Verordnung (EG) Nr. 1367/2004 der Kommission vom 28. Juli 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

32004R1367Regulation31.07.2004

vom 28. Juli 2004

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 1 , insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren 2 , zuletzt geändert und erweitert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates 3 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert.

(2) In Anlage B zu Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China, die allein auf europäischen Messen ausgeschöpft werden können, festgelegt.

(3) Am 12. September 2003 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen vom Kontingentsjahr 2003 auf das Kontingentsjahr 2004.

(4) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren genannten Flexibilitätsgrenzen gemäß Anhang VIII, Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(5) Daher ist es angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.

(6) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission

1 ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 ( ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1 ).

2 ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1 .

3 ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13 .

GruppeKategorieEinheitHöchstmenge 2004Menge nach Anwendung der normalen FlexibilitätMenge%FlexibilitätAngepasste neue Menge
IA1kg317 000309 31012 6804,0Übertragung aus dem Jahr 2003321 990
IA2kg1 338 0001 391 52053 5204,0Übertragung aus dem Jahr 20031 445 040
IA2Akg159 000165 3606 3604,0Übertragung aus dem Jahr 2003171 720
IA3kg196 000203 8407 8404,0Übertragung aus dem Jahr 2003211 680
IA3Akg27 00028 0801 0804,0Übertragung aus dem Jahr 200329 160
IB4Stück2 061 0002 205 27082 4404,0Übertragung aus dem Jahr 20032 287 710
IB5Stück705 000754 35028 2004,0Übertragung aus dem Jahr 2003782 550
IB6Stück1 689 0001 807 23033 3682,0Übertragung aus dem Jahr 20031 840 598
IB7Stück302 000259 06212 0804,0Übertragung aus dem Jahr 2003271 142
IB8Stück992 000801 12139 6804,0Übertragung aus dem Jahr 2003840 801
IIA9kg294 000320 46011 7604,0Übertragung aus dem Jahr 2003332 220
IIB13Stück3 192 0003 479 280127 6804,0Übertragung aus dem Jahr 20033 606 960
IIA20/39kg372 000405 48014 8804,0Übertragung aus dem Jahr 2003420 360
IIA22kg332 000288 65313 2804,0Übertragung aus dem Jahr 2003301 933

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (). 2

  2. . 2

  3. . 2

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