Verordnung (EG) Nr. 1351/2004 der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

32004R1351Regulation24.07.2004

vom 23. Juli 2004

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL 1 ,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT 2 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis 3 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft

1 ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1 .

2 ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15 .

3 ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 ( ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35 ).

Auf die für die Tranche des Monats Juli 2004 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und die auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:

a) Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

UrsprungVerringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2004Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t)
Vereinigte Staaten von Amerika0 14 550,994
Thailand0 12 917,934
Australien0 1252
Andere Ursprünge

b) Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

UrsprungVerringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2004Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t)
Vereinigte Staaten von Amerika0 1390
Thailand0 15,023
Australien0 110 083
Andere Ursprünge

1 Lizenzerteilung für die beantragte Menge.

Footnotes

  1. Lizenzerteilung für die beantragte Menge. 2 3 4 5 6 7 8 9

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (). 2

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