen000084 69063 19800393
Insgesamt135 43208 3265 642 2159 675 3827 327 083003 063 101

1 Berechnung des Fischereiaufwands eines Schiffes in einem bestimmten Gebiet: Die Tätigkeit ist definiert als Anzahl Tage außerhalb des Hafens auf See in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.

Footnotes

  1. Berechnung des Fischereiaufwands eines Schiffes in einem bestimmten Gebiet: Die Tätigkeit ist definiert als Anzahl Tage außerhalb des Hafens auf See in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet. 2 3 4

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (). 2