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32004R1301 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1301/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes
32004R1301Regulation16.07.2004
vom 15. Juli 2004
zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 ,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 2 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 275 000 Tonnen Weizen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 eröffnet.
(2) Die am 12. Juli 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am 12. Juli 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Republik Bulgarien“ wird bis zu 39,85507 % der beantragten Mengen stattgegeben.
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juli 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .
2 ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3 .