Verordnung (EG) Nr. 1326/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

32004R1326Regulation01.04.2003

vom 19. Juli 2004

zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter 1 , insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 sind die Beihilfen festgelegt, die den Verarbeitungsunternehmen für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Trockenfutter, die während des Wirtschaftsjahres 2003/04 erzeugt wurden, im Rahmen der garantierten Höchstmengen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung zu gewähren sind.

(2) Nach den Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter 2 mitgeteilt haben, wurde die garantierte Höchstmenge bei künstlich getrocknetem Futter überschritten und bei sonnengetrocknetem Futter nicht überschritten.

(3) Deshalb muss die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gekürzt werden; für sonnengetrocknetes Futter ist die Beihilfe den Begünstigten in voller Höhe zu zahlen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 genannten Beihilfen werden für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wie folgt gewährt:

a) die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter wird in allen Mitgliedstaaten auf 66,45 EUR/Tonne verringert;

b) die Beihilfe für sonnengetrocknetes Futter wird in voller Höhe gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1 ).

2 ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 ( ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 8 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 (). 2